willkürliche Zwangsmaßnahmen
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willkürliche Zwangsmaßnahmen
Hallo,
Polizist P hat Beef mit dem O. Er sieht in auf der Autobahn und zieht in raus und veranlasst eine Blutprobe. Zu seinem Kollegen sagt er: "Der O sei besoffen". Im SV klingen "Straftaten gegen die Rechtspflege" an.
Ich komme zu: § 223 (im Amt) in mittelbarer Täterschaft (Arzt nimmt das Blut ab) und ggf. § 240
Was steht da noch im Raum? Falsche Verdächtigung? Wohl kaum, oder? Der P weiss ja, dass der O nix gemacht hat und er will ja nicht, dass da ein Strafverfahren eingeleitet wird, sondern ihn nur schikanieren. Was ist mit der Aussage er sei besoffen zu seinem Kollegen? Verleumdung oder was anderes aus dem Bereich §§ 185ff? Da fehlt es mir doch auch am Vorsatz. Sein Kollege kriegt ja mit was bei der Blutprobe rauskommt und dass O nicht besoffen ist. War da nicht außerdem was, dass man sich in solchen Berufsverhältnissen etwas anders äußern darf? Polizisten sprechen ja öfters mal etwas derber untereinander über ihre Kundschaft. Kann ja nicht sein, dass man da sofort bei §§ 185ff. ist.
Weiss jemand zufällig ob im M-G was zu Zwangsmaßnahmen und Rechtfertigung bzgl. des mat. Strafrechts steht? Bei § 81a StPO hab ich dazu nix gefunden.
Polizist P hat Beef mit dem O. Er sieht in auf der Autobahn und zieht in raus und veranlasst eine Blutprobe. Zu seinem Kollegen sagt er: "Der O sei besoffen". Im SV klingen "Straftaten gegen die Rechtspflege" an.
Ich komme zu: § 223 (im Amt) in mittelbarer Täterschaft (Arzt nimmt das Blut ab) und ggf. § 240
Was steht da noch im Raum? Falsche Verdächtigung? Wohl kaum, oder? Der P weiss ja, dass der O nix gemacht hat und er will ja nicht, dass da ein Strafverfahren eingeleitet wird, sondern ihn nur schikanieren. Was ist mit der Aussage er sei besoffen zu seinem Kollegen? Verleumdung oder was anderes aus dem Bereich §§ 185ff? Da fehlt es mir doch auch am Vorsatz. Sein Kollege kriegt ja mit was bei der Blutprobe rauskommt und dass O nicht besoffen ist. War da nicht außerdem was, dass man sich in solchen Berufsverhältnissen etwas anders äußern darf? Polizisten sprechen ja öfters mal etwas derber untereinander über ihre Kundschaft. Kann ja nicht sein, dass man da sofort bei §§ 185ff. ist.
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Re: willkürliche Zwangsmaßnahmen
Tobias__21 hat geschrieben:Hallo,
Polizist P hat Beef mit dem O. Er sieht in auf der Autobahn und zieht in raus und veranlasst eine Blutprobe. Zu seinem Kollegen sagt er: "Der O sei besoffen". Im SV klingen "Straftaten gegen die Rechtspflege" an.
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Was steht da noch im Raum? Falsche Verdächtigung? Wohl kaum, oder? Der P weiss ja, dass der O nix gemacht hat und er will ja nicht, dass da ein Strafverfahren eingeleitet wird, sondern ihn nur schikanieren. Was ist mit der Aussage er sei besoffen zu seinem Kollegen? Verleumdung oder was anderes aus dem Bereich §§ 185ff? Da fehlt es mir doch auch am Vorsatz. Sein Kollege kriegt ja mit was bei der Blutprobe rauskommt und dass O nicht besoffen ist. War da nicht außerdem was, dass man sich in solchen Berufsverhältnissen etwas anders äußern darf? Polizisten sprechen ja öfters mal etwas derber untereinander über ihre Kundschaft. Kann ja nicht sein, dass man da sofort bei §§ 185ff. ist.
Weiss jemand zufällig ob im M-G was zu Zwangsmaßnahmen und Rechtfertigung bzgl. des mat. Strafrechts steht? Bei § 81a StPO hab ich dazu nix gefunden.
§ 239 StGB scheint mir naheliegend. Hier ließe sich wohl schön erörtern, ob eine Freiheitsberaubung auch vorliegt, wenn der Beschuldigte "freiwillig" mit zur Wache kommt.
Bei der KV wäre § 340 StGB zu beachten, im Übrigen § 344 StGB.
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Re: willkürliche Zwangsmaßnahmen
Hier gibt's keine Rechtsberatung. "O"? Wer soll denn darauf reinfallen?
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Re: willkürliche Zwangsmaßnahmen
Jo, 340 is schon klar, wird aber wohl in mittelbarer Täterschaft nicht gehen, da der Arzt ja kein Amtsträger ist. Muss ich aber nochmal nachschauen, wie das mit Sonderdelikten und der mittelbaren Täterschaft ist.
344 fehlt es doch auch am subjektiven TB. Der will ihn ja nur nerven und ihn nicht strafrechtlich verfolgen.
@Julez: Du Füchsin! O bin selbstverständlich ich und der P mein alter Schuldkamerad Hans, der jetzt Dorfpolizist geworden ist und sich dafür rächt, dass ich ihn früher immer geärgert habe
Ist so ne Anwaltsklausur. StA hat gegen den P alles eingestellt und die KV auf den Privatklageweg verwiesen.
344 fehlt es doch auch am subjektiven TB. Der will ihn ja nur nerven und ihn nicht strafrechtlich verfolgen.
@Julez: Du Füchsin! O bin selbstverständlich ich und der P mein alter Schuldkamerad Hans, der jetzt Dorfpolizist geworden ist und sich dafür rächt, dass ich ihn früher immer geärgert habe
Ist so ne Anwaltsklausur. StA hat gegen den P alles eingestellt und die KV auf den Privatklageweg verwiesen.
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Re: willkürliche Zwangsmaßnahmen
Wie schaut's mit § 145d StGB aus?
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Re: willkürliche Zwangsmaßnahmen
Müsste man wohl auch prüfen, in Bezug auf "der ist doch besoffen" zu seinem Kollegen. Aber mir scheinen diese ganzen Delikte alle nicht recht zu passen...
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Re: willkürliche Zwangsmaßnahmen
das geht nach hM, wenn der qualifizierte hintermann ein nichtqualifiziertes werkzeug zur durchführung der handlung veranlasst. gerne mal bei der untreue relevant.Tobias__21 hat geschrieben:Jo, 340 is schon klar, wird aber wohl in mittelbarer Täterschaft nicht gehen, da der Arzt ja kein Amtsträger ist. Muss ich aber nochmal nachschauen, wie das mit Sonderdelikten und der mittelbaren Täterschaft ist.
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Re: willkürliche Zwangsmaßnahmen
Jo, ich glaub, dass ich da gerade was durcheinander werfe. Aber irgendwelche Delikte gehen doch nicht in mittelbarer Täterschaft. Welche waren das gleich? Die eigenhändigen war das, gellarlovski hat geschrieben:das geht nach hM, wenn der qualifizierte hintermann ein nichtqualifiziertes werkzeug zur durchführung der handlung veranlasst. gerne mal bei der untreue relevant.Tobias__21 hat geschrieben:Jo, 340 is schon klar, wird aber wohl in mittelbarer Täterschaft nicht gehen, da der Arzt ja kein Amtsträger ist. Muss ich aber nochmal nachschauen, wie das mit Sonderdelikten und der mittelbaren Täterschaft ist.
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