Es geht um zwei Beispiele und deren Bewertung anhand des alten 179 StGB
Fall 1: Person a und b, beide nach Genuss von Alkohol, haben sex. Am nächsten morgen schreibt B das alles freiwillig war, sie aber betrunken war. Ist hier 179 überhaupt anwendbar? Oder kann die Frau ihre Zustimmung nachträglich zurückziehen?
Fall 2: Person a und b küssen sich. Person B ist betrunken, und sagt nach ca einer Minute, das sie nicht mehr weiter machen will, da sie fast einen Freund hat. Person A fährt sie danach nach Hause. Person B navigiert. Kann Person B überhaupt Widerstandsunfähig sein? Durch ihre Untebrechung leistet sie ja quasi widerstand und navigiert A noch zu ihrem Haus!
StGB 179
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- Ara
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Re: StGB 179
Person A sollte zukünftig vorher überlegen wo er seinen Dödel reinsteckt. Wenns zu spät ist prüft das gerne ein Strafverteidiger, ob das noch in Ordnung war.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: StGB 179
Es geht hier um eine mittlerweile aufgehobene Strafvorschrift. Zur Frage, was nun in Fällen gilt, in denen die Tat während der Geltung des Gesetzes begangen wurde, hilft § 2 StGB weiter.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: StGB 179
Und deshalb ist der Thread - siehe auch oben groß in rot - jetzt auch geschlossen.Ara hat geschrieben:Person A sollte zukünftig vorher überlegen wo er seinen Dödel reinsteckt. Wenns zu spät ist prüft das gerne ein Strafverteidiger, ob das noch in Ordnung war.