nicht zusammenhängende Prüfung in einem TK

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gelöschter Nutzer

nicht zusammenhängende Prüfung in einem TK

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Muss man bei mehreren zu prüfenden Personen in einem Tatkomplex diese Personen immer an einem Stück prüfen, oder kann man auch bspw. mit der Strafbarkeit des A wegen eines Delikts beginnen, mit der Strafbarkeit von B fortfahren und dann nochmal die Strafbarkeit von wegen eines anderen Delikts prüfen?

Bei manchen Täter-Teilnehmer-Konstellationen scheint mir das nämlich zweckmäßig und ich sehe eigtl. keinen zwingenden Grund, warum die Strafbarkeit einer Person stets an einem Stück geprüft werden sollte.
Tobias__21
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Re: nicht zusammenhängende Prüfung in einem TK

Beitrag von Tobias__21 »

Mir ist bis dato kein Fall untergekommen, bei dem ich hätte trennen müssen, wenn ich die Tatkomplexe richtig erfasst hatte. Ich wüsste jetzt aber auch nicht, dass es da eine zwingende Regel gibt, dass man die Personen stets in einem Rutsch durchprüfen müsste. Man sagt zwar auch immer die Dickschiffe voran, aber wenn man statt mit einem versuchten Mord mit einer vollendeten gef. KV einsteigt dürfte es dafür auch keinen Punktabzug geben. So wird es auch bei dir sein. Solange Du am Ende alle Delikte hast und nichts vergisst, müsste das passen. Am Ende stellst Du dann ja eh im (Zwischen)Ergebnis dar, wer sich wie strafbar gemacht hat und darauf kommt es schließlich an, bzw. da soll das Gutachten ja hinführen.

Beschwören will ich das nicht, aber ich habe auch mal im Strafrecht korrigiert und da hat der LS diesbzgl. nichts gesagt. Was natürlich auch nichts heissen mag...
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JulezLaw
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Re: nicht zusammenhängende Prüfung in einem TK

Beitrag von JulezLaw »

Trennen ist selten, kann aber mal vorkommen. Solche Klausuren hab ich auch schon korrigiert. Und wenn die Wahl lautet Inzidentprüfung oder Aufspaltung der Prüfung eines Täters, bin ich für zweiteres.
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Ara
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Re: nicht zusammenhängende Prüfung in einem TK

Beitrag von Ara »

Ich würde aber auch versuchen, das Problem möglichst mit der Bildung von Tatkomplexen zu umschiffen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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