hoehe des wertes des erlangten 73c stgb

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Mietspantrakt
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hoehe des wertes des erlangten 73c stgb

Beitrag von Mietspantrakt »

ich habe einige fragen zu folgendem fall: a erschleicht sich einen kredit von 10.000 euro bei der b bank, indem er einen gefaelschten gehaltsnachweis vorlegt. er zahlt 2.000 euro absprachegemaess zurueck und dann nichts mehr. zur zeit der kuendigung des kredites durch die bank sind 8.500 euro an darlehensvaluta (nicht 8.000 euro, da die zahlungen auch teilweise auf die zinsen verrechnet wurden) offen sowie 100 euro kreditzinsen und 50 euro ruecklaschschriftkosten.

der schaden muss m.e. in der anklageschrift nicht angegeben werden, er ist ohnehin schwer zu beziffern (abzustellen waere auf den wert es darlehensrueckzahlungsanspruchs zum zeitpunkt des vertragsabschlusses). richtig?

aber den wert des erlangten muesste ich ja spezifizieren. leider ist der 73c stgb in den mir zur verfuegung stehenden kommentaren noch nicht kommentiert. erlangt hat er wohl unproblematisch die darlehensvaluta, soweit sie nicht zurueckgefuehrt wurde (73d I stgb). erlangt hat er m.e. aber auch die zinsen, da diese ja nur einen gegenwert fuer die ueberlassung der valuta darstellen. nur wie sieht es mit den ruecklastschriftkosten aus? hier hat er m.e. ueberhaupt nichts erlangt, sondern die kosten stellen einen reinen schadensposten bei b dar?

wie seht ihr da? bin fuer jeden denkanstoss dankbar!
der 1983 geborene klaeger studiert seit dem wintersemester 2003/2004 biologie (diplom) an der beklagten (vg goettingen, urteil vom 2.3.2010 - 4 a 39/07)
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thh
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Re: hoehe des wertes des erlangten 73c stgb

Beitrag von thh »

Mietspantrakt hat geschrieben:der schaden muss m.e. in der anklageschrift nicht angegeben werden,
Ist das so?
Mietspantrakt hat geschrieben:leider ist der 73c stgb in den mir zur verfuegung stehenden kommentaren noch nicht kommentiert.
Die Vorschrift stand vorher in § 73a StGB; auf die entsprechenden Kommentierungen kannst Du zurückgreifen. Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten für den früheren Verfall hat sich wenig getan (und nichts, was hier AFAIS relevant wäre).
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Mietspantrakt
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Re: hoehe des wertes des erlangten 73c stgb

Beitrag von Mietspantrakt »

thh hat geschrieben:
Mietspantrakt hat geschrieben:der schaden muss m.e. in der anklageschrift nicht angegeben werden,
Ist das so?
danke erst einmal fuer die antwort. vielleicht habe ich mich missverstandlich ausgedrueckt: ich meinte eine "bezifferung des schadens" und nicht "schaden". in der kommentierung zu 200 stpo konnte ich ein solches erfordernis der bezifferung des schadens nicht finden. in der praxis wuerde es wohl auch triviale verfahren sprengen. nach bgh, b.v. 29.1.2013 - 2 str 422/12 rn. 13 bestimmt sich der schaden nach dem wert des rueckzahlungsanspruchs unter beruecksichtigung der bonitaet des schuldners und gegebener sicherheiten. dazu muesste ich wohl ein sachverstaendigengutachten einholen. denn woher weiss ich, wie hoch der wert eines darlehensrueckzahlungsanspruch eines darlehens von 10.000 euro unter beruecksichtigung eines schufa scores von 87,65, eines buergel bonitaetsindexes von 1,6 und eines crefo-indexes von 132 punkten genau ist? wenn dann noch irgendwelche forderungen sicherungshalber abgetreten wurden kann das doch kein laie mehr beurteilen. :-k

wie machen es denn die praktiker?
thh hat geschrieben:
Mietspantrakt hat geschrieben:leider ist der 73c stgb in den mir zur verfuegung stehenden kommentaren noch nicht kommentiert.
Die Vorschrift stand vorher in § 73a StGB; auf die entsprechenden Kommentierungen kannst Du zurückgreifen. Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten für den früheren Verfall hat sich wenig getan (und nichts, was hier AFAIS relevant wäre).
danke auch fuer diesen hinweis. wenn ich mir die alte kommentierung so anschaue lag ich wohl gar nicht mal falsch.
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Re: hoehe des wertes des erlangten 73c stgb

Beitrag von thh »

Mietspantrakt hat geschrieben: wie machen es denn die praktiker?
8.000 € und ggf. § 154a StPO? ;-)
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