Hallo,
ich hätte mal eine Frage und zwar blicke ich bei einem Thema gerade absolut nicht mehr durch.
Kann ich denn den versuchten Totschlag durch Unterlassen prüfen, obwohl das Delikt, also hier der Totschlag vollendet ist?
Die Person sollte zu einem späteren Zeitpunkt sterben und der Tod ist früher eingetreten als erwartet deswegen fliegt man beim Unterlassen zum Totschlag bei der Quasi Kausalität raus, denn sie hat es einfach nur unterlassen den Täter von der Tat abzubringen.
ist es dann sinnvoll den versuchten Totschlag durch unterlassen zu prüfen und wenn ja wie sieht denn dann das schema dazu aus, denn ich kann ja nicht mit der vorprüfung mit der fehlenden Vollendung beginnen?
versuchter Totschlag durch Unterlassen
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Re: versuchter Totschlag durch Unterlassen
Welche Hausarbeit ist das denn nun wieder?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: versuchter Totschlag durch Unterlassen
ich sitze an einem komplizierten Strafrechtsfall und komme da nicht weiterSchnitte hat geschrieben:Welche Hausarbeit ist das denn nun wieder?
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Re: versuchter Totschlag durch Unterlassen
Na komm. So kompliziert ist das doch auch wieder nicht. Wenn das Opfer tot ist, fängst du mit der Vollendung durch Unterlassen an. Wenn du da irgendwo rausfliegst, etwa bei der Kausalität, machst du als nächstes mit dem Versuch weiter, wo es dann ja auf den vom Täter vorgestellten Kausalverlauf ankommt. Viel präziser dürften die Antworten, die die Leute dir hier im Forum zu geben bereit sind, nicht werden
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
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Re: versuchter Totschlag durch Unterlassen
Die Vorprüfung beinhaltet nur die Prüfung, ob das Hauptdelikt vollständig erfüllt wurde und ob der Versuch des Deliktes strafbar ist.sabrina898 hat geschrieben:denn ich kann ja nicht mit der vorprüfung mit der fehlenden Vollendung beginnen?
Wenn du bei 212, 13 die Quasikausalität verneinst, so ist das Delikt nicht vollständig erfüllt und eine Versuchsstrafbarkeit kommt in Betracht.
Fortschritt; nicht Perfektion