Nix Osten. Krass ist ja, dass 20 Kilometer weiter in Brandenburg die Uhren ganz anders ticken. Da ist richtig Polizeistaat. Kann man gar nicht so schnell gucken wie das Auto abgeschleppt wird. Die müßten mal paar Kräfte abgeben damit es ausgeglichener wird.Kasimir hat geschrieben:Dürfen wir raten wo der Schauplatz des Geschehens ist?
Ich tippe auf Zehlendorf oder irgendwo im tiefen Osten.
Mein Ziel: Noch so lange in Schwabenberg bleiben, bis ich direkt in ein Anwesen nach Dahlem umsiedeln kann.
Reaktion von Ordnungsamt auf Privatanzeige Falschparker
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Re: Reaktion von Ordnungsamt auf Privatanzeige Falschparker
Zuletzt geändert von ovaron am Donnerstag 1. März 2018, 11:49, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Reaktion von Ordnungsamt auf Privatanzeige Falschparker
Das hier relevante Wort ist "vor".ovaron hat geschrieben: Es ist vor meinem Haus und meinem Grundstück.
Also 1. war die dunkelste Zeit der politischen Verfolgung 1933 bis 1945.ovaron hat geschrieben: Weißt Du eigentlich woher das von Dir genutzte Sprichwort kommt? Aus dunkelsten Zeiten politischer Verfolgung. https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialistengesetz
2. ich sehe kein Problem damit, ein Zitat von jemanden zu verwenden, der als Sozialdemokrat unter dem Sozialistengesetz verfolgt wurde. Wenn das Zitat überhaupt von Max Kegel stammen sollte (andere Quellen schieben es Hoffmann von Fallersleben zu, der zu der Zeit schon 4 Jahre tot war). Die AfD hat zum Glück noch nicht so viel Einfluss, dass man sich für Zitate von Sozialdemokraten rechtfertigen muss.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Reaktion von Ordnungsamt auf Privatanzeige Falschparker
Das war auch mein erster Gedanke! Strohmann!Tibor hat geschrieben:Herr Anwalt, bist du es?
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Re: Reaktion von Ordnungsamt auf Privatanzeige Falschparker
Gezieltes Mißverstehen ist auch keine Lösung.Ara hat geschrieben: Die AfD hat zum Glück noch nicht so viel Einfluss, dass man sich für Zitate von Sozialdemokraten rechtfertigen muss.
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Re: Reaktion von Ordnungsamt auf Privatanzeige Falschparker
Doch doch, ich hatte schon verstanden, dass du Klugscheißern wolltest und beim Googlen nicht richtig gelesen hast, dass es ein Zitat vom Verfolgten war und nicht von den Verfolgern. Ist in Ordnung.ovaron hat geschrieben:Gezieltes Mißverstehen ist auch keine Lösung.Ara hat geschrieben: Die AfD hat zum Glück noch nicht so viel Einfluss, dass man sich für Zitate von Sozialdemokraten rechtfertigen muss.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Reaktion von Ordnungsamt auf Privatanzeige Falschparker
Na, geben wir mal noch einen Tipp: Ist § 171, 172 StPO auf die Owi anzuwenden und wenn ja, wäre der Threadersteller "Verletzter" iS der Vorschrift?
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Re: Reaktion von Ordnungsamt auf Privatanzeige Falschparker
Wiederholung desselben machts auch nicht lustiger. Gib Dir mehr Mühe!Ara hat geschrieben: Doch doch, ich hatte schon verstanden, dass du Klugscheißern wolltest und beim Googlen nicht richtig gelesen hast, dass es ein Zitat vom Verfolgten war und nicht von den Verfolgern. Ist in Ordnung.
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Re: Reaktion von Ordnungsamt auf Privatanzeige Falschparker
Und? § 46 Abs. 3 Satz 3 OWiG gefunden?
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Re: Reaktion von Ordnungsamt auf Privatanzeige Falschparker
Ich verstehe, ehrlich gesagt, den Verlauf des Threads nicht so recht.Ara hat geschrieben:Das geile ist doch, dass es hier ein Musterbeispiel für Querulantentum ist. Man teilt ihm 5 Gründe mit warum es nicht geht und er stürzt sich auf 1 Grund und möchte beweisen, dass der gar nicht greift. Dabei erkennt er gar nicht, dass er alle 5 entkräften müsste.
Die Erstattung einer Straf- oder OWi-Anzeige ist zwar keine Bürgerpflicht, hat aber auch jedenfalls dann nichts mit "Denunziation" zu tun, wenn der Anzeigeerstatter von (a) wiederholten Verstößen (b) persönlich betroffen ist. Gerade im Bereich des Straßenverkehrs erscheint es wünschenswert, gegen - regelmäßige - Verstöße auch einzuschreiten; ist man nicht willens oder in der Lage, gegen Verstöße vorzugehen, ist der einzig richtige Weg die Aufhebung der entsprechenden Verbote. Es verwundert mich einigermaßen, dass hier dem Recht des Stärkeren / Dreisteren in dieser Weise das Wort geredet wird.
Die dargestellte Argumentation der Verwaltungsbehörde halte ich weder in formeller noch in materieller Hinsicht für tragfähig:
1) Es ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb nur "einzelne" Privatanzeigen verfolgt werden können sollten. Die Auffassung, in Fällen, "in denen von Privatpersonen festgestellte Verkehrsverstöße in größerer Anzahl zur Anzeige gebracht werden, [liege] eine systematische und damit rechtlich unzulässige Verkehrsüberwachung vor", erscheint mir bereits im Ansatz verfehlt."Danach kann eine einzelne Privatanzeige dann bearbeitet werden, wenn der Bußgeldstelle ladungsfähige Anschriften des Anzeigenden und mindestens eines unabhängigen Zeugen mitgeteilt werden. Diese werden dann auch aktenkundig festgehalten, um in einer möglichen gerichtlichen Überprüfung des Verfahrens dem Gericht Zeugen nennen zu können."
2) Selbst wenn dem aber so wäre, würde aus einer "rechtlich unzulässigen Verkehrsüberwachung" noch nicht folgen, dass angezeigte Verstöße nicht verfolgt werden könnten. Wäre diese Auffassung zutreffend - die, soweit ich sehe, nirgendwo anders als in Berlin vertreten wird -, läge zunächst ein Beweiserhebungsverbot wäre. Es wäre dann eine Abwägungsentscheidung hinsichtlich eines daraus folgenden Beweisverwertungsverbots zu treffen.
3) Man mag darüber streiten können, ob man in dieser Art und Weise mit "Knöllchen-Horst" (der in 11 Jahren über 40.000 Anzeigen erstattet hat) oder Andreas Schwiede (der bis zu vier Stunden täglich Patrouille läuft) umgehen kann. Jedenfalls aber dürfte diese Rechtsauffassung unhaltbar sein, wenn vier (!) Anzeigen betroffen sind, die letztlich einen immer wiederholten identischen Vorfall (!) im unmittelbaren Bereich des Anzeigeerstattes (!) betreffen.
4) Ungeachtet dieser materiellen Rechtsfragen steht es auch nicht im Belieben der Verwaltungsbehörde, die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit als bloßen "Hinweis" zu bewerten und nicht zu bearbeiten. Sie hat vielmehr in jedem Einzelfall eine - begründete - Entscheidung zu treffen, warum eine Verfolung unterbleibt; sei es, weil ein Tatnachweis nicht geführt werden kann, sei es aus Opportunitätsgründen.
5) Die Behauptung, ein Tatnachweis sei nur dann möglich, wenn mindestens zwei unabhängige Zeugen (also neben dem Anzeigeerstatter ein weiterer Zeuge) zur Verfügung ständen, ist jedenfalls im hier geschilderten Fall letztlich geradezu skurril. (Lassen wir einmal außer Acht, dass der zweite Bedienstete einer Doppelstreife mit Sicherheit keun unabhängiger (!) weiterer Zeuge ist.) Selbstverständlich ist auch in einem Bußgeldverfahren nicht deshalb freizusprechen, weil es neben dem Anzeigeerstatter keinen weiteren Zeugen gibt und der Betroffene den Vorwurf bestreitet - insbesondere nicht, wenn es einen Beweis durch Lichtbild gibt. Das wäre sonst offenkundig das Ende aller Geschwindigkeitsmessungen, denn da gibt es entweder nur das Lichtbild oder nur einen unmittelbaren Zeugen, nämlich den Messbeamten. Dazu muss man gar nicht die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von (grundsätzlich rechtswidrigen) Dashcam-Aufnahmen kennen, dazu genügen juristische Grundkenntnisse und der gesunde Menschenverstand.
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Re: Reaktion von Ordnungsamt auf Privatanzeige Falschparker
§§ 171 S. 2, 172 StPO nicht; § 171 S. 1 StPO schon. Der Anzeigeerstatter ist zu bescheiden, wenn er ersichtlich die Durchführung eines Bußgeldverfahrens bezweckte. Die Entscheidung muss keine Gründe enthalten, weil kein förmliches Rechtsmittel besteht; eine Aufsichtsbeschwerde ist aber möglich.Tibor hat geschrieben:Na, geben wir mal noch einen Tipp: Ist § 171, 172 StPO auf die Owi anzuwenden und wenn ja, wäre der Threadersteller "Verletzter" iS der Vorschrift?
Ungeachtet dessen ist - intern - eine begründete Entscheidung zu treffen.
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Re: Reaktion von Ordnungsamt auf Privatanzeige Falschparker
Naja, ich vermute er hat gerade aus dem Schreiben nach § 171 S. 1 zitiert, oder?
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Re: Reaktion von Ordnungsamt auf Privatanzeige Falschparker
Mit der Argumentation könnten wir alle Tempolimits und Parkverbote aufheben. Genauso wie alle Steuergesetze.thh hat geschrieben:Gerade im Bereich des Straßenverkehrs erscheint es wünschenswert, gegen - regelmäßige - Verstöße auch einzuschreiten; ist man nicht willens oder in der Lage, gegen Verstöße vorzugehen, ist der einzig richtige Weg die Aufhebung der entsprechenden Verbote. Es verwundert mich einigermaßen, dass hier dem Recht des Stärkeren / Dreisteren in dieser Weise das Wort geredet wird.
Ich wiederhole die Ausgangsargumentation (die so ja auch von der Behörde kommt): Eine Totalüberwachung ist weder durch den Staat noch durch die Bevölkerung gewünscht und wohl verfassungsrechtlich auch bedenklich.
Ich mag hier nur einmal auf die umfangreiche verfassungsrechtliche Diskussion zum Thema Section Control verweisen. Genauso ist es nicht erwünscht, dass der gesamte Parkraum jederzeit überwacht wird. Genauso wie der Staat nicht unendlich viele Steuerfahnder einstellen kann, obwohl die sich kostenmäßig selbst tragen.
Aus diesem Grund darf die Behörde auch nicht "hobbymäßige Verkehrsüberwachung" begünstigen oder sich zu Eigen machen. Schon alleine um den sozialen Frieden in der Gesellschaft zu wahren (du hast ja selbst "Knöllchen-Horst" angeführt).
Ich kann auch nicht verstehen, warum du meinst, dass das nur in Berlin die Rechtsauffassung sei. Mir ist kein Bundesland bekannt, welches Ordnungswidrigkeiten von Privatpersonen nachgeht, bei denen es erkennbar nicht darum geht eigene Beeinträchtigung zu beseitigen, sondern zu Denunzieren. Ausführlich erklärt hat es das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 23.09.2013 (Az.: 13 LA 144/12).
Man darf auch den Sinn und Zweck der Parkverbote nicht vergessen. Sie sollen die Leichtigkeit des Verkehrs schützen und vor Gefahren bewahren.
Die Argumentation des Threaderstellers mit "Aber ich hab doch Fotos", geht an der Sache völlig vorbei... Denn das Problem der Behörde ist nicht die mangelnde Beweisbarkeit, er schafft nicht einmal die Hürde der individuellen Anzeige aus eigener Betroffenheit. Wer weiß wie viele Ordnungswidrigkeitenanzeigen er da schon erstattet hat... Wenn er schon aus einem einzigen "Dauerverstoß" vier Anzeigen macht.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Reaktion von Ordnungsamt auf Privatanzeige Falschparker
Es geht (wohl) weder dem TE noch den meisten Anderen um eine Totalüberwachung, sondern um einen punktuellen, verkehrsgefährdenden Verstoß.Ara hat geschrieben: Mit der Argumentation könnten wir alle Tempolimits und Parkverbote aufheben. Genauso wie alle Steuergesetze.
Ich wiederhole die Ausgangsargumentation (die so ja auch von der Behörde kommt): Eine Totalüberwachung ist weder durch den Staat noch durch die Bevölkerung gewünscht und wohl verfassungsrechtlich auch bedenklich.
Ich mag hier nur einmal auf die umfangreiche verfassungsrechtliche Diskussion zum Thema Section Control verweisen. Genauso ist es nicht erwünscht, dass der gesamte Parkraum jederzeit überwacht wird.
Ich sehe auch kein Problem damit 95% der Parkverstöße zu ignorieren (anderenfalls hätte ich bei meiner letzten Wohnung täglich ohne zu übertreiben Anzeigen in dreistelliger Zahl schreiben müssen, effektiv hatte ich in meinem Leben noch keine einzige OWi-Anzeige auch nur in der Hand), sobald aber wirklich ernsthafte Auswirkungen auf die Sicherheit von Menschen zu erkennen sind, hört der Spaß für mich einfach auf. Das kann bereits der Straßenrandparker sein, der so weit auf dem Gehweg steht, dass eben niemand mehr vorbeikommt. Dann müssen auch Kinder und alte Menschen plötzlich in unübersichtlichen, engen Straßen auf die Fahrbahn laufen, was bei den aktuellen Wetterbedingungen noch etwas schlimmer ist.
Das sinnfreie und in jedem Fall zu unterbindende Denunzieren beginnt für mich erst dann, wenn wirklich keine mögliche Gefährdung besteht oder es sich um ein "Hobby" des Anzeigenerstatters handelt und regelmäßig mehrere Anzeigen im Jahr ankommen.
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Re: Reaktion von Ordnungsamt auf Privatanzeige Falschparker
Der TE mag subjektiv keinen Anspruch darauf haben, dass seine - ggf querulatorische - Anzeige verfolgt wird. Allerdings hindert dies doch die Ordnungsbehörde nicht daran, die Ordnungswidrigkeit dennoch mit den gegebenen Beweismitteln (TE als Zeugen und Bilder) zu verfolgen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass der TE einen relevanten Sachverhalt angezeigt hat. Hier kann es sich die Behörde m. E. nicht so einfach machen und ab der 3. Anzeige sagen „so, jetzt machen wir gar nichts mehr, weil Denunziententum“, sondern sie muss im Einzelnen entscheiden, ob es sich um verfolgenswerte Sachverhalte handelt. Der Textbaustein für Denunzienten müsste dementsprechend eher lauten: Danke für Ihre Anzeige, diese ist allerdings denunzientisch; womit wir uns beschäftigen, dürfen wir selbst bestimmen; Ihre Anzeige betrifft keinen priorisierten Sachverhalt und bietet auch im Übrigen keinen Anlass zum Einschreiten, weil nur geringfügiger Verstoß (...)“Ara hat geschrieben:Die Argumentation des Threaderstellers mit "Aber ich hab doch Fotos", geht an der Sache völlig vorbei... Denn das Problem der Behörde ist nicht die mangelnde Beweisbarkeit, er schafft nicht einmal die Hürde der individuellen Anzeige aus eigener Betroffenheit. Wer weiß wie viele Ordnungswidrigkeitenanzeigen er da schon erstattet hat... Wenn er schon aus einem einzigen "Dauerverstoß" vier Anzeigen macht.
- Ara
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Re: Reaktion von Ordnungsamt auf Privatanzeige Falschparker
Da bin ich ganz bei dir, aber das löst man per Polizei und 110. Worauf die Behörde auch hingewiesen hat.Theopa hat geschrieben: Ich sehe auch kein Problem damit 95% der Parkverstöße zu ignorieren (anderenfalls hätte ich bei meiner letzten Wohnung täglich ohne zu übertreiben Anzeigen in dreistelliger Zahl schreiben müssen, effektiv hatte ich in meinem Leben noch keine einzige OWi-Anzeige auch nur in der Hand), sobald aber wirklich ernsthafte Auswirkungen auf die Sicherheit von Menschen zu erkennen sind, hört der Spaß für mich einfach auf. Das kann bereits der Straßenrandparker sein, der so weit auf dem Gehweg steht, dass eben niemand mehr vorbeikommt. Dann müssen auch Kinder und alte Menschen plötzlich in unübersichtlichen, engen Straßen auf die Fahrbahn laufen, was bei den aktuellen Wetterbedingungen noch etwas schlimmer ist.
Wenn aber die Behörde doch die (gut vertretbare) Auffassung vertritt, dass sie verfassungsrechtlich gar nicht einschreiten darf, warum soll sie dann noch da prüfen? Was wäre denn in dem Fall, wo die Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht einschreiten darf, aber in der Sache dem Anzeigeerstatter Recht geben muss? "Ich habe umfangreich ihr anliegen geprüft, es handelt sich auch um einen verfolgbaren Verstoß, weil XYZ. Leider kann ich aber keine Maßnahmen dagegen ergreifen, weil es sich hier um einen Fall der privaten Verkehrsüberwachung handelt, die die Betroffenen in ihren Grundrechten verletzt." Der Mehrwert ist mir hier nicht klar...Außer, dass der Anzeigeerstatter (als juristischer Laie) noch weniger versteht, warum die Behörde nicht einschreitet, obwohl er doch Recht hat.Liz hat geschrieben: Der TE mag subjektiv keinen Anspruch darauf haben, dass seine - ggf querulatorische - Anzeige verfolgt wird. Allerdings hindert dies doch die Ordnungsbehörde nicht daran, die Ordnungswidrigkeit dennoch mit den gegebenen Beweismitteln (TE als Zeugen und Bilder) zu verfolgen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass der TE einen relevanten Sachverhalt angezeigt hat. Hier kann es sich die Behörde m. E. nicht so einfach machen und ab der 3. Anzeige sagen „so, jetzt machen wir gar nichts mehr, weil Denunziententum“, sondern sie muss im Einzelnen entscheiden, ob es sich um verfolgenswerte Sachverhalte handelt. Der Textbaustein für Denunzienten müsste dementsprechend eher lauten: Danke für Ihre Anzeige, diese ist allerdings denunzientisch; womit wir uns beschäftigen, dürfen wir selbst bestimmen; Ihre Anzeige betrifft keinen priorisierten Sachverhalt und bietet auch im Übrigen keinen Anlass zum Einschreiten, weil nur geringfügiger Verstoß (...)“
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11