Schützt § 241a BGB vor einer Strafbarkeit nach § 303 I StGB?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Matzky, Ralph, NStZ 2002, 458-464
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

in der lit wirklich shr umstritten, ob § 241a nun zu einer tatbestandskorrektur führt oder ein eigenständiger rechtfertigungsgrund darstellt.

im grunde mag keine der lösung wirklich überzeugen.
liegt wohl daran, dass es der gesetzgeber nicht erkannt hat.

es wäre allerdings von interesse, da es sich bei § 241a um die umsetzung von einer eu richtlinie handelt, wie dieses problem in anderen eu ländern gelöst wurde.
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Kiesela
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Beitrag von Kiesela »

Syd26 hat geschrieben:Könnte man nicht auch einen Erlaubnistatbestandsirrtum annehmen ?

Denn der Täter nach 303 StGB weiß normalerweise nicht, dass er kein Eigentümer ist - somit denkt er, er hat sich gar nicht strafbar gemacht.
Wer denkt, er sei Eigentümer, irrt über das Merkmal "fremd". Das ist ein ganz normaler Tatbestandsirrtum (normatives TB-Merkmal!!), der nach § 16 den Vorsatz entfallen läßt.
Als tatsächlicher Eigentümer wäre § 303 ja schon tatbestandlich nicht gegeben und nicht nur die Tat gerechtfertigt.

Was mir bislang zu § 241a BGB in strafrechtlicher Bedeutung vor die Nase kam, ging immer in Richtung Rechtfertigungsgrund.
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ich sage nur Lackner/Kühl § 303 Rn. 9
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Paul hat geschrieben:Einen kurzen übersichtlichen Aufsatz dazu:
Otto, Konsequenzen des § 241a BGB für das Strafrecht, Jura 2004, 239 ff.
Hab die Jura 2004 zufällig gerade hier. Diesen Aufsatz gibt es nicht!! Zumindest nicht unter dieser Fundstelle...

edit: Hab's gefunden: Jura 2004, S. 389
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hey folks, hab gerade ne Hausarbeit über dieses Thema geschrieben...
Hier mal ein paar Aufsätze:

Casper, Matthias Die Zusendung unbestellter Waren nach
§ 241a BGB, in ZIP 2000, S. 1602

Haft, Fritjof Auswirkungen des § 241a BGB auf das Eisele, Jörg Strafrecht, in Festschrift für Dieter Meurer
(Hrsg.: Eva Graul und Gerhard Wolf),
Berlin 2002, S. 245

Löhnig, Martin „Zusendung unbestellter Waren“ und
verwandte Probleme nach Inkrafttreten
des § 241a BGB, in JA 2001, S. 33


Matzky, Ralph § 241a BGB – ein neuer Rechtfertigungsgrund
im Strafrecht? in NStZ 2002, S. 458


Schwarz, Christian § 241a BGB als Störfall für die
Zivilrechtsdogmatik, in NJW 2001, S. 1449

--> Rechtfertigungsgrund (nach meiner Meinung ;-) )!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also ich hab folgende Aufsätze verwendet. Und ich kenne auch keinen der in der Hausarbeit vertreten hat § 241a BGB wär kein strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund. Wenn man sich mal die Bundestagsdrucksachen anschaut sieht man auch, dass sich der Gesetzgeber um den strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund überhaupt keine Gedanken gemacht hat. Allerdings möchte er den Verbraucher in Vergleich zur alten Rechtslage stärken und den Unternehmer auch sanktionieren, indem er diesen faktisch eneignet. Dies finden zwar einige problematisch, aber ich seh darin kein Problem, denn keiner wird gezwungen jemanden mit unbestellten Sachen zuzumüllen. Und der § 241a BGB soll ja anscheindend auch als Abschreckung dienen, was ja scheinbar auch funktioniert, wenn man bedenkt, dass es in den 4 jahren noch gar keine Rechtssprechung zu dieser ganzen Problematik gibt.




Loos, Fritz Zum Begriff der Täuschung im Sinne von § 263 Absatz 1 StGB JR 2002 77-79

Lorenz, Stephan Im BGB viel Neues: Die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie JuS 2000 833-843

Schwarz, Christian § 241a BGB als Störfall für die Zivilrechtsdogmatik - Zu den systemwidrigen Folgen der Umsetzung der EG-Fernabsatz-Richtlinie NJW 2001 1449-1454

Berger, Christian Der Ausschluss gesetzlicher Rückgewähransprüche bei der Erbringung unbestellter Leistungen nach § 241a BGB JuS 2001 649-654

Casper, Matthias Die Zusendung unbestellter Waren nach § 241a BGB ZIP 2000 1602-1609

Sosnitza, Olaf Wettbewerbsrechtliche Sanktionen im BGB: Die Reichweite des neuen § 241a BGB BB 2000 2317-2323

Löhning, Martin "Zusendung unbestellter Waren" und verwandte Probleme nach Inkrafttreten des § 241a BGB JA 2001 33-36

Otto, Harro Konsequenzen aus § 241a BGB für das Strafrecht Jura 2004 389-391

Link, Philip Ungelöste Probleme bei Zusendung unbestellter Sachen NJW 2003 2811-2813

Matzky, Ralph § 241a BGB - ein neuer Rechtfertigungsgrund im Strafrecht? NStZ 2002 458-464
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Noch ein Gedanke: § 985 ist ja durch § 241a BGB ebenfalls ausgeschlossen. Und 985 schützt ja wiederum die Verwirklichung der Befugnisse des Eigentümers aus § 903. Weil dies so ist, könnte man hier von einem nur noch "formellen Eigentum" sprechen, da der Eigentümer ja praktisch für immer gehindert ist seine Befugnisse auszuüben . Damit entfällt die Schutzrichtung des § 303 StGB - der Eigentumsschutz [Und das Eigentum ist ja eigentlich nichts anderes als die von § 903 vermittelten Befugnisse] und dieser ist von vornherein gar nicht einschlägig, das Merkmal "fremd" kommt also eigentlich nicht mehr zur Diskussion.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Daniel22 hat geschrieben:§ 985 ist ja durch § 241a BGB ebenfalls ausgeschlossen.
Auch das ist - Überraschung! - strittig. Nach einer beachtlichen Meinung soll der Anspruch aus § 985 jedenfalls dem Unternehmer zustehen, der durch die Zusendung nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt (vgl. Palandt § 241a Rn. 4).
Die hM, die den Anspruch generell ausschließt, ist verfassungsrechtlich jedenfalls nicht ganz unbedenklich.

Die praktische Relevanz des § 241a dürfte sich übrigens umgekehrt proportional zur Menge der publizierten Literatur verhalten.
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tsathogguah hat geschrieben:
Daniel22 hat geschrieben:§ 985 ist ja durch § 241a BGB ebenfalls ausgeschlossen.
Auch das ist - Überraschung! - strittig.
Dann hatte ich richtig vermutet. :D
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tsathogguah hat geschrieben: Die hM, die den Anspruch generell ausschließt, ist verfassungsrechtlich jedenfalls nicht ganz unbedenklich.
Fand der Bundesrat jedenfalls auch in bezug auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 I 1 GG für prüfenswert (siehe auch BT Drs. 14/2920, S.5 Nr.12). Die Bundesregierung fand dies aber natürlich nicht bedenklich. :D (siehe auch BT Drs. 14/2920, S.14 zu Nr.12)
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