Vorsatzänderung bei einem Dauerdelikt

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Sebast1an
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Vorsatzänderung bei einem Dauerdelikt

Beitrag von Sebast1an »

T unterlässt aus Unkenntnis eine beliebige gesetzliche Meldepflicht. T wird von der Behörde B darauf hingewiesen, dass er seiner Pflicht nicht nachkommt. T unterlässt die Pflicht weiterhin. B verhängt ein Bußgeld.

Ist T wegen Vorsatz oder wegen Fahrlässigkeit zu belangen?

Grundsätzlich würde ich sagen, dass T seit dem Zeitpunkt des Hinweises vorsätzlich handelt. Zeitraum der Tat ist jedoch der Zeitpunkt des Beginns der Meldepflicht bis zum Tätigkeitwerden oder bis zum rechtskräftigen Bußgeldbescheid. Wenn es nun heißen würde "T hat seit dem X.X. (Beginn Meldepflicht) vorsätzlich ..." ist das m. E. nicht richtig? Genauso wie es falsch wäre, die Tat in eine fahrlässige und eine vorsätzliche Tat aufzusplitten, da das Unterlassen der Meldepflicht als Dauerordnungswidrigkeit schließlich nur eine Tat ist. T nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen, überzeugt mich genauso wenig. :-k

Oder ist der Hinweise eine Zäsur, mit der Folge, dass zwei Ordnungswidrigkeiten in Tatmehrheit vorliegen? Schließlich fässt er nach dem Hinweis einen neuen Entschluss. :-k
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wololo
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Re: Vorsatzänderung bei einem Dauerdelikt

Beitrag von wololo »

Sebast1an hat geschrieben:Oder ist der Hinweise eine Zäsur, mit der Folge, dass zwei Ordnungswidrigkeiten in Tatmehrheit vorliegen? Schließlich fässt er nach dem Hinweis einen neuen Entschluss. :-k
Meines Erachtens dies.
Sebast1an
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Re: Vorsatzänderung bei einem Dauerdelikt

Beitrag von Sebast1an »

wololo hat geschrieben:
Sebast1an hat geschrieben:Oder ist der Hinweise eine Zäsur, mit der Folge, dass zwei Ordnungswidrigkeiten in Tatmehrheit vorliegen? Schließlich fässt er nach dem Hinweis einen neuen Entschluss. :-k
Meines Erachtens dies.
Anderer Ansicht wohl:

"Ein Wechsel der Schuldform während der Fahrt bewirkt keine konkurrenzrechtlich relevante Zäsur." (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker StGB § 315c Rn. 54)

"... wird allein durch einen zwischenzeitlichen Wechsel der Schuldform bei ununterbrochener Aufrechterhaltung des bußgeldbewehrten Verhaltens die Einheitlichkeit der Tat nicht unterbrochen" (OLG Bamberg, Beschluss vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 284/13)

:-k

("Vorsatzänderung" ist im Topic wohl auch der falsche Begriff. :-w)
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