Folgende Annahmen:
In einem Ermittlungsverfahren findet eine Durchsuchungsmaßnahme (§§ 94, 95, 98, 102, 105 StPO) statt, bei der zwar nicht die gesuchten Beweismittel, aber als "Zufallsfunde" (§ 108 Abs. 1 StPO) Beweismittel für eine andere Straftat gefunden werden. (Es mag beispielsweise nach Diebesgut aus einem Einbruch oder nach Unterlagen über Steuerstraftaten gesucht werden, gefunden wird aber ein Tütchen Kokain, oder was man eben so zuhause hat.)
Nach Abschluss der Ermittlungen kommt die Staatsanwaltschaft zu der Auffassung, dass in dem Ermittlungsverfahren, in dem durchsucht, ein Tatnachweis nicht möglich ist (es gab kein Diebesgut oder keine Unterlagen über Steuerstraftaten), so dass das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird. Aufgrund des Zufallsfundes ist ein gesondertes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, das auch bei der Staatsanwaltschaft getrennt geführt wird (was schon wegen anderer interner Zuständigkeiten oft nicht fernliegend ist).
Darauf die Frage(n): Wie sieht es mit Entschädigungsansprüchen nach dem StrEG aus?
Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten über den möglichen Anspruch auf Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG zu belehren (§ 9 Abs. 1 S. 5 StrEG), da das Verfahren eingestellt wurde (§ 2 Abs. 1 StrEG) und eine Durchsuchung stattfand. Das Gericht dürfte dann grundsätzlich auch den Anspruch dem Grunde nach zusprechen müssen, da nicht aufgrund einer Ermessensvorschrift (§ 3 StrEG) eingestellt wurde und auch die Ausschluss- und Versagungsgründe (§§ 5-6 StrEG) - soweit ich sehe - nicht greifen.
Vorliegend wurden aber ja bei der Durchsuchung Beweismittel für eine - andere - Straftat aufgefunden, wegen derer - unterstellt - der Beschuldigte dann auch verurteilt werden wird. Ändert das etwas am StrEG-Anspruch?
Würde es (nur dann) etwas ändern, wenn der Tatvorwurf aufgrund des Zufallsfundes im selben Verfahren geführt oder das andere Verfahren zum ursprünglichen hinzuverbunden wird (§§ 2-3 StPO)? Denn dann läge ja die Voraussetzung von § 2 Abs. 1 StrEG, nämlich eine Verfahrenseinstellung des gesamten - ggf. verbundenen - Verfahrens, nicht mehr vor.
(Oder denke ich einfach viel zu kompliziert?)
Anspruch nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 9 StrEG bei Zufallsfund
Moderator: Verwaltung
- thh
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5292
- Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
- Ara
- Urgestein
- Beiträge: 8350
- Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
- Ausbildungslevel: Schüler
Re: Anspruch nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 9 StrEG bei Zufallsfund
Das "Verfahren" im Sinne des § 2 StrEG wird gleichbedeutend mit prozessuale Tat zu lesen sein. Verwendet der Gesetzgeber ja an mehreren Stellen (z.B. § 154 IV StPO). Aus diesem Grund gibt es auch StrEG für § 154 StPO Einstellungen (nach der 3 Monatsfrist) und für § 154a StPO gerade nicht.
Zu beachten ist dann aber die weite Anwendung von § 4 StrEG in der Praxis. Insbesondere bei Maßnahmen nach dem Sprengstoffgesetz sieht man das. Wenn sich später zB rausstellt, dass das nur eine OWiG ist die nach § 43 OWiG abgegeben wurde. Aber auch bei U-Haft wegen Mordes und anschließender Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen einfacher KV kann sich die Entscheidung nach § 4 StrEG anbieten.
Zu beachten ist dann aber die weite Anwendung von § 4 StrEG in der Praxis. Insbesondere bei Maßnahmen nach dem Sprengstoffgesetz sieht man das. Wenn sich später zB rausstellt, dass das nur eine OWiG ist die nach § 43 OWiG abgegeben wurde. Aber auch bei U-Haft wegen Mordes und anschließender Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen einfacher KV kann sich die Entscheidung nach § 4 StrEG anbieten.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4196
- Registriert: Freitag 6. April 2007, 19:12
Re: Anspruch nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 9 StrEG bei Zufallsfund
Da bin ich mir ehrlich gesagt nicht so sicher.Ara hat geschrieben:Das "Verfahren" im Sinne des § 2 StrEG wird gleichbedeutend mit prozessuale Tat zu lesen sein.
Ich bin in diesem Zusammenhang schon mehrfach über diese Entscheidung des OLG Düsseldorf gestolpert: https://openjur.de/u/661187.html (dort ab Rn. 30), bei der ich mir nicht sicher bin, wie sie zu verstehen ist.
Einerseits geht es in der Entscheidung um eine Entschädigung wegen erlittener U-Haft, bei der sich die Rechtslage wegen der ausdrücklichen Regelung in § 51 StGB möglicherweise anders oder eindeutiger darstellt, aber andererseits ist die Passage unter Rn. 35
"Nach ständiger Rechtsprechung gilt für die Behandlung von Strafverfolgungsmaßnahmen der Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dies bedeutet, dass die Entschädigungsfrage in einem Strafverfahren, das auf verschiedene Tatvorwürfegerichtet ist und in getrennten Verfahrensabschnitten durchgeführt wird, erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens einheitlich zu beurteilen ist."
doch wieder allgemeiner gehalten, indem sie generell auf "Strafverfolgungsmaßnahmen" Bezug nimmt.
Ich bin mir bei der Frage, ob eine StrEG-Belehrung zu erteilen ist, jedenfalls auch immer wieder unsicher und mache mir die gleichen Gedanken wie du, thh. In der von dir beschriebenen Konstellation, dass das Ursprungsverfahren, in dem die Durchsuchung erfolgt ist, eingestellt wird und wegen etwaiger Zufallsfunde ein neues Verfahren eingeleitet wird, habe ich bisher eine Belehrung erteilt... aber mehr so gefühlsmäßig, nicht weil ich mir wirklich sicher wäre.
Wenn ich dagegen wegen eines bestimmten Kiosk-Einbruchs durchsuche, die Beute dieser konkreten Tat nicht finde, dafür aber Beutestücke aus fünf weiteren Taten, und dann - in demselben Verfahren - Anklage wegen der fünf weiteren Taten erhebe, während ich die Ursprungstat nach § 170 II (teil-)einstelle, würde ich ehrlich gesagt nicht auf die Idee kommen, dass wegen der Durchsuchung StrEG-Ansprüche bestehen - das lässt mich an Aras Meinung, dass "das Verfahren" im Sinne von § 2 StrEG gleichbedeutend mit "prozessualer Tat" ist, eher zweifeln.
- thh
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5292
- Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Anspruch nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 9 StrEG bei Zufallsfund
Das ist schön, ich nämlich auch nicht.Eagnai hat geschrieben:Da bin ich mir ehrlich gesagt nicht so sicher.Ara hat geschrieben:Das "Verfahren" im Sinne des § 2 StrEG wird gleichbedeutend mit prozessuale Tat zu lesen sein.
Das spricht dafür, konkret auf das "Verfahren" abzustellen. Dort war ein anderes Verfahren hinzuverbunden und dann nach § 154 StPO eingestellt worden. Damit gehören auch diese prozessualen Taten zu dem einheitlichen Verfahren, und insofern kann es wiederaufgenommen werden.Eagnai hat geschrieben:Ich bin in diesem Zusammenhang schon mehrfach über diese Entscheidung des OLG Düsseldorf gestolpert: https://openjur.de/u/661187.html (dort ab Rn. 30), bei der ich mir nicht sicher bin, wie sie zu verstehen ist.
Einerseits geht es in der Entscheidung um eine Entschädigung wegen erlittener U-Haft, bei der sich die Rechtslage wegen der ausdrücklichen Regelung in § 51 StGB möglicherweise anders oder eindeutiger darstellt, aber andererseits ist die Passage unter Rn. 35
"Nach ständiger Rechtsprechung gilt für die Behandlung von Strafverfolgungsmaßnahmen der Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dies bedeutet, dass die Entschädigungsfrage in einem Strafverfahren, das auf verschiedene Tatvorwürfegerichtet ist und in getrennten Verfahrensabschnitten durchgeführt wird, erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens einheitlich zu beurteilen ist."
doch wieder allgemeiner gehalten, indem sie generell auf "Strafverfolgungsmaßnahmen" Bezug nimmt.
Wichtiger als die Belehrung - die im Zweifel nicht schadet - ist ja die Frage, wie ggü. dem Amtsgericht Stellung zu nehmen wäre, falls die Feststellung der Entschädigungspflicht dem Grunde nach beantragt werden würde. Nach meiner Erfahrung neigt das Gericht dazu, dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu folgen, jedenfalls, wenn diese nicht entgegentritt oder die entgegentretende Stellungnahme begründet ist.Eagnai hat geschrieben:Ich bin mir bei der Frage, ob eine StrEG-Belehrung zu erteilen ist, jedenfalls auch immer wieder unsicher und mache mir die gleichen Gedanken wie du, thh. In der von dir beschriebenen Konstellation, dass das Ursprungsverfahren, in dem die Durchsuchung erfolgt ist, eingestellt wird und wegen etwaiger Zufallsfunde ein neues Verfahren eingeleitet wird, habe ich bisher eine Belehrung erteilt... aber mehr so gefühlsmäßig, nicht weil ich mir wirklich sicher wäre.
Das würde dafür sprechen, dass es tatsächlich ganz formal darauf ankommt, ob das Verfahren - ggf. nach Verbindungen - zur Gänze durch Einstellung oder Freispruch erledigt wird.Eagnai hat geschrieben:Wenn ich dagegen wegen eines bestimmten Kiosk-Einbruchs durchsuche, die Beute dieser konkreten Tat nicht finde, dafür aber Beutestücke aus fünf weiteren Taten, und dann - in demselben Verfahren - Anklage wegen der fünf weiteren Taten erhebe, während ich die Ursprungstat nach § 170 II (teil-)einstelle, würde ich ehrlich gesagt nicht auf die Idee kommen, dass wegen der Durchsuchung StrEG-Ansprüche bestehen - das lässt mich an Aras Meinung, dass "das Verfahren" im Sinne von § 2 StrEG gleichbedeutend mit "prozessualer Tat" ist, eher zweifeln.
Das passt dann nämlich zu Deinem - und meinem - Gefühl: Beim Zufallsfund wird das Verfahren, in dem durchsucht wurde, eingestellt (und ggf. ein getrenntes Verfahren eingeleitet), also ist das Vefahren zur Gänze erledigt und es besteht ein StrEG-Anspruch. Wird wegen eines Kiosk-Einbruchs durchsucht, aber Beute aus anderen Taten gefunden, die ebenfalls zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werden, und wegen der anderen Taten angeklagt (und verurteilt), dann ist das Verfahren eben nicht zur Gänze durch Einstellung erledigt.
- Ara
- Urgestein
- Beiträge: 8350
- Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
- Ausbildungslevel: Schüler
Re: Anspruch nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 9 StrEG bei Zufallsfund
Also ich werfe dann noch OLG Hamm, 15.01.2008 - 3 Ws 702/07 in den Raum.
OLG Hamm:
Wobei man dann streiten kann, was "völlig isoliert" bedeutet.
Aber ich denke das man daraus schließen kann, dass es nicht nur auf die formalen Betrachtung ankommt, ob ein Verfahren verbunden wurde oder nicht.
OLG Hamm:
Aus dem zitierten KG Berlin, Beschluss vom 28. März 2000 – 1 AR 277/00 - 4 Ws 62/00 –:Nach § 2 Abs. 1 StrEG ist derjenige, der durch den Vollzug von Untersuchungshaft einen Schaden erlitten hat, aus der Staatskasse zu entschädigen, soweit er freigesprochen worden ist. Aus der gesetzgeberischen Formulierung „soweit“ folgt, dass eine Entschädigung bei einem Teilfreispruch nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Allerdings ist § 2 StrEG nur dann einschlägig, wenn sich die Strafverfolgungsmaßnahme völlig isoliert auf den Verfahrensteil bezogen hat, der mit einem Freispruch beendet wurde (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.01.2002, 4 Ws 62/00, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, NStZ 1991, 141).
Ich finde die KG Entscheidung auch jetzt ehrlich gesagt nicht völlig eindeutig, aber ich lese es so, dass § 51 StGB zwar den § 2 StrEG sperrt und darum auf die Verfahrensidentität abzustellen ist, ansonsten aber tatsächlich bei isolierten Taten § 2 StrEG anzuwenden ist.Bei einem Teilfreispruch und Verurteilung zu einer Geldstrafe kommt eine auf StrEG § 2 Abs 1 gestützte Entschädigung wegen erlittener Untersuchungshaft nicht in Betracht, da die Bestimmung des StGB § 51 Abs 1 S 1 vorrangig zu beachten ist. Danach ist Untersuchungshaft, die ein Verurteilter aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, erlitten hat, auf die Geldstrafe anzurechnen. Es ist nicht erforderlich, daß die Strafe allein oder jedenfalls mit wegen der Tat verhängt worden ist, derentwegen sich der Verurteilt in Untersuchungshaft befunden hat. Bei Tatmehrheit und Teilfreispruch kommt es deshalb in den Grenzen der Verfahrenseinheit auch nicht darauf an, ob die Tat, die zur Bestrafung geführt hat, zeitlich vor der Untersuchungshaft liegt, sie im logischen Sinne also mitverursacht haben kann, oder erst nach Beendigung der Untersuchungshaft überhaupt begangen wurde.
Wobei man dann streiten kann, was "völlig isoliert" bedeutet.
Aber ich denke das man daraus schließen kann, dass es nicht nur auf die formalen Betrachtung ankommt, ob ein Verfahren verbunden wurde oder nicht.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11