Hallo,
ich habe eine Frage zu folgendem Fall: Ein Unbekannter stiehlt Autoreifen und lagert sie zur Abholung auf einem öffentlich zugänglichen Platz. X lädt die Reifen in sein Auto und wird nach dem Losfahren von der Polizei gestellt. Der Diebstahl der Autoreifen kann ihm nicht nachgewiesen werden.
M.E. gibt es zwei Möglichkeiten:
1.) X hat die Autoreifen selbst gestohlen: Strafbarkeit gemäß § 242 StGB
2.) X hat die Autoreifen nicht selbst gestohlen, sie aber abtransportiert (in Kenntnis dessen, dass es sich um Diebesgut handelt): Strafbarkeit gemäß § 259 StGB ("sich verschaffen") in Tateinheit mit §§ 242 i.V.m. 27 StGB (Beihilfe zum Diebstahl nach Vollendung).
Hinsichtlich des Diebstahls und der Hehlerei ist eine echte Wahlfeststellung möglich. Wie sieht es aber zu der zu der Hehlerei in Tateinheit stehenden Beihilfe zum Diebstahl aus?
Irgendwie habe ich das Gefühl, ich hätte einen Denkfehler.
Danke schon einmal für die Hilfe!
Gruß
VVehnert
Wahlfeststellung 242 - 259; 242, 27
Moderator: Verwaltung
-
- Fleissige(r) Schreiber(in)
- Beiträge: 148
- Registriert: Sonntag 23. Januar 2011, 15:14
- Ausbildungslevel: Anderes
-
- Super Power User
- Beiträge: 847
- Registriert: Dienstag 28. Mai 2013, 23:39
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Wahlfeststellung 242 - 259; 242, 27
das stichwort ist "postpendenz"
der 1983 geborene klaeger studiert seit dem wintersemester 2003/2004 biologie (diplom) an der beklagten (vg goettingen, urteil vom 2.3.2010 - 4 a 39/07)
-
- Fleissige(r) Schreiber(in)
- Beiträge: 148
- Registriert: Sonntag 23. Januar 2011, 15:14
- Ausbildungslevel: Anderes
Re: Wahlfeststellung 242 - 259; 242, 27
Wenn auch mit einigem Zeitabstand: Danke!
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4498
- Registriert: Freitag 24. Januar 2014, 21:54
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Wahlfeststellung 242 - 259; 242, 27
Mit der Beihilfe zum Diebstahl wäre ich vorsichtiger, da du ja nicht weißt, ob der Diebstahl z.Z. des fraglichen Tuns nicht schon beendet war. Dann kommt eine Beihilfe fraglos nicht mehr in Betracht.