Hallo zusammen,
ich verzweifle leider an dem Aufbau zum versuchten schweren Raub mit Todesfolge.
Ich habe mir gedacht, dass eine gemeinsame Prüfung am meisten Sinn ergibt, welche dann wie folgt aussehen würde.
1. Strafbarkeit gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23, 251
a. Vorprüfung
aa. Ausbleiben des Erfolges
bb. Strafbarkeit des Versuchs
cc. Tatentschluss
1. Bzgl Grunddelikt, § 249
2. Bzgl. Qualifikationsmerkmal des § 250 II
dd.) Unmittelbares Ansetzen
ee. Vorliegen der Merkmale des § 251
b. RW und Schuld
c. Ergebnis
Geht das so - oder muss man §§ 249, 250 unbedingt von 251 trennen?
Danke und lieben Gruß
Versuchter schwerer Raub mit Todesfolge
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- Tibor
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Re: Versuchter schwerer Raub mit Todesfolge
a) Vorprüfung
b) RW/Schuld
c) Ergebnis
Ist eine mutige Gliederung für eine HA!
b) RW/Schuld
c) Ergebnis
Ist eine mutige Gliederung für eine HA!
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Re: Versuchter schwerer Raub mit Todesfolge
Ich würd's sauber trennen. Erst den Raub, dort an der Vollendung scheitern. Dann den Versuch, der ja vermutlich durchgeht. Beide natürlich klassisch mit objektivem Tatbestand, subjektivem Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Dann die Qualifikationen nach § 250 und dann § 251, auch jeweils getrennt. Ist nicht so viel mehr Arbeit, sieht aber sauberer aus und reduziert die Gefahr, sich gedanklich irgendwo zu verheddern, ganz erheblich. Macht es auch dem Korrektor leichter, für die korrekt gelösten Teil und Tatbestände Punkte zu vergeben, als wenn alles in einen Topf geschmissen wird - dann gehen die richtigen Ansätze nämlich unter den falschen viel leichter unter.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375