Streithelfer tritt der Gegenseite bei

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Tobias__21
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Streithelfer tritt der Gegenseite bei

Beitrag von Tobias__21 »

Wenn ein Streitverkündeter nicht dem Streitverkünder, sondern der Gegenseite, betritt, wird das als Nichtbeitritt behandelt. Der Nichtbeitritt wird in der Prozessgeschichte nicht erwähnt. Ist das hier evtl. anders? Ich versteh nicht ganz was es für Auswirkungen hat, wenn er der Gegenseite beitritt. Ist er dann deren Streithelfer? Also muss es dann doch auch in die Prozessgeschichte? Oder wird der gar nicht Streithelfer der Gegenseite? Die Streithilfe muss ja da auch erstmal zulässig sein? Was ist wenn die Vrs. gar nicht vorliegen?

Ich hatte das mal in ner Klausur gelesen. Da stand, dass der Streitverkündete der Gegenseite beigetreten ist. Was kann das sein? Denk ich da zu kompliziert? Kennt jemand Beispiele? Ich weiss nicht mehr, wo ich die Klausur habe.
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immer locker bleiben
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Re: Streithelfer tritt der Gegenseite bei

Beitrag von immer locker bleiben »

Der Streitverkündete kann beitreten wo er will und das gehört dann auch in die Prozessgeschichte.

Beispiel: Anwalt des Streitverkündeten (der noch keinen Beitritt erklärt hat) erscheint zur mündlichen Verhandlung und hört sich das alles an. Nachdem er sich ein Bild davon gemacht hat, wie die Sach- und Rechtslage nach Auffassung des Gerichts zu beurteilen ist, tritt er der (späteren) Gewinnerseite bei, stellt deren Antrag und lässt seine Kosten gegen die Verliererseite festsetzen.
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flx
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Re: Streithelfer tritt der Gegenseite bei

Beitrag von flx »

immer locker bleiben hat geschrieben: Mittwoch 6. Juni 2018, 15:53 Der Streitverkündete kann beitreten wo er will und das gehört dann auch in die Prozessgeschichte.

Beispiel: Anwalt des Streitverkündeten (der noch keinen Beitritt erklärt hat) erscheint zur mündlichen Verhandlung und hört sich das alles an. Nachdem er sich ein Bild davon gemacht hat, wie die Sach- und Rechtslage nach Auffassung des Gerichts zu beurteilen ist, tritt er der (späteren) Gewinnerseite bei, stellt deren Antrag und lässt seine Kosten gegen die Verliererseite festsetzen.
Moment, er kann doch nur beitreten, wenn er einen Interventionsgrund ("rechtliches Interesse am Obsiegen" der jeweiligen Partei) hat, § 66 I ZPO. Das heißt er ist in dieser Hinsicht schon eingeschränkt und kann nicht beitreten, wo er will. MüKo ZPO schreibt dazu, das Interesse sei "weit und mit Rücksicht auf den Normzweck" auszulegen, § 66 Rn. 7, aber etwa ein rein wirtschaftliches, tatsächliches oder ideelles Interesse genüge nicht (Rn. 8). Ich würd sagen in diesem Fall liegt schlichtweg kein Beitritt vor.
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Muirne
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Re: Streithelfer tritt der Gegenseite bei

Beitrag von Muirne »

Natürlich hat er auch so ein Interesse. Zum Beispiel weil er denkt der anspruch besteht einfach generell nicht, nicht nur alternativ nicht. Dann tritt er der Gegenseite bei.

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Muirne
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Re: Streithelfer tritt der Gegenseite bei

Beitrag von Muirne »

Ob man wem wo beitritt ist ja von der Frage der interventionswirkung im folgeprozess zu unterscheiden. Da kann es dann mwn wie ein nichtbeitritt behandelt werden.

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