Mr_Black hat geschrieben:thh hat geschrieben:Wegen des Grundsatzes der Spezialität, der nicht nur beim europäischen Haftbefehl, sondern auch ganz allgemein im deutschen Recht und den meisten anderen Rechtsordnungen gilt und zudem auch Bestandteil des Völkerrechts ist.
Kannst du das näher ausführen?
Es dürfte reichen, nach "Grundsatz der Spezialität" zu googeln ...
Mr_Black hat geschrieben:Wie kann eine Entscheidung "nur" über eine Auslieferung von vornherein ein Strafverfahren im Heimatland ausschließen?
Weil der Staat, in den ausgeliefert wird, den Ausgelieferten nur wegen solcher Straftaten verfolgen darf, wegen derer er ausgeliefert wurde. (Es sei denn, der Ausgelieferte verzichtet auf die Einhaltung dieses Grundsatzes). Das ist ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts, das ist im Rahmenbeschluss über den EuHb so geregelt, das ist im deutschen Recht so geregelt und das ist auch in den meisten anderen Rechtsordnungen so geregelt.
Wenn der Beschuldigte wegen einer Tat nicht ausgeliefert wurde, dann besteht insoweit - nach dem jeweils maßgeblichen innerstaatlichen oder europäischen Recht - in der Regel ein Verfolgungshindernis, das der Staat, in den ausgeliefert wurde, beachten muss. Im Übrigen verpflichtet er sich regelmäßig zur Beachtung dieser Einschränkung ggü. dem ausliefernden Staat, was schon deshalb nicht auf die leichte Schulter zu nehmen ist, weil Verstöße dagegen - neben anderen Folgen - den weiteren Auslieferungsverkehr gefährden.