Hallo zusammen,
nach der aktuellen Definition ist Gewalt iS § 240 StGB "körperlich wirkender Zwang durch körperliche Kraftentfaltung zur Überwindung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands".
Ich verstehe trotz Lektüre der einschlägigen Bücher die einzelnen Elemente der Definition nicht.
Was ist mit "körperlich wirkendem Zwang" gemeint? Heißt das, dass die körperliche Kraftentfaltung/sonstige Einwirkung zu einer körperlichen Auswirkung beim Opfer (wie z.B. Schmerzen, Schwitzen, etc.) geführt haben muss?
Wo liegt der Unterschied zwischen psychisch vermitteltem Zwang und körperlich wirkendem Zwang?
Was ist mit der körperlichen Kraftentfaltung gemeint?
Ich stehe da seit dem ersten Kontakt mit § 240 auf dem Schlauch, weil sich die Definition mir nie erschlossen hat.
Probleme mit der Gewaltdefinition
Moderator: Verwaltung
-
- Fleissige(r) Schreiber(in)
- Beiträge: 271
- Registriert: Sonntag 20. April 2014, 11:22
- erudite
- Häufiger hier
- Beiträge: 62
- Registriert: Donnerstag 13. Oktober 2016, 16:43
- Ausbildungslevel: RRef
Re: Probleme mit der Gewaltdefinition
Soweit ich mich recht erinnere lautet die Definition des BGHs (nach dem Zulassen des 2. Reihe Rspr. des BGHs durch das BVerfG): Gewalt ist die nicht notwendigerweise erhebliche Kraftentfaltung auf Täterseite, die zu einer physischen oder psychischen Zwangswirkung auf Opferseite zur Überwindung geleisteten oder zu erwarteten Widerstand führt.Logisch_Win7 hat geschrieben:nach der aktuellen Definition ist Gewalt iS § 240 StGB "körperlich wirkender Zwang durch körperliche Kraftentfaltung zur Überwindung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands".
Wenn ich die Frage richtig deute, willst du auf vis absoluta und vis compulsiva hinaus.Logisch_Win7 hat geschrieben: Wo liegt der Unterschied zwischen psychisch vermitteltem Zwang und körperlich wirkendem Zwang?
vis absoluta: Die willenssausschließende Gewalt. Das wäre zum Beispiel das Festhalten oder in einen Raum rein drücken. Also eine Kraftentfaltung im physischen Sinne.
vis compulsiva: Die willensbeugende Gewalt. Das läge vor bspw. vor, wenn man ohne physisch Gewalt auszuüben, das Opfer dazu "zwingt" den eigenen Willen dem des Täters unterzuordnen.
Meiner Erinnerung nach geht es in diesem Teil der Definition nur darum, dass ein Täter irgendwie tätig wird. Nach der oben genannten Definition läge bspw. bei der Verwendung von K.O.-Tropfen die "nicht notwendigerweise erhebliche Kraftentfaltung auf Täterseite" durch das Tropfen des Mittels in das Getränk des Opfers vor.Logisch_Win7 hat geschrieben:Was ist mit der körperlichen Kraftentfaltung gemeint?
Anzusprechen ist hierbei vielleicht noch die Rspr. des BVerfG. Es sagt, dass keine Gewalt vorliegt, sollte sich die körperliche Kraftentfaltung in der bloßen Anwesenheit an einem Punkt erschöpfen.
Hinweis: Ich bin selbst Student und bitte um Verzeihung und Korrektur, sollte ich hier falsche Antworten gegeben haben.
Fortschritt; nicht Perfektion