abstrakter anklagesatz - beihilfe zu diebstahl

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Mietspantrakt
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abstrakter anklagesatz - beihilfe zu diebstahl

Beitrag von Mietspantrakt »

wie formuliere ich den abstrakten anklagesatz, wenn beihilfe zu einem diebstahl in einem besonders schweren fall (243 I nr. 2) geleistet wurde und damit (vgl. bgh stv 1994, 240) ein besonders schwerer fall der beihilfe zu einem diebstahl vorliegt? [-o<
der 1983 geborene klaeger studiert seit dem wintersemester 2003/2004 biologie (diplom) an der beklagten (vg goettingen, urteil vom 2.3.2010 - 4 a 39/07)
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Re: abstrakter anklagesatz - beihilfe zu diebstahl

Beitrag von Tobias__21 »

vorsätzlich einem anderen Hilfe geleistet zu haben einem anderen (einem Dritten) eine fremde bewegliche Sache in der Absicht [...]weggenommen zu haben [...], wobei die Sache durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen die Wegnahme besonders gesichert war.

oder:

Vorsätzlich einem anderen dazu Hilfe geleistet zu haben, einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht [...] wegzunehmen, wobei die Sache durch eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert war.
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Re: abstrakter anklagesatz - beihilfe zu diebstahl

Beitrag von Mietspantrakt »

vielen dank fuer die schnelle antwort, tobias!

klingt logisch. aber verkennt man damit nicht, dass es keine beihilfe zu einem diebstahl in einem besonders schweren fall gibt sondern nur einen besonders schweren fall der beihilfe zu einem diebstahl? :-k
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Re: abstrakter anklagesatz - beihilfe zu diebstahl

Beitrag von Tobias__21 »

Es ist ja schon problematisch ob eine Strafzumessungsregel überhaupt in den Anklagesatz aufzunehmen ist und ob sie dann auch in der §§ Kette auftauchen muss. § 200 StPO und 110 II c RiStBV fordern das eigentlich nicht, in der Praxis macht man es aber trotzdem (finde ich auch richtig). Ich würde mir da jetzt aber keinen Kopf machen, ob hieraus hervorgeht dass es eine Beihilfe zu einem Regelbeispiel dogmatisch nicht geben kann, oder vielleicht doch, je nachdem wie man das sieht. Das dürfte den Angeklagten herzlich wenig interessieren. Die Anklageschrift soll ihn informieren und das tut sie, wenn man es so formuliert. Er weiss dann was Sache ist und auf was er sich einzustellen hat.
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Re: abstrakter anklagesatz - beihilfe zu diebstahl

Beitrag von Mietspantrakt »

danke, ueberzeugt! ;)
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Ara
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Re: abstrakter anklagesatz - beihilfe zu diebstahl

Beitrag von Ara »

„Jemand anders zu seiner vorsätzlichen Tat, einem Diebstahl, Hilfe geleistet zu haben“

Ist übrigens eine legitime Variante und spart viel Ärger.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: abstrakter anklagesatz - beihilfe zu diebstahl

Beitrag von Tobias__21 »

Ara hat geschrieben:„Jemand anders zu seiner vorsätzlichen Tat, einem Diebstahl, Hilfe geleistet zu haben“

Ist übrigens eine legitime Variante und spart viel Ärger.
Auch für die Klausur? Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich in BW hierfür einen Einlauf vom Korrektor kriegen würde :)
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Ara
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Re: abstrakter anklagesatz - beihilfe zu diebstahl

Beitrag von Ara »

Naja als „Falsch“ kann man es zumindest nicht ankreiden, weils in manchen Ländern gemacht wird... Ob man das unbewusst abwertet weiß man natürlich nicht.

Bei und heißt es offiziell, dass wir alle Varianten nehmen dürfen, die üblich und mit dem Gesetz zu vereinbaren sind. Wir sind ja auch das wohl einzige Bundesland was tatsächlich die Anklagen sowohl in der Praxis als auch im Examen aus einem Satz bilden.

Aber seid ihr nicht gerade im Süden die, die bei der Anklage eher „optimiert“ und auch bei § 255 einfach schreibt „die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person begangen zu haben“?
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Re: abstrakter anklagesatz - beihilfe zu diebstahl

Beitrag von Tobias__21 »

Ne, wir schreiben die Erpressung hier schon aus :) In der Praxis macht das ja Websta. Ich hab zwar noch nie einen Anklagesatz für die Erpressung hier in der Praxis gesehen, aber ich würde darauf wetten, dass da nicht "Epressung" steht. In der Klausur würde das auch Mecker geben. Ob man es uns hier als falsch ankreiden darf, weiß ich nicht. Der Korrektor wäre aber sicher vorbelastet, wenn er das liest :)

Apropos nicht falsch: Ich habe neulich einen Strafbefehl einfach so verlesen wie er war. Normalerweise wird erwartet, dass wir das "Sie" durch "Angeklagter" ersetzen usw. Der war aber so komisch formuliert, da hab ich es grad gelassen. Das wird ja auch vom Gesetz gar nicht gefordert, dass man das umformuliert und es machen hier sogar gestandene OStAe so. Der Richter hat mich danach aber angepflaumt, ich solle das nächstes Mal anständig machen, wenn ich bei ihm bin. Ich dachte da auch nur "Ach, leck mich doch am ......" :D
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Re: abstrakter anklagesatz - beihilfe zu diebstahl

Beitrag von Ara »

Haha ich erinnere mich noch in diesem kleinen blau/weißen Buch zur Sitzungsvertretung das alles kaufen steht irgendwo, dass nur dumme Menschen das per Bleistift umschreiben und man als Referendar ja nicht als dummer Mensch darstehen will und es daher nicht macht...

Ich hab die Strafbefehle trotzdem immer mit Bleistift umgeschrieben...
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Re: abstrakter anklagesatz - beihilfe zu diebstahl

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Apropos nicht falsch: Ich habe neulich einen Strafbefehl einfach so verlesen wie er war. Normalerweise wird erwartet, dass wir das "Sie" durch "Angeklagter" ersetzen usw.
Kann man machen ... Man kann aber auch das "Sie" belassen und an den passenden Stellen böse zum Angeklagten gucken. ;)
Ara hat geschrieben:Haha ich erinnere mich noch in diesem kleinen blau/weißen Buch zur Sitzungsvertretung das alles kaufen steht irgendwo, dass nur dumme Menschen das per Bleistift umschreiben und man als Referendar ja nicht als dummer Mensch darstehen will und es daher nicht macht...

Ich hab die Strafbefehle trotzdem immer mit Bleistift umgeschrieben...
Wenn man das braucht, und sei es nur um sich sicher zu fühlen, sollte man das tun. Jedenfalls bei einer Anklageschrift sollte man aber m.E. eigentlich in der Lage sein, den Text beim Vorlesen entsprechend zu ändern, ohne darin herummalen zu müssen. Das übt auch die Konzentration. ;)
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Re: abstrakter anklagesatz - beihilfe zu diebstahl

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben:„Jemand anders zu seiner vorsätzlichen Tat, einem Diebstahl, Hilfe geleistet zu haben“

Ist übrigens eine legitime Variante und spart viel Ärger.
So ist es. Ich würde das genau so empfehlen.
Ara hat geschrieben:Wir sind ja auch das wohl einzige Bundesland was tatsächlich die Anklagen sowohl in der Praxis als auch im Examen aus einem Satz bilden.
Der Horror des "indem"-Satzes, den am Ende bei komplexeren Sachverhalten keiner mehr verstehen kann ...
Ara hat geschrieben:Aber seid ihr nicht gerade im Süden die, die bei der Anklage eher „optimiert“ und auch bei § 255 einfach schreibt „die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person begangen zu haben“?
Nein, das erschein mir sehr unüblich zu sein; gesehen habe ich es noch nie.
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Re: abstrakter anklagesatz - beihilfe zu diebstahl

Beitrag von Tobias__21 »

thh hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:„Jemand anders zu seiner vorsätzlichen Tat, einem Diebstahl, Hilfe geleistet zu haben“

Ist übrigens eine legitime Variante und spart viel Ärger.
So ist es. Ich würde das genau so empfehlen.
Ich glaube nach wie vor nicht, dass das sonderlich gut beim Korrektor ankommt, mag es auch zulässig sein. Ich frage mal nächste Woche beim AG Leiter nach
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Re: abstrakter anklagesatz - beihilfe zu diebstahl

Beitrag von cad »

"vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich einem besonders schweren Fall des Diebstahls, Hilfe geleistet zu haben."

So würde ich es zumindest schreiben.
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