Naja, wenn der böse Nachbar nicht nur aus-, sondern auch anschalten kann, sehe ich - je nach Sender und Sendung - durchaus einen Raum für § 240 StGB. In krassen Fällen kommt mglw. sogar § 226 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StGB in Betracht.scndbesthand hat geschrieben:Privat haben wir das Risiko der Beschädigung durch zu häufiges An- und Ausschalten übrigens dahingehend gelöst, dass das Gerät dauerhaft "aus" bleibt.
Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar
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Re: Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar
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Re: Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar
Bei einer Zwangsbestrahlung mit Hart aber Fair würde ich uneingeschränkt beipflichten.
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