Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Klingeln und Pfeifen
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Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde

Beitrag von Klingeln und Pfeifen »

Hallo zusammen,

mich treibt eine Frage um, deren Lösung ich jetzt glaube gefunden zu haben.
Ein Kfz-Kennzeichen soll ja zusammen mit Zulassungsstempel und Fahrzeug eine zusammengesetzte Urkunde darstellen. Würde man also das Kennzeichen für Auto A an Auto B anbringen, so stellt dies eine Urkundenfälschung dar. Ich habe das nie verstanden, weil ja die Zulassungsstelle selbst das Kennzeichen nicht an das Auto anbringt und somit nicht als Aussteller erscheinen würde.
Nun glaube ich aber, es endlich verstanden zu haben: Gehe ich recht in der Annahme, dass der Fahrzeughalter von der Zulassungsstelle tatsächlich "ermächtigt" wird, das Kfz-Kennzeichen mit dem zugelassenen Auto zu verbinden und daher auch beim Anbringen durch den Fahrzeughalter die Zulassungsstelle der Aussteller der zusammengesetzten Urkunde ist?

Ich würde mich freuen, wenn ihr meine Vermutung bestätigen könntet bzw. mich über die richtige Herleitung aufklären könntet.
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Tobias__21
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Re: Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde

Beitrag von Tobias__21 »

Es kommt doch nicht darauf an, wer genau das Nummernschild an das KfZ anbringt. Die verkörperter Gedankenerklärung ist das KfZ Kennzeichen mit Zulassungsstempel (hieraus lässt sich der Aussteller erkennen). Die Gedankenerklärung des Ausstellers sagt, dass das Fahrzeug A für einen bestimmten Halter eingetragen und zugelassen ist. Wer genau jetzt diese Gedankenerklärung mit dem Bezugsobjekt (Fahrzeug A) verbindet, ist irrelevant.

Bringt man das Kennzeichen an Auto B an, verfälscht man eine echte Urkunde, den der Aussteller (Zulassungsstelle) hat die Erklärung nicht so abgegeben, wie sie jetzt scheint.
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JulezLaw
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Re: Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde

Beitrag von JulezLaw »

Nope, Tobi, da muss ich dir bzw. dem letzten Satz mal widersprechen ;)
Es handelt sich um eine zusammengesetzte Urkunde, deren Gedankeninhalt aussagt, dass ebenjenes Auto für den Straßenverkehr zugelassen ist. Das Kennzeichen mit dem Stempel allein hat keinen Erklärungswert, sondern erst durch Verbindung mit dem Auto. In dem Moment, in dem das Kennzeichen vom Kfz entfernt wird, wird die Verbindung aufgehoben und es liegt keine zusammengesetzte Urkunde mehr vor. Perpetuierungsfunktion und damit Urkundenqualität (-).

Durch das Anbringen des Kennzeichens an einem anderen Fahrzeug wird eine unechte Urkunde hergestellt, weil der tatsächliche Hersteller der Täter ist, der vermeintliche Aussteller hingegen die Behörde. Um eine echte Urkunde zu verfälschen, also auf den Inhalt einzuwirken, müsste erstmal eine Urkunde existieren. Mangels Verbindung zum Auto ist das vorm Anbringen am Kfz nicht der Fall.

Auch in deinem Fall, TE, ist nicht der Fahrzeughalter der Aussteller. Bedenke in dem Fall die Geistigkeitstheorie: Er hat zwar die zusammengesetzte Urkunde im untechnischen Sinne "hergestellt", will sich die darin liegende Gedankenerklärung aber nicht als eigene zurechnen lassen. Aussteller ist und bleibt die Behörde, auch wenn den handwerklichen Vorgang der Fahrzeughalter vornimmt. (Im Ergebnis stimme ich dir damit natürlich zu, Tobi, aber dem letzten Satz nicht :) )
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Re: Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde

Beitrag von Tobias__21 »

. Eine Urkunde verfälscht, wer die Fabriknummer an der Antriebsmaschine (dem Motor) eines Kraftfahrzeugs verändert, das Fabrikschild (StVZO § 59) gegen ein anderes auswechselt oder das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs (StVZO § 23, StVZO § 60) vertauscht (Anschluß BGH, 1956-08-09, 4 StR 254/56, BGHSt 9, 335; Anschluß BGH, 1952-11-06, 5 StR 341/52, LM Nr 8 zu § 267 StGB = VRS 5, 1). Dagegen begeht keine Urkundenfälschung, wer ohne Veränderung der Fabriknummer den Motor eines Kraftfahrzeugs in ein anderes einbaut.
(BGH, Urteil vom 19. Mai 1961 – 1 StR 620/60 –, BGHSt 16, 94-99)
1. Wer den Rahmen eines Kraftfahrzeugs, der die Fabriknummer des Fahrgestells trägt, in vorschriftswidriger Weise gegen einen Rahmen mit einer anderen Nummer auswechselt, verfälscht eine Urkunde.
(BGH, Urteil vom 26. Juni 1956 – 5 StR 179/56 –, BGHSt 9, 235-240)
So schnell gebe ich mich nicht geschlagen ;)
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Montag 12. Februar 2018, 09:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Schnitte
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Re: Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde

Beitrag von Schnitte »

Klingeln und Pfeifen hat geschrieben:Ich habe das nie verstanden
Das kann man nur verstehen, wenn man es aufgibt, nach einer rechtsdogmatisch sauberen Erklärung zu suchen. Die gibt es hier nicht; die einzige Erklärung, die es für diese Ansicht gibt, ist die ergebnisorientierte Suche nach einem Weg, wie man eine gewünschte Strafbarkeit erreichen kann. Dann wird halt gerne auch mal Murks zusammenargumentiert, Hauptsache, der Bösewicht, der am Nummernschild rumgedoktert hat, kann irgendwie bestraft werden.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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JulezLaw
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Re: Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde

Beitrag von JulezLaw »

Das mag von mir aus die frühere Rspr. gewesen sein ;)

Siehe nur BGH, Beschluss vom 21.05.2015 - 4 StR 164/15:
"Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Fall II. 4 der Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB schuldig ist, weil er für ein anderes Fahrzeug ausgegebene amtliche Kennzeichen an dem von ihm genutzten nicht zugelassenen Pkw anbrachte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NStZ 2014, 214; Urteil vom 7. September 1962 - 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 70)."

Im Übrigen ist die Rahmengestellnummer meines Wissens etwas anderes als das Kennzeichen ;)
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Re: Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde

Beitrag von Tobias__21 »

Ich bin noch nicht hinreichend überzeugt, dass hier nicht auch das verfälschen einer echten Urkunde in Betracht kommt. Denn Aussteller der Gedankenerklärung ist nach wie vor die Zulassungsstelle, darüber wird nicht getäuscht. Mit dem Anbringen an einem anderen KfZ erhält die Gedankenerklärung aber einen anderen Inhalt. Nämlich dass dieses KfZ von der Zulassungsstelle mit dieser Nummer zugelassen wurde. Das hat die Zulassungsstelle aber so nie erklärt.

Rengier BT II (6. Auflage) § 33 Rn. 26, 28
SSW-StGB (2. Auflage) § 267 Rn. 72
Verfälschen auch dann, wenn [....] die Beweiseinheit durch Austausch des Bezugsobjekts verändert wird.
Ein Herstellen kommt m.E. nur in Betracht, wenn der Täter einen gefälschten Zulassungsstempel auf dem nackten KfZ Kennzeichen aufbringt und dieses am KfZ anbringt. Dann täuscht er über den Aussteller.

Im Übrigen ist das Verfälschen doch auch nur ein Unterfall des Herstellens, sofern nicht der Aussteller selbst die Tat begeht. Von daher kann es auch sein, dass es der BGH einfach nicht genau nimmt und das LG deswegen nicht kritisiert.
Allerdings auch:
Da diese Nutzung des Fahrzeugs dem vom Angeklagten bereits beim Anbringen der falschen Kennzeichen verfolgten Tatvorhaben entsprach, bilden das durch das Anbringen der Kennzeichen verwirklichte Herstellen der unechten Urkunde und deren nachfolgender Gebrauch als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, StV 2009, 589, 590).
(BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13 –, Rn. 5, juris)
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Re: Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde

Beitrag von JulezLaw »

Mich überzeugen Rengier und SSW in dem Punkt absolut nicht. Das Kennzeichen allein ist keine Urkunde, weil ihr das nötige Bezugsobjekt fehlt. In dem Moment, in dem ich das Kennzeichen am Auto anbringe, stelle ich eine hinreichend feste Verbindung zwischen Kennzeichen und Bezugsobjekt her. Denn in dem Kennzeichen steckt die Erklärung, dass laut Behörde das konkrete Fahrzeug, für das das Kennzeichen vorgesehen ist, für den Straßenverkehr zugelassen ist.

In dem Moment, in dem ich das Kennzeichen von seinem Bezugsobjekt entferne, fehlt es an der hinreichend festen Verbindung. Damit ist die Perpetuierungsfunktion weg, und die Urkundenqualität ist hin. Ich habe also rechtlich keine Urkunde mehr, die ich in irgendeiner Weise noch verfälschen könnte.

Wenn ich die Urkunde dann an einem anderen Auto wieder anbringe, stelle ich eine zusammengesetzte Urkunde her, die besagt, dass in dem Kennzeichen die Zulassung für Auto B beurkundet wird. Die Behörde hat diese Gedankenerklärung gerade nicht abgegeben, ist also nur vermeintlicher Aussteller. Da sie sich diese Erklärung auch nicht zurechnen lassen will, ist sie nach der Geistigkeitstheorie aber nicht tatsächlicher Aussteller. Damit fallen tatsächlicher und vermeintlicher Aussteller auseinander, und ich habe eine unechte Urkunde hergestellt.
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Re: Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde

Beitrag von Tobias__21 »

Cramer in Schönke/Schröder, § 267 Rdnr. 36a scheint das auch so zu sehen, dass bei Austausch des Bezugsobjekts ein Verfälschen vorliegt. Ich habe darauf aber keinen Zugriff
Die Rechtsprechung und h.M. in der Literatur lassen den Austausch des Bezugsobjektes deshalb genügen, weil sie im Bezugsobjekt einen Teil der Erklärung sehen. Wer diesen Bezugsgegenstand austausche, begehe daher Urkundenfälschung
JuS 2004, 607 (bezogen auf § 267 Var. 2)
Küper - Strafrecht BT Definitionen und Erläuterungen (ganz alte Auflage) verweist hierzu auf: Küper BT 1/II Rn. 16f, Wessels BT 1, Rn. 845f und hält fest, dass es umstritten ist ob Herstellen oder Verfälschen.
Das Verfälschen von zusammengesetzten Urkunden (Rdn. 100) kommt häufig an Kraftfahrzeugen vor: So, wenn der Täter die Fahrgestellnummer ändert oder sie oder den gesamten Rahmen ersetzt (BGHSt 9 235; 16 94, 95);362wenn er die Fabriknummer des Motors verändert, das Fabrikschild (§ 59 StVZO) gegen ein anderes auswechselt (BGHSt 16 94), die Prüfplakette für die Kraftfahrzeugüberwachung (§ 29 StVZO) in beweiserheblicher Weise mit einer anderen Farbe übermalt (BayObLG MDR 1966 168), das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs (§§ 23, 60 StVZO) vertauscht (BGHSt 16 94)363
(Zieschang in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 267, Rn. 199)
Eine Gesamturkunde kann durch Entfernung oder Vernichtung von Einzelurkunden genauso verfälscht werden wie eine zusammengesetzte Urkunde durch Auswechslung des Bezugsobjekts (OLG Köln NJW 1979, 729; Fischer Rn. 35; Lackner/Kühl Rn. 22; Schönke/Schröder/Heine/Schuster Rn. 65a, 71a; Rengier StrafR BT II § 33 Rn. 26 f.).
(BeckOK StGB/Weidemann StGB § 267 Rn. 24-26, beck-online)
Hmmmm.....:D :D
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Montag 12. Februar 2018, 11:55, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das ist doch ein Standardstreit.

1. Bei genauer Betrachtung wird die Urkunde zunächst vernichtet und sodann eine neue Urkunde hergestellt, sodass ein "Verfälschen" ausscheidet, stattdessen § 274+267 I Var. 1.

vs.

2. (wohl hM): einheitlicher LebensSV, kein "Zeitlupenstrafrecht", deshalb § 267 I Var. 2 (+)


Halte den Streit aber für völlig sinnlos.
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Re: Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde

Beitrag von Tobias__21 »

Natürlich ist er sinnlos, weil das Herstellen auch das Verfälschen umfasst. Das Verfälschen ist lediglich spezieller. Julez hat aber angefangen :-w :D
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JulezLaw
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Re: Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde

Beitrag von JulezLaw »

Ich hab gar nicht angefangen! :D
Und die Rechtsprechungsverweise auf den BGH, die du vorträgst, sind hier alle spätestens 1961 (oder habe ich etwas neueres übersehen?). Von mir aus können wir uns darauf einigen, dass das mal Rspr war und die hM heute aber von einem Herstellen ausgeht. Ob die möglicherweise herrschende Lehre das immer noch einfach so behauptet, sei dahingestellt (hab grad keinen Zugriff auf Kommentare u.ä.). Nur, weil sie es sagen, ist es ja nicht weniger falsch :D
Eine Begründung, wie die zusammengesetzte Urkunde durch vorübergehendes Auseinandernehmen nicht ihre Urkundenqualität verlieren soll, hab ich noch nicht gesehen. Das Argument "Zeitlupenstrafrecht" ist ja Quatsch - wo zieht man denn die Grenze? Wenn ich das Kennzeichen entferne und erst ein Jahr später an einem anderen Kfz anbringe, hatte ich dann ein Jahr lang trotzdem noch eine existente zusammengesetzte Urkunde? Obwohl keinerlei Verbindung mehr bestand, geschweige denn eine hinreichend feste?

Dass der Streit im Endeffekt sowieso darauf hinausläuft, dass § 267 verwirklicht wird, ist klar. Aber dann bitte auch richtig :P
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Re: Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Juristische Argumente sind häufig Quatsch. Einer logischen Überprüfung halten sie vielfach nicht stand. Letztlich geht es meist schlicht um persönliche Präferenz.

Zu deinem Argument kann man allerdings Folgendes anmerken: bei einer derartig kleinteiligen Betrachtung verlöre § 267 I Var. 2 StGB so gut wie jeden Anwendungsbereich (unabhängig davon, dass die Norm neben Var. 1 ohnehin fast völlig gegenstandslos ist, vgl. allerdings die "Klausur-Ausnahme").

Denn ein "Verfälschen" einer bestehenden Urkunde setzt in den meisten Fällen (immer?) voraus, dass diese jedenfalls kurzfristig während des "Bearbeitungsprozesses" ihre Urkundeneigenschaft verliert.

Bsp.: wenn ich einen bestimmten Textbestandteil aus einer echten Urkunde (etwa eine Note auf einem Zeugnis) entferne (via Tipp-Ex o.Ä.) und sodann einen neuen Textbestandteil einfüge (etwa eine bessere Note), dann verliert die Urkunde für den kurzen Zeitraum bis zur Eintragung des neuen Textbestandteils ebenfalls ihre Urkundeneigenschaft. Was soll etwa ein Zeugnis ohne Note "beweisen"?

Selbst wenn die Urkunde ausschließlich durch Einfügen eines neuen Textes verfälscht würde (was ohnehin der absolute Ausnahmefall sein dürfte), verlöre sie wohl während der Bearbeitung ihre Beweisbestimmung und -eignung.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Montag 12. Februar 2018, 13:02, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde

Beitrag von thh »

JulezLaw hat geschrieben:In dem Moment, in dem ich das Kennzeichen von seinem Bezugsobjekt entferne, fehlt es an der hinreichend festen Verbindung. Damit ist die Perpetuierungsfunktion weg, und die Urkundenqualität ist hin. Ich habe also rechtlich keine Urkunde mehr, die ich in irgendeiner Weise noch verfälschen könnte.
Dann ist das - unbefugte - Entfernen eines Kennzeichens potentiell eine Urkundenunterdrückung, wenn die Nachteilszufügungsabsicht hinzutritt?
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JulezLaw
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Re: Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde

Beitrag von JulezLaw »

thh hat geschrieben:
JulezLaw hat geschrieben:In dem Moment, in dem ich das Kennzeichen von seinem Bezugsobjekt entferne, fehlt es an der hinreichend festen Verbindung. Damit ist die Perpetuierungsfunktion weg, und die Urkundenqualität ist hin. Ich habe also rechtlich keine Urkunde mehr, die ich in irgendeiner Weise noch verfälschen könnte.
Dann ist das - unbefugte - Entfernen eines Kennzeichens potentiell eine Urkundenunterdrückung, wenn die Nachteilszufügungsabsicht hinzutritt?
Meines Erachtens: ja, klar.
Suchender_ hat geschrieben: Zu deinem Argument kann man allerdings Folgendes anmerken: bei einer derartig kleinteiligen Betrachtung verlöre § 267 I Var. 2 StGB so gut wie jeden Anwendungsbereich (unabhängig davon, dass die Norm neben Var. 1 ohnehin fast völlig gegenstandslos ist, vgl. allerdings die "Klausur-Ausnahme").

Denn ein "Verfälschen" einer bestehenden Urkunde setzt in den meisten Fällen (immer?) voraus, dass diese jedenfalls kurzfristig während des "Bearbeitungsprozesses" ihre Urkundeneigenschaft verliert.

Bsp.: wenn ich einen bestimmten Textbestandteil aus einer echten Urkunde (etwa eine Note auf einem Zeugnis) entferne (via Tipp-Ex o.Ä.) und sodann einen neuen Textbestandteil einfüge (etwa eine bessere Note), dann verliert die Urkunde für den kurzen Zeitraum bis zur Eintragung des neuen Textbestandteils ebenfalls ihre Urkundeneigenschaft. Was soll etwa ein Zeugnis ohne Note "beweisen"?

Selbst wenn die Urkunde ausschließlich durch Einfügen eines neuen Textes verfälscht würde (was ohnehin der absolute Ausnahmefall sein dürfte), verlöre sie wohl während der Bearbeitung ihre Beweisbestimmung und -eignung.
Dass Var. 2 praktisch kaum einen eigenen Anwendungsbereich hat, ist ja beinahe unumstritten. Ich sehe nicht so recht, warum man das Ganze dann unter das Verfälschen packen sollte, nur um des Anwendungsbereichs willen. Es heißt doch auch sonst überall, dass in praktisch jedem Verfälschen gleichzeitig ein Herstellen liege.
In deinem Beispiel wird ja aber gerade der Inhalt der Gedankenerklärung geändert: Der Aussteller hat die Gedankenerklärung einer bestimmten Benotung für irgendeine Leistung auf dem Zeugnis festgehalten. Dass diese Erklärung in deinem Beispiel für kurze Zeit nicht sichtbar ist, ist für das Verfälschen notwendiger Zwischenschritt. Nach hM ist es auch zugleich die Herstellung einer unechten Urkunde, da nunmehr der Täter tatsächlicher Aussteller ist.
Ein Kennzeichen am Auto ist als zusammengesetzte Urkunde aber etwas strukturell anderes: Der Erklärungswert ergibt sich in dem Fall gerade nicht nur aus dem Inhalt des Kennzeichens - der gerade nur durch die Verfälschensvariante geschützt wird-, sondern aus der Verbindung mit dem konkreten Bezugsobjekt. Ohne diese Verbindung existiert die Urkunde schlicht nicht mehr.

Und ja, natürlich ist das eine Frage der persönlichen Präferenz ;)
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