Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Heiner Fritz
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Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar

Beitrag von Heiner Fritz »

Hallo,

im Hause von Person A leben neben weiteren Personen auch noch die Personen B und C. Person A wurde von Person B gefragt, ob Person A denn glaube, ob sich Person B strafbar macht, wenn Person B öfter den TV-Apparat von Person C ausschalte. Eigens für diesen Zweck habe sich Person B ein Gerät gebaut, mit dem so etwas funktioniert.

Nachdem Person A Person B geantwortet hat, dass so etwas bestimmt strafbar und vor allem auch nicht nett ist, versuchte Person A Person B energisch davon zu überzeugen, dieses Verhalten einzustellen. Doch Person B lässt sich darauf nicht ein.

Nun zur Frage: inwiefern macht sich Person B strafbar mit seiner Handlung? Person B behauptet, man könne ihm seine Straftat nicht nachweisen, weil niemand Person B dabei sehen kann. Außerdem mache Person B ja nichts kaputt.

Welche Strafe kann denn Person B erwarten, falls man ihm sein Fehlverhalten doch nachweisen kann?
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Vorkriegsjugend
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Re: Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar

Beitrag von Vorkriegsjugend »

Oh, eines der letzten großen Rätsel der Rechtswissenschaften! Könnte ein interessantes Thema für eine Dissertation abgeben. Wie ist denn dein rechtlich fundierter Ansatz dazu? Denkst du auch, dass das Urteil aus Rostock nicht umgesetzt werden sollte?
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Schnitte
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Re: Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar

Beitrag von Schnitte »

Heiner Fritz hat geschrieben: Nachdem Person A Person B geantwortet hat, dass so etwas bestimmt strafbar und vor allem auch nicht nett ist
Das ist der Knackpunkt des Falls. Es muss strafbar sein, weil es nicht nett ist, und es besteht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass nicht nettes Verhalten strafbar ist. Oder, um es lateinisch zu sagen: Puniendum est quia non est benevolum. Sagten schon die Pandekten so.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Heiner Fritz
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Re: Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar

Beitrag von Heiner Fritz »

Person B ist stark überzeugt davon, dass seine Handlung nicht strafbar ist, da Person B glaubt, nichts kaputt zu machen. Das Argument der Person A, häufiges Ein/Ausschalten könne dem TV-Gerät schaden - womit der Tatbestand der mutwilligen Sachbeschädigung erfüllt wäre - hält Person B für so wörtlich "vernachlässigbar". Person C müsse ja nicht wieder einschalten, so B's Überzeugung.
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thh
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Re: Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar

Beitrag von thh »

Heiner Fritz hat geschrieben:Person B ist stark überzeugt davon, dass seine Handlung nicht strafbar ist, da Person B glaubt, nichts kaputt zu machen. Das Argument der Person A, häufiges Ein/Ausschalten könne dem TV-Gerät schaden - womit der Tatbestand der mutwilligen Sachbeschädigung erfüllt wäre - hält Person B für so wörtlich "vernachlässigbar". Person C müsse ja nicht wieder einschalten, so B's Überzeugung.
Dann aber wäre ja das Erscheinungsbild des Fernsehers dauerhaft verändert, weil er ausgeschaltet ganz anders aussieht als eingeschaltet (§ 303 Abs. 2 StGB).
(Natürlich machen sich auch die Verantwortlichen der Fernsehsender entsprechend strafbar, weil die ausgesendeten Bilder sich auch regelmäßig ändern, das ist aber im Gegensatz zum Ausschalten des Fernsehers durch B durch eine konkludente Einwilligung des C gerechtfertigt, ähnlich wie beim ärztlichen Heileingriff.)
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Schnitte
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Re: Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar

Beitrag von Schnitte »

Man könnte sich ja die Mühe machen, die Straf- und OWi-Kataloge in §§ 148, 149 TKG durchzuwühlen, ob man da was spezialgesetzliches findet. Irgendwas im Sinne eines unbefugten Einwirkens auf ein Empfangsgerät, oder so in der Art.
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Justitian
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Re: Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar

Beitrag von Justitian »

thh hat geschrieben: Dann aber wäre ja das Erscheinungsbild des Fernsehers dauerhaft verändert, weil er ausgeschaltet ganz anders aussieht als eingeschaltet (§ 303 Abs. 2 StGB).
Muss man hier auf die einzelnen Bildzellen abstellen oder auf das gesamte Bild? Das Bild enthält ja ständig irgendwelche schwarzen Elemente, man würde nur deren Anteil erhöhen, der sich aber auch beim laufenden Fernseher (Filmschnitt) erhöhen kann
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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thh
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Re: Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar

Beitrag von thh »

Justitian hat geschrieben:
thh hat geschrieben: Dann aber wäre ja das Erscheinungsbild des Fernsehers dauerhaft verändert, weil er ausgeschaltet ganz anders aussieht als eingeschaltet (§ 303 Abs. 2 StGB).
Muss man hier auf die einzelnen Bildzellen abstellen oder auf das gesamte Bild?
Auf das Erscheinungsbild des Fernsehers insgesamt, das natürlich seine Prägung regelmäßig insbesondere durch das Aussehen des Bildschirms erhält.
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Re: Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Hat jemand das Rechtsproblem schon unter dem Blickwinkel des Kommissionsgeschäftes beleuchtet?
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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thh
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Re: Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar

Beitrag von thh »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Hat jemand das Rechtsproblem schon unter dem Blickwinkel des Kommissionsgeschäftes beleuchtet?
Nein, aber mich würde Deine Meinung dazu interessieren.
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Re: Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar

Beitrag von Brainiac »

Dann aber wäre ja das Erscheinungsbild des Fernsehers dauerhaft verändert, weil er ausgeschaltet ganz anders aussieht als eingeschaltet (§ 303 Abs. 2 StGB).
Dein § 303 Abs. 2 übersieht den vom TE bereits angesprochenen Spezialtatbestand der mutwilligen Sachbeschädigung:
Heiner Fritz hat geschrieben:Das Argument der Person A, häufiges Ein/Ausschalten könne dem TV-Gerät schaden - womit der Tatbestand der mutwilligen Sachbeschädigung erfüllt wäre [...]
Damit wurde die ursprüngliche Frage doch schon bejaht: Der Tatbestand der mutwilligen Sachbeschädigung, also § 303 Abs. 4 StGB, wurde erfüllt. Eine Strafbarkeit besteht. Zur Erinnerung das Gesetz: "(4) Wer durch zu häufige Inbetriebnahme und Außerbetriebstellung eines fremden technischen Geräts die Gefahr dafür schafft, dass dieses Gerät Schaden nimmt, wird als mutwilliger Sachbeschädiger mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
"In a real sense, we are what we quote." - Geoffrey O'Brien
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Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar

Beitrag von scndbesthand »

Schon recht, aber die Fassung von Abs. 4 verstößt gegen höherrangiges Verfassungsrecht und ist nichtig, da die Norm das Verbot der Tätertypenlehre nicht hinreichend beachtet. Vorkriegsjugend hatte auf das Urteil aus Rostock bereits hingewiesen. Sonst wäre die Frage des TE ja sinnfrei.

Privat haben wir das Risiko der Beschädigung durch zu häufiges An- und Ausschalten übrigens dahingehend gelöst, dass das Gerät dauerhaft "aus" bleibt.
„Willkommen beim kassenärztlichen Servicecenter. Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter ElfSechsElfSieben Punkt DeEh Släsch Datenschutz. Wenn Sie in einer lebensbedrohlichen Situation sind, legen Sie bitte jetzt auf und wählen EinsEinsZwei.“
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Re: Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar

Beitrag von Swann »

Es hängt davon ab, wie weit die Fernbedienung zum Wiedereinschalten entfernt ist (vgl. BGHSt 13, 207). Muss der Geschädigte aufstehen, lässt sich die Strafbarkeit kaum leugnen.
Heiner Fritz
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Re: Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar

Beitrag von Heiner Fritz »

Welches Urteil aus Rostock ist denn gemeint?

Es scheint ja wirklich nicht sehr einfach, einen Strafbestand für dieses Vergehen zu bestimmen.

Die Fernbedienung scheint auch nicht sehr weit entfernt zu sein, denn C schaltet unmittelbar nach B‘s Ausschaltung wieder ein. Das geht dann wohl so eine Weile hin und her, bis C aufgibt und B sein Ziel erreicht hat. C droht abschließend aber noch mit Polizei, indem C laut in die Nacht hinein brüllt.
Gelöschter Nutzer

Re: Abschalten eines fremden TV-Apparates strafbar

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Welches Urteil aus Rostock ist denn gemeint?

https://www.youtube.com/watch?v=QUc9c3a ... CBB6FBBF0B

Es scheint ja wirklich nicht sehr einfach, einen Strafbestand für dieses Vergehen zu bestimmen.
Ich kann kein strafbares Verhalten erkennen. Allerdings bin ich diesbezüglich auch in Klausuren wenig erfolgreich,
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