Erlaubnistatbestandsirrtum - verstehe ein Argument nicht

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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UltimaSpes
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Erlaubnistatbestandsirrtum - verstehe ein Argument nicht

Beitrag von UltimaSpes »

Hallo zusammen,

ich beschäftige mich gerade (mal wieder) mit dem Erlaubnistatbestandsirrtum.
- Beispielsfall: A und B spielen Krieg. C glaubt jedoch, A wolle B tatsächlich erschießen, und feuert daher in vermeintlicher Notwehr einen Schuss auf A ab, um dies zu verhindern.

Im Hinblick auf die rechtliche Behandlung des ETBI gibt es ja die Ansicht der "eingeschränkten Schuldtheorie", und zwar in zwei Varianten.

1. Variante: Vorsatzunrecht entfällt mit der Folge, dass schon kein vorsätzliches und auch kein rechtswidriges Handeln des Irrenden vorliegt.

2. Variante: Vorsatzschuld entfällt mit der Folge, dass vorsätzliches und rechtswidriges Handeln des Irrenden vorliegt, aber er handelt ohne (Vorsatz-)Schuld


Jetzt habe ich gelesen, dass die 2. Variante (sog. rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie) u.a. deswegen zu befürworten ist, weil sie das Handeln des Irrenden (hier des C) weiterhin als rechtswidrig beurteilt, und damit kann der vermeintliche Angreifer (hier der A) gegen die vermeintliche Notwehrhandlung seinerseits Notwehr üben.
Bei der 1. Variante ginge das ja nicht mangels eines rechtswidrigen Angriffs.

Kann man dieses Argument für die rechtsfolgenverweisende e. Schuldtheorie (also die 2. Variante) aber nicht damit entkräften, dass A sich trotzdem gegen C - auch nach der 1. Variante - zur Wehr setzen könnte und straflos bliebe. Zwar nicht nach § 32, aber A wäre ja in jedem Fall entschuldigt nach § 35 I 1. Dafür braucht es ja keinen rechtswidrigen Angriff.


Wenn ihr mir auf die Sprünge helfen könntet, wäre ich euch sehr dankbar.
Tobias__21
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Re: Erlaubnistatbestandsirrtum - verstehe ein Argument nicht

Beitrag von Tobias__21 »

Nein. § 35 hat ganz andere (strengere) Vrs. als der § 32. Außerdem steht in 35 was von "nahestehenden Personen". Und überhaupt sind es zwei paar Schuhe ob man lediglich schuldlos handelt, oder gerechtfertigt ist.
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Re: Erlaubnistatbestandsirrtum - verstehe ein Argument nicht

Beitrag von UltimaSpes »

Danke Tobias_21 für deine Antwort.
Tobias__21 hat geschrieben:Außerdem steht in 35 was von "nahestehenden Personen".
Das dürfte dann aber "nur" Bedeutung haben für die Konstellation einer Notwehrhilfe. In meinem Beispiel also, dass ein Unbeteiligter - nennen wir ihn D - zugunsten des (vermeintlichen) Angreifers A gegen den Irrenden C Notwehrhilfe übt. Dann könnte sich D ja nicht auf § 35 I 1 berufen aufgrund deines genannten Arguments.
Tobias__21 hat geschrieben:Und überhaupt sind es zwei paar Schuhe ob man lediglich schuldlos handelt, oder gerechtfertigt ist.
Meinst du das wertungsmäßig? Dass man eben nur bei einer Rechtfertigung (hier durch Notwehr) sagen kann, das Verhalten war von der Rechtsordnung gebilligt (und nicht eben bloß entschuldigt).
Oder meinst du es sanktionsmäßig? Denn wenn das Verhalten nur entschuldigt war, könnte man ja an Maßregeln der Besserung und Sicherung denken.
Die dürften aber in diesem Fall und in den meisten solcher Fällen (ETBI + Notwehr/-hilfe) nicht ernsthaft in Betracht kommen.
Tobias__21
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Re: Erlaubnistatbestandsirrtum - verstehe ein Argument nicht

Beitrag von Tobias__21 »

Das Notwehrrecht ist eben viel schneidiger. In anderen Konstellationen, in denen es nicht um "Leib, Leben oder Freiheit" geht, versagt Deine Argumentation. Es gibt ja auch vermeintliche Angriffe, die sich nicht gegen die in 35 genannten Rechtsgüter richten. Und was ist dann?

Ja, wertungsmäßig. Ich wäre als Beschuldigter jedenfalls lieber gerechtfertigt, denn nur entschuldigt ;)
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Ara
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Re: Erlaubnistatbestandsirrtum - verstehe ein Argument nicht

Beitrag von Ara »

Außerdem zieht es auch noch einen ganzen Rattenschwanz anderer Konsequenzen nach sich auf Seitens desjenigen, der sich gegen den im ETBI handelnden wehrt (z.B. für Teilnehmer oder wenn er ebenfalls einem Irrtum unterliegt).
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Tobias__21
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Re: Erlaubnistatbestandsirrtum - verstehe ein Argument nicht

Beitrag von Tobias__21 »

Jap, das kommt auch noch dazu.
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Re: Erlaubnistatbestandsirrtum - verstehe ein Argument nicht

Beitrag von UltimaSpes »

Tobias__21 hat geschrieben:Das Notwehrrecht ist eben viel schneidiger. In anderen Konstellationen, in denen es nicht um "Leib, Leben oder Freiheit" geht, versagt Deine Argumentation.
Das habe ich mir auch schon gedacht, aber ehrlich gesagt fällt es mir schwer, für eine solche "ETBI-§32-Konstellation", in der es nicht um Leib, Leben oder Freiheit geht, ein Beispiel zu finden.


Aber danke für eure Antworten. Das Teilnahmeargument pro "rechtsfolgenverweisende e. Schuldtheorie" ist einleuchtend. Mir ging es speziell um das Notwehrargument, das ich nicht verstanden habe.
Tobias__21
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Re: Erlaubnistatbestandsirrtum - verstehe ein Argument nicht

Beitrag von Tobias__21 »

Ein popliger Diebstahl würde schon reichen. Mir fallen da genug Beispiele ein :)
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Ara
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Re: Erlaubnistatbestandsirrtum - verstehe ein Argument nicht

Beitrag von Ara »

Das Beispiel ist doch ganz einfach zu konstruieren...

O und T streiten sich. T hat keine Lust mehr und greift nach seiner allzeit bereite Lieblings-Holzlatte (Erbstück der Großmutte), um nachhause zu gehen. O denkt, der T möchte ihn mit der Holzlatte verprügeln. O hat zum Glück ebenfalls seine allzeit bereite Lieblings-Metalllatte (Erbstück des Großvaters) dabei und schlägt damit gegen die Holzlatte, um diese zu zerbrechen. T antizipiert das und schlägt zuvor mit der Holzlatte auf den Kopf von O.

Strafbarkeit des T?

Hier würde § 32 StGB greifen und § 35 StGB nicht.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Erlaubnistatbestandsirrtum - verstehe ein Argument nicht

Beitrag von UltimaSpes »

Tobias__21 hat geschrieben:Ein popliger Diebstahl würde schon reichen. Mir fallen da genug Beispiele ein :)
Mag sein, dass es bei einem Diebstahl auch denkbar wäre. Aber ich kann mir kein Beispiel vorstellen, wo jemand einen Diebstahl begeht, und meint gerechtfertigt zu sein, was ja Voraussetzung für ein ETBI wäre. Allenfalls dass derjenige glaubt mit Einverständnis des Gewahrsamsinhabers bzgl. der Wegnahme zu handeln, aber dann wäre ja schon der Tatbestand ausgeschlossen und der Irrende würde sich keinen Rechtfertigungsgrund vorstellen.
Ara hat geschrieben:Das Beispiel ist doch ganz einfach zu konstruieren...

O und T streiten sich. T hat keine Lust mehr und greift nach seiner allzeit bereite Lieblings-Holzlatte (Erbstück der Großmutte), um nachhause zu gehen. O denkt, der T möchte ihn mit der Holzlatte verprügeln. O hat zum Glück ebenfalls seine allzeit bereite Lieblings-Metalllatte (Erbstück des Großvaters) dabei und schlägt damit gegen die Holzlatte, um diese zu zerbrechen. T antizipiert das und schlägt zuvor mit der Holzlatte auf den Kopf von O.

Strafbarkeit des T?

Hier würde § 32 StGB greifen und § 35 StGB nicht.
Danke! Ich bin jetzt auch noch auf ein Beispiel gekommen. A sagt zu B, hau mal mit dem Hammer auf den Laptop des C ("das hat er uns erlaubt"). B haut mit dem Hammer auf den Laptop des C im Glauben, C hätte eingewilligt. Nähme man keinen rechtswidrigen Angriff seitens B an, könnte C sich nicht nach § 32 dagegen wehren (§ 35 greift nicht), was die Bedeutung des Notwehr-Arguments für die vorsatzschuldverneinende Theorie unterstreicht.
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