§ 240: Unterschied körperlich & psychisch wirkender Zwang
Moderator: Verwaltung
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§ 240: Unterschied körperlich & psychisch wirkender Zwang
Hallo zusammen,
nach der aktuellen Gewalt-Definition ist Gewalt körperlich wirkender Zwang durch körperliche Kraftentfaltung oder sonstige physische Einwirkung zur Überwindung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands.
Überall liest man, dass bloß psychisch wirkender Zwang nicht ausreiche. Aber niemand erklärt einem, wo der Unterschied zwischen körperlich wirkendem und bloß psychisch wirkendem Zwang liegt. Könnt ihr mir das erklären? :-D
nach der aktuellen Gewalt-Definition ist Gewalt körperlich wirkender Zwang durch körperliche Kraftentfaltung oder sonstige physische Einwirkung zur Überwindung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands.
Überall liest man, dass bloß psychisch wirkender Zwang nicht ausreiche. Aber niemand erklärt einem, wo der Unterschied zwischen körperlich wirkendem und bloß psychisch wirkendem Zwang liegt. Könnt ihr mir das erklären? :-D
- JulezLaw
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Re: § 240: Unterschied körperlich & psychisch wirkender Zwan
Zweite-Reihe-Rechtsprechung und Entwicklung des Gewaltbegriffs sind bekannt? Wenn nicht, dann einfach nachlesen, daraus ergibt sich das.
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Re: § 240: Unterschied körperlich & psychisch wirkender Zwan
Ich wollte gerade schreiben, dass zu dieser Frage kürzlich ein Thread eröffnet wurde und Dir der Thread evtl. weiterhilft nur um festzustellen, dass das Dein Thread war?
http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php ... 69#p784269
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Re: § 240: Unterschied körperlich & psychisch wirkender Zwan
Sind mir bekannt, aber trotz Lektüre der einschlägigen Entscheidungen hat sich das für mich leider gerade nicht ergeben.JulezLaw hat geschrieben:Zweite-Reihe-Rechtsprechung und Entwicklung des Gewaltbegriffs sind bekannt? Wenn nicht, dann einfach nachlesen, daraus ergibt sich das.
- JulezLaw
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Re: § 240: Unterschied körperlich & psychisch wirkender Zwan
Dann lies halt mal die Entscheidungen zur Entwicklung des Gewaltbegriffs. Da wird alles ordentlich erklärt mit den Erwägungen zum vergeistigten Gewaltbegriff usw.
Die darüber hinausgehende Frage verstehe ich inhaltlich nicht. Dir geht es um den Unterschied zwischen KÖRPERLICH und PSYCHISCH wirkend? Der Unterschied zwischen körperlich und psychisch ist dir aber im Prinzip bekannt? Ich verstehe dein Problem nicht.
Die darüber hinausgehende Frage verstehe ich inhaltlich nicht. Dir geht es um den Unterschied zwischen KÖRPERLICH und PSYCHISCH wirkend? Der Unterschied zwischen körperlich und psychisch ist dir aber im Prinzip bekannt? Ich verstehe dein Problem nicht.
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Re: § 240: Unterschied körperlich & psychisch wirkender Zwan
Nein, der Unterschied zwischen körperlicher Wirkung und psychischer Wirkung ist mir nicht bekannt. Das ist ja gerade mein Problem.JulezLaw hat geschrieben:Dann lies halt mal die Entscheidungen zur Entwicklung des Gewaltbegriffs. Da wird alles ordentlich erklärt mit den Erwägungen zum vergeistigten Gewaltbegriff usw.
Die darüber hinausgehende Frage verstehe ich inhaltlich nicht. Dir geht es um den Unterschied zwischen KÖRPERLICH und PSYCHISCH wirkend? Der Unterschied zwischen körperlich und psychisch ist dir aber im Prinzip bekannt? Ich verstehe dein Problem nicht.
- JulezLaw
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Re: § 240: Unterschied körperlich & psychisch wirkender Zwan
Das eine wirkt sich auf deinen Körper, das andere auf deine Psyche aus?
Frage an die anderen: Liegt es gerade an mir, dass ich das Problem nicht verstehe? Denke ich zu kompliziert, oder zu einfach?
Frage an die anderen: Liegt es gerade an mir, dass ich das Problem nicht verstehe? Denke ich zu kompliziert, oder zu einfach?
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Re: § 240: Unterschied körperlich & psychisch wirkender Zwan
Mir würde ein Beispiel für die Unterscheidung helfen.JulezLaw hat geschrieben:Das eine wirkt sich auf deinen Körper, das andere auf deine Psyche aus?
Frage an die anderen: Liegt es gerade an mir, dass ich das Problem nicht verstehe? Denke ich zu kompliziert, oder zu einfach?
- JulezLaw
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Re: § 240: Unterschied körperlich & psychisch wirkender Zwan
Physisch: Ich hau dir eine rein, damit du tust was ich will.
Psychisch: Ich sag dir, dass du eine Kündigung kriegst, wenn du nicht tust, was ich will.
Ersteres ist Gewalt, zweiteres nicht.
Psychisch: Ich sag dir, dass du eine Kündigung kriegst, wenn du nicht tust, was ich will.
Ersteres ist Gewalt, zweiteres nicht.
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- Tibor
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Re: § 240: Unterschied körperlich & psychisch wirkender Zwan
Durchgeladene Waffe an den Kopf halten?
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Re: § 240: Unterschied körperlich & psychisch wirkender Zwan
Lasst es uns ganz langsam machen
1. Wir brauchen auf Seiten des Täters eine Kraftentfaltung
2. die beim Opfer körperlich wirkt.
Den Rest sparen wir uns vorerst.
____________________________
1. Täter stellt sich auf die Straße vor den PKW des Opfers um diesen zum Anhalten zu zwingen. Kraftentfaltung (+)
2. Das Opfer hält an. Körperlich wirkender Zwang (-), denn das Opfer hätte den Täter mit dem PKW ja auch überfahren können. Das Opfer hat hier lediglich psychische Hemmungen den Täter umzufahren.
_______________________________
1. Täter schließt die Türe ab. Kraftentfaltung (+)
2. Opfer kommt nicht mehr aus dem Zimmer. Körperlich wirkender Zwang (+). Das Opfer kann sich tatsächlich nicht mehr fortbewegen.
1. Wir brauchen auf Seiten des Täters eine Kraftentfaltung
2. die beim Opfer körperlich wirkt.
Den Rest sparen wir uns vorerst.
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1. Täter stellt sich auf die Straße vor den PKW des Opfers um diesen zum Anhalten zu zwingen. Kraftentfaltung (+)
2. Das Opfer hält an. Körperlich wirkender Zwang (-), denn das Opfer hätte den Täter mit dem PKW ja auch überfahren können. Das Opfer hat hier lediglich psychische Hemmungen den Täter umzufahren.
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1. Täter schließt die Türe ab. Kraftentfaltung (+)
2. Opfer kommt nicht mehr aus dem Zimmer. Körperlich wirkender Zwang (+). Das Opfer kann sich tatsächlich nicht mehr fortbewegen.
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Re: § 240: Unterschied körperlich & psychisch wirkender Zwan
Tobias__21 hat geschrieben:Lasst es uns ganz langsam machen
1. Wir brauchen auf Seiten des Täters eine Kraftentfaltung
2. die beim Opfer körperlich wirkt.
Den Rest sparen wir uns vorerst.
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1. Täter stellt sich auf die Straße vor den PKW des Opfers um diesen zum Anhalten zu zwingen. Kraftentfaltung (+)
2. Das Opfer hält an. Körperlich wirkender Zwang (-), denn das Opfer hätte den Täter mit dem PKW ja auch überfahren können. Das Opfer hat hier lediglich psychische Hemmungen den Täter umzufahren.
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1. Täter schließt die Türe ab. Kraftentfaltung (+)
2. Opfer kommt nicht mehr aus dem Zimmer. Körperlich wirkender Zwang (+). Das Opfer kann sich tatsächlich nicht mehr fortbewegen.
Dankeschön, ich glaube, dass ich es jetzt verstanden habe.
Ein anderes Beispiel: A fährt auf der Autobahn auf der linken Fahrspur. Von hinten kommt der B angerast und fährt dem A dicht auf, um diesen zum Spurwechsel zu bewegen. Hat B durch das dichte Auffahren "Gewalt" iSd § 240 I StGB verübt?
1. körperliche Kraftentfaltung (+)
- durch das Betätigen des Gaspedals
2. körperlich wirkender Zwang bei A
Hier finde ich es knifflig. Es liegt weder eine unmittelbare Einwirkung auf den A (oder sein Auto) vor, noch besteht für A ein physisches Hindernis. Die Rechtsprechung bejaht trotzdem das Vorliegen von Gewalt mit der Begründung, dass die beim Opfer auftretenden körperlichen Reaktionen beim dichten Auffahren (wie z.B. Nervenerregungen) die "körperliche Wirkung" des Zwangs begründeten.
Ich finde diese Begründung sehr weit hergeholt. Damit lässt sich praktisch immer ein körperlich wirkender Zwang begründen, da ich mir keinen Sachverhalt vorstellen kann, bei dem der Täter sein Opfer zu einem Verhalten drängen möchte, beim Opfer dadurch aber keine Nervenerregungen entstehen. Und tatsächlich wird der A in dem obigen Beispiel nicht wegen seiner Nervenerregungen, sondern wegen der Angst vor einer Schädigung seines Autos rübergefahren sein, also aufgrund einer psychischen Wirkung.
Sehe ich das falsch?
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Re: § 240: Unterschied körperlich & psychisch wirkender Zwan
Das ist immer eine Einzelfrage. Auch bei dem zu dicht Auffahren. Es kommt da auf die Verkehrssituation an, die Dauer des Auffahrens, die Geschwindigkeiten die gefahren werden, Lichthupe, Hupe, etc. Es muss beim Opfer zu einer "psychisch merkbaren Angstreaktion"kommen.
Paradebeispiel: Mutter mit Kinder im Renault Twingo wird auf der Autobahn von einem Porsche Cayenne bedrängt. Die denkt da sicher nicht an ihr Auto und dass das beschädigt werden kann (was auch schon ausreichen würde). Die hat Angst, dass es knallt und zieht rüber. Bei hohen Geschwindigkeiten hat man auch einen längeren Bremsweg und wenn der Vordermann bremsen muss und man hängt dem zu dicht drauf, scheppert es.
Es kam auch schon oft genug vor, dass Leute panisch rübergezogen haben und dabei verunfallt sind, teilweise mit tödlichem Ausgang.
Btw: Was würdest Du denken, wenn dir plötzlich der Aggro Porsche Fahrer hintendrauf hängt und du schon mit 180 unterwegs bist? Hättest Du da keine Angst, dass das evtl. nicht gut ausgeht, wenn Du nicht Platz machst?
Paradebeispiel: Mutter mit Kinder im Renault Twingo wird auf der Autobahn von einem Porsche Cayenne bedrängt. Die denkt da sicher nicht an ihr Auto und dass das beschädigt werden kann (was auch schon ausreichen würde). Die hat Angst, dass es knallt und zieht rüber. Bei hohen Geschwindigkeiten hat man auch einen längeren Bremsweg und wenn der Vordermann bremsen muss und man hängt dem zu dicht drauf, scheppert es.
Es kam auch schon oft genug vor, dass Leute panisch rübergezogen haben und dabei verunfallt sind, teilweise mit tödlichem Ausgang.
Btw: Was würdest Du denken, wenn dir plötzlich der Aggro Porsche Fahrer hintendrauf hängt und du schon mit 180 unterwegs bist? Hättest Du da keine Angst, dass das evtl. nicht gut ausgeht, wenn Du nicht Platz machst?
Werden diese Auswirkungen körperlich empfunden, führen sie also zu physisch merkbaren Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der - auch gemessen an verfassungsrechtlichen Maßstäben Gewalt sein kann (vgl. BGHSt 19, 263 <266>). Zwar ist das Angstempfinden der Menschen unterschiedlich und weichen deshalb auch ihre körperlichen Reaktionen auf bedrängendes Fahren voneinander ab. Dies ist jedoch kein Argument, das der Annahme nötigender Gewalt im Straßenverkehr unter Hinweis auf eine mangelnde Tatbestandsbestimmtheit des § 240 StGB entgegengehalten werden kann. Bei bedrängender Fahrweise muss ein Fahrzeugführer grundsätzlich damit rechnen, dass sein Verhalten zu Furchtreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer führen kann.
BVerfG - 2 BvR 932/06
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Re: § 240: Unterschied körperlich & psychisch wirkender Zwan
"Angst" ist aber nun gerade keine physisch wirkende Gewalt. Der Autofahrer, der die Teilnehmer einer Sitzblockade nicht überrollt, hat auch Angst, dass das nicht gut ausgehen würde, wenn er es täte.Tobias__21 hat geschrieben:Hättest Du da keine Angst, dass das evtl. nicht gut ausgeht, wenn Du nicht Platz machst?
Das klingt schon ein wenig nach "wir machen es so, wie's gerade besser passt" - die bösen Drängler nötigen, die lieben Demonstranten nicht.Tobias__21 hat geschrieben:Werden diese Auswirkungen körperlich empfunden, führen sie also zu physisch merkbaren Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der - auch gemessen an verfassungsrechtlichen Maßstäben Gewalt sein kann (vgl. BGHSt 19, 263 <266>). Zwar ist das Angstempfinden der Menschen unterschiedlich und weichen deshalb auch ihre körperlichen Reaktionen auf bedrängendes Fahren voneinander ab. Dies ist jedoch kein Argument, das der Annahme nötigender Gewalt im Straßenverkehr unter Hinweis auf eine mangelnde Tatbestandsbestimmtheit des § 240 StGB entgegengehalten werden kann. Bei bedrängender Fahrweise muss ein Fahrzeugführer grundsätzlich damit rechnen, dass sein Verhalten zu Furchtreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer führen kann.
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Re: § 240: Unterschied körperlich & psychisch wirkender Zwan
Schon klar. Die Angst muss sich eben auch körperlich auswirken.
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