§ 154 StPO (Anklage)

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

Benutzeravatar
Muirne
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6243
Registriert: Sonntag 2. Januar 2011, 22:46

§ 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Muirne »

Hallo,
in einem Fall sieht die Lösung so aus, dass sowohl wegen Totschlages, versuchten Mordes und wegen Diebstahls angeklagt werden soll. 3 selbständige Handlungen. Den Diebstahl hat der Beschuldigte eingeräumt, den Rest nicht, Beweislage reicht aber für die Anklage ohne weiteres. Ich hätte hier jetzt einen Anwendungsfall des § 154 StPO gesehen, weil der Diebstahl (unter 300 Euro) mE hier nicht mehr ins Gewicht fällt. Ein Wort verliert die Lösung dazu nicht. Wäre das falsch hier eine Verfolgungsbeschränkung anzunehmen? Oder würde die Praxis hier alles anklagen? Erklären könnte ich mir das nur damit, dass er den Diebstahlsvorwurf eingeräumt hat, während bei den anderen Taten zwar eine Verurteilung wahrscheinlich, aber nicht wasserdicht ist.
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8343
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Ara »

Nein, wird in der Regel nicht mit angeklagt. Kann man machen, wenn es tatsächlich völlig unproblematisch ist. Aber in der Regel will man einen Mordprozess nicht mit Beweisaufnahmen von so nem Kleinkram belasten. Strafklageverbrauch tritt ja eh nicht ein, wenn es verschiedene strafprozessuale Taten sind. Das heißt selbst wenn der Mordprozess in nem Freispruch endet, kann man noch immer den Diebstahl anklagen (die Verjährung droht ja meist nicht).

Noch etwas zur Bezeichnung: § 154 StPO ist eine Einstellung und keine Beschränkung. Von Verfolgungsbeschränkung spricht man nur bei § 154a StPO, also wenn es eine prozessuale Tat ist.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Liz
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 3237
Registriert: Sonntag 22. Oktober 2017, 17:03
Ausbildungslevel: Anderes

Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Liz »

Rein praktisch wird es im Übrigen meist so aussehen, dass die Akte mit dem Diebstahl gar nicht bei der Kap-Abteilung, sondern in einer allgemeinen Abteilung eingeht, die das Verfahren dann mit Blick auf das andere Verfahren kurzerhand nach § 154 StPO einstellt.
Benutzeravatar
Muirne
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6243
Registriert: Sonntag 2. Januar 2011, 22:46

Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Muirne »

Danke euch. :)

Gesendet von meinem STF-L09 mit Tapatalk
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
Benutzeravatar
Muirne
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6243
Registriert: Sonntag 2. Januar 2011, 22:46

Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Muirne »

Und die Einstellung nach § 154 StPO würde ich im B-Gutachten thematisieren, oder? Und dann in die Abschlussverfügung als irgendeinen Punkt vorne hineinschreiben? Sonst nirgends, oder muss ich dann noch extra eine Einstellungsverfügung schreiben? In die Anklage kommt ja nur § 154a StPO glaube ich.
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8343
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Ara »

Ja im B-Gutachten machste als 1. Punkt "Einstellungen/Beschränkungen".

Abschlussverfügung: In der Praxis machste nen Vermerk in die Verfügung, das machste in der Klausur nicht, weil das ja schon alles im B-Gutachten steht. Daher schreibste nur

"Hinsicht des Diebstahls wird das verfahren gegen B nach § 154 StPO eingestellt, da die zu erwartende Strafe neben dem Mord nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde."

In die Anklage kommt nur § 154a StPO richtig.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Benutzeravatar
Muirne
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6243
Registriert: Sonntag 2. Januar 2011, 22:46

Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Muirne »

Danke!
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
Benutzeravatar
Muirne
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6243
Registriert: Sonntag 2. Januar 2011, 22:46

Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Muirne »

Mir ist noch was eingefallen. Wenn ich den Diebstahl hier nach 154 einstelle mit der Formulierung wie oben, macht es da nicht Sinn den Diebstahl hier abzutrennen und eine neue Akte dafür anzulegen? Sonst verschwindet das doch in dem Wust und wenn man es dann doch nochmal raus kramen will, doof?
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Tobias__21 »

Muirne hat geschrieben:Mir ist noch was eingefallen. Wenn ich den Diebstahl hier nach 154 einstelle mit der Formulierung wie oben, macht es da nicht Sinn den Diebstahl hier abzutrennen und eine neue Akte dafür anzulegen? Sonst verschwindet das doch in dem Wust und wenn man es dann doch nochmal raus kramen will, doof?
In der Klausur jedenfalls nicht und auch in der Praxis glaube ich nicht. Ich hab hier eine Originalverfügung mit 154, da wurde auch nix abgetrennt und eine separate Akte angelegt. In der Regel ist es eh bei ner anderen Abteilung, wenn es nicht gerade mit der anzuklagenden Tat rausgekommen ist, sondern schon irgendwie im Vorfeld / Nachgang bekannt wurde.

Aber das mit der Praxis will ich nicht beschreien, gell! Nicht dass es nachher heisst der Referendar erzählt da groß einen von der Praxis und die machen es tatsächlich anders :D
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Tobias__21 »

1. Personendaten und Schuldvorwurf überprüft, Änderungen nicht veranlasst.
2. Einstellungen
Name BS

Gemäß §§ 154 Abs. 1 , 154a Abs. 1 StPO wird von der Verfolgung folgender Taten abgesehen:

- Tatbezeichnung, Tatort, Tatzeit, usw.
-
-

Gründe:


Die zu erwartende Strafe fällt angesichts der in diesem Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht.

3. Abteilungsleiter III z.K.
4. Die Ermittlungen sind abgeschlossen.
5. Anklage gegen

Die Einstellungen sind bei uns direkt in der Abschlussverfügung mit drin. Wenn Du magst, kann ich Dir die Anklageschrift + Abschlussverfügung mal zu mailen.
Wegen der übrigen verfahrensgegenständlichen Vorwürfe wurde die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO auf die angeklagten Taten beschränkt.
Das hier steht als letzter Satz in der Anklageschrift über den Beweismitteln. Die Taten selbst werden in der Anklage aber nicht umschrieben.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Benutzeravatar
thh
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5278
Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von thh »

Muirne hat geschrieben:Mir ist noch was eingefallen. Wenn ich den Diebstahl hier nach 154 einstelle mit der Formulierung wie oben, macht es da nicht Sinn den Diebstahl hier abzutrennen und eine neue Akte dafür anzulegen?
Nein. Regelmäßig ist das "Nummernschinden" durch Abtrennen zur Einstellung unüblich respektive untersagt.
Muirne hat geschrieben:Sonst verschwindet das doch in dem Wust und wenn man es dann doch nochmal raus kramen will, doof?
Das sieht man schon, und wenn das Verfahren je wiederaufgenommen werden sollte - was in der Praxis regelmäßig auch dann nicht passiert, wenn es veranlasst wäre - kann man es immer noch abtrennen.
Benutzeravatar
Muirne
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6243
Registriert: Sonntag 2. Januar 2011, 22:46

Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Muirne »

Tobias__21 hat geschrieben:
Wegen der übrigen verfahrensgegenständlichen Vorwürfe wurde die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO auf die angeklagten Taten beschränkt.
Das hier steht als letzter Satz in der Anklageschrift über den Beweismitteln. Die Taten selbst werden in der Anklage aber nicht umschrieben.
Huch, aber Ara sagte doch nein? Ich dachte, nur bei § 154a kommt so ein Satz am Ende in die Anklage, weil es ja eine Tat ist, während hier ja von einer komplett anderen, nicht angeklagten Tat abgesehen wird? Jetzt habt ihr mich verwirrt.
thh hat geschrieben:
Muirne hat geschrieben:Mir ist noch was eingefallen. Wenn ich den Diebstahl hier nach 154 einstelle mit der Formulierung wie oben, macht es da nicht Sinn den Diebstahl hier abzutrennen und eine neue Akte dafür anzulegen?
Nein. Regelmäßig ist das "Nummernschinden" durch Abtrennen zur Einstellung unüblich respektive untersagt.
Gut zu wissen, danke. Das stand irgendwo als Tipp, man zeige damit besondere Souveränität und Praxisnähe, wenn man abtrenne. :D
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
Liz
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 3237
Registriert: Sonntag 22. Oktober 2017, 17:03
Ausbildungslevel: Anderes

Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Liz »

Muirne hat geschrieben: Gut zu wissen, danke. Das stand irgendwo als Tipp, man zeige damit besondere Souveränität und Praxisnähe, wenn man abtrenne. :D
Klar, zentrale Fragen in der Praxis sind: Bin ich wirklich zuständig oder kann ich die Akte irgendwem abgeben? Hilfweise: Kann ich möglichst viele schnelle Erledigungen rausschinden?
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Tobias__21 »

Verwirren wollte ich dich jetzt nicht....Aber es steht hier tatsächlich so in der Originalanklage. Ich hab damit auch noch Probleme. thh, Du weisst doch sicher Bescheid ob und was bzgl. 154 / 154a in der Anklageschrift stehen muss? Im M-G stand auch, dass das irgendwie in die Anklage muss. Aber daraus bin ich auch nicht weiter schlau geworden...
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Benutzeravatar
Muirne
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6243
Registriert: Sonntag 2. Januar 2011, 22:46

Re: § 154 StPO (Anklage)

Beitrag von Muirne »

Ich bin für jede Verwirrung dankbar, die zu einer Entwirrung führt. Also immer nur her. Ich werde das Forum in den nächsten Wochen bestimmt öfter mal behelligen.
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
Antworten