Strafbarkeit wegen Alkohol im Straßenverkehr

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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erudite
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Strafbarkeit wegen Alkohol im Straßenverkehr

Beitrag von erudite »

Guten Abend,
als ich heute die Promillegrenzwerte im Strafrecht wiederholt und einige Beispielsfälle zu diesem Thema bearbeitet habe, ist mir ein Grenzfall eingefallen.
Mich würde die Einschätzung der hier vertretenen, erfahrenen Menschen interessieren.

Grundsätzlich gilt bzgl. der Trunkenheitsfahrt die unwiderlegliche Vermutung der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille. Für Fahrradfahrer gilt 1,6 Promille. Nun ist beim "Führen" eines KFZ ja nicht der laufende Motor ausschlaggebend, sondern das sich bewegen im Verkehr. Nun stelle man sich mal vor, man fahre mit einem Mofa und verwende dieses auf öffentlichen Straßen, jedoch ohne den Motor des Fahrzeugs zu verwenden, sondern es durch treten der Pedale zu bewegen. Man verwendet es quasi als Fahrrad.

Gilt nun hier der Promillewert 1,1 oder 1,6?

Schönen Abend
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Gelöschter Nutzer

Re: Strafbarkeit wegen Alkohol im Straßenverkehr

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bin zwar nicht erfahren (alles andere als das ehrlich gesagt) , würde es aber vorliegen jedenfalls Fahrrad betrachten.
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Tibor
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Re: Strafbarkeit wegen Alkohol im Straßenverkehr

Beitrag von Tibor »

Oder als Kfz.

Was sagt denn der Kommentar zu 316?
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erudite
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Re: Strafbarkeit wegen Alkohol im Straßenverkehr

Beitrag von erudite »

juraidiot hat geschrieben:Bin zwar nicht erfahren (alles andere als das ehrlich gesagt) , würde es aber vorliegen jedenfalls Fahrrad betrachten.

Würde das dann aber nicht bedeuten, dass man einer Strafbarkeit wegen Trunkenheit durch ausschalten des Motors im richtigen Moment entgehen kann?

Ich vermute die unterschiedliche Behandlung von Fahrradfahrern und Kraftfahrzeugführern beruht ja auf den vom Vehikel ausgehenden Gefahren.
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Tibor
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Re: Strafbarkeit wegen Alkohol im Straßenverkehr

Beitrag von Tibor »

erudite hat geschrieben: Ich vermute die unterschiedliche Behandlung von Fahrradfahrern und Kraftfahrzeugführern beruht ja auf den vom Vehikel ausgehenden Gefahren.
Die Unterscheidung beruht nicht auf den Gefahren, sondern auf den unterschiedlichen Anforderungen an Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit die die Geräte bei der Bedienung verlangen.
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Re: Strafbarkeit wegen Alkohol im Straßenverkehr

Beitrag von Tobias__21 »

„Radfahrergrenzwert“ (1,6 ‰). Der für Radfahrer geltende Grenzwert von 1,6 ‰ (§ 316 Rdn. 71) ist anzuwenden, sofern der Vorgang stärkere Affinitäten hierzu als zum idealtypischen Fahren von Kraftfahrzeugen unter Motorkraft aufweist. So liegt es beispielsweise, wenn der Betreffende ein Mofa durch reine Pedalkraft wie ein Fahrrad nutzt72(vgl. aber auch die nachfolgende Rdn.). Entsprechend ist es zu beurteilen, wenn der Lenker eines Mofa 25 dieses über eine leichte Gefällstrecke abrollen lässt, ohne den Motor in Betrieb zu setzen73(zum schweren Motorrad nachfolgende Rdn.). Der „Radfahrergrenzwert“ gilt auch, wenn das Kraftrad durch Abstoßen der Füße bewegt74oder wenn - Fahrzeugführen vorausgesetzt - das schwere Motorrad „per Beinarbeit“ aus der Parklücke herausrangiert wird (Rdn. 29).75
(König in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2008, § 315c, Rn. 32)
1. Wer ein Mofa 25 fortbewegt, indem er sich - auf dem Fahrersattel sitzend - mit den Füßen vom Erdboden abstößt, führt ein Fahrzeug, jedoch kein Kraftfahrzeug (Weiterführung BGH, 1974-08-29, 4 StR 134/74, BGHSt 25, 361).
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 1981 – 2 Ss 426/81 –, juris)
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Re: Strafbarkeit wegen Alkohol im Straßenverkehr

Beitrag von erudite »

Tibor hat geschrieben: Die Unterscheidung beruht nicht auf den Gefahren, sondern auf den unterschiedlichen Anforderungen an Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit die die Geräte bei der Bedienung verlangen.
1. Wer ein Mofa 25 fortbewegt, indem er sich - auf dem Fahrersattel sitzend - mit den Füßen vom Erdboden abstößt, führt ein Fahrzeug, jedoch kein Kraftfahrzeug (Weiterführung BGH, 1974-08-29, 4 StR 134/74, BGHSt 25, 361).
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 1981 – 2 Ss 426/81 –, juris)

Vielen herzlichen Dank. :)
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