§ 154 StPO (Anklage)

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Tobias__21
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Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Tobias__21 »

Muirne hat geschrieben:Ich bin für jede Verwirrung dankbar, die zu einer Entwirrung führt. Also immer nur her. Ich werde das Forum in den nächsten Wochen bestimmt öfter mal behelligen.
Dann geht wenigstens mal wieder was in den Fachforen, abseits der Hausarbeitenschnorrerei
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Ara
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Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Ara »

Also ich mag nicht ausschließen, dass es da Regional irgendwo gemacht wird. Bei Tobias in BW können die ja eh keine richtige Anklage schreiben.... Die schreiben doch auch den konkreten vor dem abstrakten Anklagesatz :P

Also ich sage es dann so: § 154a StPO kommt überall rein (wo ist aber regional verschieden. In Hamburg nach der §§-Kette). § 154 StPO muss nicht rein und wird üblicherweise auch nicht gemacht, mag regional aber sicherlich Ausnahmen geben (wie fast für alles).
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Tobias__21 »

:D

Ich dachte übrigens, dass Muirne auch in BW schreibt. Dem ist aber nicht so.
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thh
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Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben:Bei Tobias in BW können die ja eh keine richtige Anklage schreiben.... Die schreiben doch auch den konkreten vor dem abstrakten Anklagesatz :P
Nein, das ist die bayerische Variante, die in BW deshalb und nur dort verwendet wird, weil und wo mit der Fachanwendung (web.sta-Verbund) gearbeitet wird. In Word geschriebene Anklagen beginnen nach den Personalien mit dem abstrakten Anklagesatz, wie sich das gehört.
Ara hat geschrieben:Also ich sage es dann so: § 154a StPO kommt überall rein (wo ist aber regional verschieden. In Hamburg nach der §§-Kette). § 154 StPO muss nicht rein und wird üblicherweise auch nicht gemacht, mag regional aber sicherlich Ausnahmen geben (wie fast für alles).
Ist hier zumindest unüblich, den § 154a StPO irgendwo im Anklagesatz zu erwähnen. Er findet sich - wie der § 154 StPO - regelmäßig in der Begleitverfügung und/oder im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen. Das finde ich auch sympathischer; man muss - oder sollte doch - klarstellen, was man denn gemeint nach, nach § 154a StPO wegzubeschränken, und wenn man dazu eh Ausführungen macht, dann ist der Satz "unter Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO" oder so auch kein Gewinn mehr.
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thh
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Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:thh, Du weisst doch sicher Bescheid ob und was bzgl. 154 / 154a in der Anklageschrift stehen muss?
Die verwendete Fachanwendung sieht Beschränkungen nach §§ 154, 154a StPO nur in der Begleitverfügung vor.

Die Praxis nutzt (insbesondere dort, wo eine Begleitverfügung im eigentlichen Sinne gar nicht verwendet wird) dafür auch schon einmal das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen oder bei Strafbefehlsanträgen das Anschreiben ("... wird die Strafverfolgung - ohne gesonderte Verfügung - gemäß §§ 154, 154a StPO auf die im Anklagesatz genannten Taten und Straftatbestände beschränkt. Das gilt insbesondere, soweit dem Angeschuldigten darüber hinaus ... zur Last fallen sollte"). Das ist zwar ziemlich sicher falsch, aber es funktioniert auch.
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Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von wololo »

Tatsächlich kenne ich aus der Praxis noch Anklagen mit der Formulierung "[...]wird - unter Beschränkung der Verfolgung gemäß § 154a StPO - angeklagt [...]".

Nach Nr. 110 Abs. 2 e) RiStBV sind in der Anklageschrift Hinweise auf Verfolgungsbeschränkungen gemäß § 154a StPO anzugeben. Insofern kenne ich auch eine Angabe nach der Paragraphenkette, deren Formulierung mir jedoch im Moment entfallen ist.
Regelmäßig findet sich der Hinweis auf eine Beschränkung meiner Erfahrung nach eher nur in der Begleitverfügung.
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Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Tobias__21 »

thh hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:thh, Du weisst doch sicher Bescheid ob und was bzgl. 154 / 154a in der Anklageschrift stehen muss?
Die verwendete Fachanwendung sieht Beschränkungen nach §§ 154, 154a StPO nur in der Begleitverfügung vor.

Die Praxis nutzt (insbesondere dort, wo eine Begleitverfügung im eigentlichen Sinne gar nicht verwendet wird) dafür auch schon einmal das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen oder bei Strafbefehlsanträgen das Anschreiben ("... wird die Strafverfolgung - ohne gesonderte Verfügung - gemäß §§ 154, 154a StPO auf die im Anklagesatz genannten Taten und Straftatbestände beschränkt. Das gilt insbesondere, soweit dem Angeschuldigten darüber hinaus ... zur Last fallen sollte"). Das ist zwar ziemlich sicher falsch, aber es funktioniert auch.
Was ist eigentlich eine "Begleitverfügung" genau? Ich hab hier immer nur Abschlussverfügungen gesehen und dort sind auch die ganzen Einstellungen und Benachrichtungen mit drin. Da können dann u.U ziemlich lange Abschlussverfügungen rauskommen. Sollte ich das in der Klausur trennen und die Einstellungen/Benachrichtigungen in einer extra Verfügung machen? Ich hab das im Stationsdienst immer in der Abschlussverfügung gemacht und es wurde nie moniert (im Gegenteil, wird ja hier auch so gemacht in der Praxis).

Oder ist das einfach eine sprachliche Sache, dass das halt "Begleitverfügung" heisst aber auch innerhalb der Abschlussverfügung verfügt werden kann?
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Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Was ist eigentlich eine "Begleitverfügung" genau? Ich hab hier immer nur Abschlussverfügungen gesehen und dort sind auch die ganzen Einstellungen und Benachrichtungen mit drin.
Wir meinen dasselbe.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:
thh hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:thh, Du weisst doch sicher Bescheid ob und was bzgl. 154 / 154a in der Anklageschrift stehen muss?
Die verwendete Fachanwendung sieht Beschränkungen nach §§ 154, 154a StPO nur in der Begleitverfügung vor.

Die Praxis nutzt (insbesondere dort, wo eine Begleitverfügung im eigentlichen Sinne gar nicht verwendet wird) dafür auch schon einmal das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen oder bei Strafbefehlsanträgen das Anschreiben ("... wird die Strafverfolgung - ohne gesonderte Verfügung - gemäß §§ 154, 154a StPO auf die im Anklagesatz genannten Taten und Straftatbestände beschränkt. Das gilt insbesondere, soweit dem Angeschuldigten darüber hinaus ... zur Last fallen sollte"). Das ist zwar ziemlich sicher falsch, aber es funktioniert auch.
Was ist eigentlich eine "Begleitverfügung" genau? Ich hab hier immer nur Abschlussverfügungen gesehen und dort sind auch die ganzen Einstellungen und Benachrichtungen mit drin. Da können dann u.U ziemlich lange Abschlussverfügungen rauskommen. Sollte ich das in der Klausur trennen und die Einstellungen/Benachrichtigungen in einer extra Verfügung machen? Ich hab das im Stationsdienst immer in der Abschlussverfügung gemacht und es wurde nie moniert (im Gegenteil, wird ja hier auch so gemacht in der Praxis).

Oder ist das einfach eine sprachliche Sache, dass das halt "Begleitverfügung" heisst aber auch innerhalb der Abschlussverfügung verfügt werden kann?
Du brauchst in den Klausuren zu 99,9% nie längere Einstellungsverfügungen. Abgesehen davon, dass § 153 und § 153a eh fast immer ausgeschlossen sind und §§ 154/154a häufig, hast du ja alles schon im A- und B-Gutachten stehen. Es reicht daher meist 1 Satz, dass es eingestellt wird in der Verfügung.
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Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Tobias__21 »

170 II hatte ich schon öfters. Und da stellt man ja dann mit Sachverhaltsschilderung + Gründen ein. Die geht ja u.U auch an den Anzeigeerstatter raus. In der Klausur dann, sofern nicht ausdrücklich eine komplette Einstellungsverfügung verlangt wird, nach oben verweisen?
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Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Muirne »

So, denkt nicht, ich habe den Thread verwaisen lassen und war uninteressiert. Ich war nur unqualifiziert.
Ich danke euch allen für eure Mühe.

Ich habe nun nochmal recherchieren können und sowohl Alpmann als auch Kaiser nennen - unter Beschränkung nach § 154a Stopp - in der Anklageschrift. 154 aber nicht und das wäre falsch.
Begründet wird das damit, dass das Gericht sonst die gesamte prozessuale Tat aufklären müsste, wenn die Zeugen was erzählen, was nicht in der Anklageschrift vorkommt und sich die Beschränkung daraus ja auch nicht ergibt. Das finde ich sehr einleuchtend. Zumindest ist es ja aber nicht falsch das so zu machen und man ist damit dann auf der sicheren Seite.
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Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Tobias__21 »

Danke für die Info. Ich habe wie gesagt in einer Originalanklageschrift den § 154(ohne a) drinstehen. Deswegen war ich so verwundert. Ich denke aber auch nicht, dass die Klausur deswegen den Bach runtergeht.

Nochmal: M-G § 154 Rn. 6:
Wegen der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift sowie der möglichen Wiedereinbeziehung der eingestellten Taten muss die StA aber die ausgeschiedenen Vorgänge in der Anklage exakt beschreiben (BGH 4 StR 461/13 ; KG NStZ 12, 349)
Wie ist das zu verstehen? Für mich hört das sich so an, als müssten die Taten in den konkreten Anklagesatz, was ja aber nicht sein kann. Sonst wäre das Gericht ja mit den Taten befasst und sie wären gerade nicht ausgeschieden, wenn die irgendwo in der Anklageschrift auftauchen.

Satzger/Schluckebier/Widmaier schreiben ähnliches, aber nur dass ein pauschaler Verweis, dass die Strafverfolgung auf die in der Anklage beschriebenen Taten beschränkt wird nicht reicht. Die ausgeschiedenen Taten müssen dann doch in der Verfügung exakt beschrieben werden und nicht in der Anklage, so wie M-G wohl schreiben. Meinen die "Anklage" vielleicht vollumfassend inkl. Abschlussverfügung/Einstellungsverfügung und gerade nicht die "Anklageschrift"?

101a III RiStBV schreibt auch nur bzgl. 154a, dass in der Anklageschrift darauf hingewiesen werden muss
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Muirne
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Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Muirne »

Naja aber es macht doch gar keinen Sinn eine völlig andere prozessuale Tat in der Anklage zu erwähnen. Wo denn? Das braucht man doch auch nicht für die umgrenzung.
Der Umkehrschluss aus ristbv wurde auch genannt als Argument für 154a ja 154 Nein, genau
Ich denke also schon dass du was falsch machen kannst und punktabzug riskierst wenn du 154 benutzt. dass er nicht rein gehört haben bisher auch alle Praktiker so gesagt - hier und bei den reps. Dass es irgendwer in der Praxis mal falsch gemacht hat nützt einem denke ich im Zweifel nicht viel. Nicht falsch ist dagegen wenn du 154a benutzt weil es in der ristbv steht auch wenn ihn manche nicht benutzen.

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Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Muirne »

Naja ich hab keine ahnung was die da treiben. Aber ich denke 154 lass ich weg und 154a mach ich rein. Bin ich bei ristbv und gut is. Das fand ich auch irgendwie von anfang an einleuchtend. Sonst könnte man ja auch 170 da noch erwähnen.

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Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, werde ich auch so machen.
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