Das wiederum widerspricht dem Gesetzeswortlaut, siehe z.B. § 23 Abs. 1 und § 242 Abs. 2. Der Gesetzgeber verwendet das Wort "strafbar" sowohl für Handlungen als auch für Personen.juraidiot hat geschrieben: Eine Handlung ist strenggenommen nicht strafbar, sondern strafbewehrt.
Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
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Re: Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: Strafbarkeit eines Toten in der Klausur
Ich denke, es ist unerheblich, mit welchem Satz man sein Wissen, dass man den toten A natürlich nicht mehr strafrechtlich verfolgen kann, an den Korrektor bringt. Ich hielte es allerdings für geschickter, auch noch die praktische prozessuale Folge des Verfolgungshindernisses zu benennen.Tibor hat geschrieben:Insoweit sollte man (da bin ich a.A. als Liz) auch kein "andauerndes" Ermittlungsverfahren unterstellen, zu dem man dann irgendwie Stellung nehmen soll. Das dürfte dann erst im 2. Examen von Relevanz werden, wenn aus dem materiellen Gutachten ein prozessuales "Etwas" (Anklageschrift) entstehen soll. Wenn, dann würde ich - im Kern thh folgend - noch den Satz dazu schreiben, dass hinsichtlich der Taten des A durch dessen Tod natürlich in dessen Person ein Verfolgungshindernis besteht.