I. Verortung
Wo im Deliktsaufbau ist das Problem des "minder schweren Fall des § 211" zu erörtern (1. BGH: RFlösung; § 49 I StGB analog, 2. Lit.: positive oder negative Typenkorrektur - jeweils zusätzlich zur restrikten Auslegung der MM), bei dem die lebenslange Strafandrohung (insb. Bestimmtheit/Schuldgrds.) aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht angemessen erscheint?
II. Relevanz
Wann kommt es auf diesen Streit an (klassische Beispiele?)
Danke schon einmal im Voraus für eine Antwort.
LG David
(P) "minder schweren Fall des Mordes"
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Re: (P) "minder schweren Fall des Mordes"
I
Dort wo es die Theorien im Namen tragen. Also bspw. bei der Rechtsfolge
II.
Haustyrannenfall. Im Übrigen Achtung: Die Rechtsfolgenlösung wurde von der Rspr. nur im Bereich der Heimtücke angewandt. Auf andere Mordmerkmale findet sie keine Anwendung.
Dort wo es die Theorien im Namen tragen. Also bspw. bei der Rechtsfolge
II.
Haustyrannenfall. Im Übrigen Achtung: Die Rechtsfolgenlösung wurde von der Rspr. nur im Bereich der Heimtücke angewandt. Auf andere Mordmerkmale findet sie keine Anwendung.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet