Schützt § 241a BGB vor einer Strafbarkeit nach § 303 I StGB?
Moderator: Verwaltung
Schützt § 241a BGB vor einer Strafbarkeit nach § 303 I StGB?
Hallo Kollegen,
eine Frage die mich beschäftigt und von der ich hoffe, dass sie mir jemand beantworten kann. Schliesst § 241a BGB den § 303 I StGB aus? Folgende Geschichte. Verbraucher V bekommt vom Unternehmer U eine unbestellte Sache zugeschickt. Dem V gefällt das Bild aber nicht weshalb er es zerreisst und wegwirft. Der Unternehmer hat sich darüber hinaus auch noch das Eigentum vorbehalten, was aber eigentlich überflüssig ist, weil Verbraucher V ja nicht ET der unbestellt zugesandten Sache (Bild) wird. Jetzt die große Frage. Hat sich V trotzdem gem 303 strafbar gemacht oder nicht? In 241a zumindest im Kommentar steht, dass V mit den sachen tun und machen darf was er will.
Gibt es hier einen Meinungsstreit? Oder nur 1 Meinung.
Besten Dank
eine Frage die mich beschäftigt und von der ich hoffe, dass sie mir jemand beantworten kann. Schliesst § 241a BGB den § 303 I StGB aus? Folgende Geschichte. Verbraucher V bekommt vom Unternehmer U eine unbestellte Sache zugeschickt. Dem V gefällt das Bild aber nicht weshalb er es zerreisst und wegwirft. Der Unternehmer hat sich darüber hinaus auch noch das Eigentum vorbehalten, was aber eigentlich überflüssig ist, weil Verbraucher V ja nicht ET der unbestellt zugesandten Sache (Bild) wird. Jetzt die große Frage. Hat sich V trotzdem gem 303 strafbar gemacht oder nicht? In 241a zumindest im Kommentar steht, dass V mit den sachen tun und machen darf was er will.
Gibt es hier einen Meinungsstreit? Oder nur 1 Meinung.
Besten Dank
Hallo,
die mir bekannte Meinung lautet wie folgt:
Bei Vorsatz ist eine strafbare Sachbeschädigung i.S.v. § 303 StGB angesichts des fortbestehenden Eigentums des Unternehmers tatbestandlich gegeben; in teleologischer Erweiterung des § 241a II BGB muß aber wohl eine Rechtfertigung der Sachbeschädigung angenommen werden.
Ein Meinugsstreit ist mir nicht bekannt. Wie das aber bei juristen immer so ist, wird irgendjemand aber wohl eine anderen meinung haben.
gruss, huckster
die mir bekannte Meinung lautet wie folgt:
Bei Vorsatz ist eine strafbare Sachbeschädigung i.S.v. § 303 StGB angesichts des fortbestehenden Eigentums des Unternehmers tatbestandlich gegeben; in teleologischer Erweiterung des § 241a II BGB muß aber wohl eine Rechtfertigung der Sachbeschädigung angenommen werden.
Ein Meinugsstreit ist mir nicht bekannt. Wie das aber bei juristen immer so ist, wird irgendjemand aber wohl eine anderen meinung haben.
gruss, huckster
- BuggerT
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Ich kenne zwar den § 241a BGB, aber über vorliegendes Problem habe ich mir bislang keine Gedanken gemacht.
Allerdings würde ich sagen, dass wegen der Einheit der Rechtsordnung die Gedanken des § 241a BGB auf das Strafrecht übertragen werden müssen. Sinnvollerweise müsste eine Rechtfertigung angenommen werden.
Im Ergebnis wäre es jedenfalls meiner Meinung nach widersprüchlich, wenn man zwar zivilrechtlich nach Belieben - eigentlich wie ein Eigentümer - mit der Sache verfahren kann (zumindest h.M.), sich dann aber ggfs. strafbar macht.
Das aber nur my 0,02 Euro .
grtz
BuggerT
Allerdings würde ich sagen, dass wegen der Einheit der Rechtsordnung die Gedanken des § 241a BGB auf das Strafrecht übertragen werden müssen. Sinnvollerweise müsste eine Rechtfertigung angenommen werden.
Im Ergebnis wäre es jedenfalls meiner Meinung nach widersprüchlich, wenn man zwar zivilrechtlich nach Belieben - eigentlich wie ein Eigentümer - mit der Sache verfahren kann (zumindest h.M.), sich dann aber ggfs. strafbar macht.
Das aber nur my 0,02 Euro .
grtz
BuggerT
Naja, das ist ja gerade strittig... Man ist sich nicht einig WIE man die Strafbarkeit entfallen lassen kann: §303 schützt das Eigentum, und das liegt weiter beim Versender. Ob das dann gerechtfertigt ist, da muss man schon recht extensiv auslegen. Oder man sagt einfach, der Täter hat eine dem Eigentümer so ähnliche Stellung, dass die Sache für ihn nicht mehr fremd ist, aber dann hat man einen eigenen strafrechtlichen Eigentumsbegriff...BuggerT hat geschrieben: Allerdings würde ich sagen, dass wegen der Einheit der Rechtsordnung die Gedanken des § 241a BGB auf das Strafrecht übertragen werden müssen. Sinnvollerweise müsste eine Rechtfertigung angenommen werden.
- BuggerT
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Den Tatbestand entfallen lassen am Merkmal "fremd"... ja, daran hatte ich auch gedacht. Aber damit würde man - wie du schon sagst - alles auf den Kopf stellen, da die Fremdheit bislang gerade an die Eigentumsverhältnisse anknüpft. Fremd ist eine Sachen bekanntlich dann, wenn sie im (Allein-, Mit-, Gesamthands-)Eigentum eines anderen steht.
Weiß jemand, welche Meinungen es in der Literatur gibt?
Die Gedanken des § 241a BGB ins Strafrecht zu übertragen sollte ja grundsätzlich möglich sein, da es zugunsten des Täters wäre, so dass auch ein Verstoß gg. Art. 103 II GG iVm § 1 StGB nicht vorläge.
Wie löst man das in der Lit? Rspr. wird es dazu noch nicht geben, oder?
grtz
BuggerT
Weiß jemand, welche Meinungen es in der Literatur gibt?
Die Gedanken des § 241a BGB ins Strafrecht zu übertragen sollte ja grundsätzlich möglich sein, da es zugunsten des Täters wäre, so dass auch ein Verstoß gg. Art. 103 II GG iVm § 1 StGB nicht vorläge.
Wie löst man das in der Lit? Rspr. wird es dazu noch nicht geben, oder?
grtz
BuggerT
Die Meinungen habe ich grad nicht parat, habe das nur in der Vorlesung gehört.BuggerT hat geschrieben: Weiß jemand, welche Meinungen es in der Literatur gibt?
Wie löst man das in der Lit? Rspr. wird es dazu noch nicht geben, oder?
Rechtsprechung gibt es noch keine soweit ich weiß.
Die Literatur "löst" soweit ich weiß das Problem indem sie über den Gesetzgeber lästert
Ansonsten ist das dogmatisch irgendwie alles nicht recht überzeugen (imo).
- BuggerT
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Ja, das sehe ich bislang auch so.Juramuckel hat geschrieben:Ansonsten ist das dogmatisch irgendwie alles nicht recht überzeugen (imo).BuggerT hat geschrieben: Weiß jemand, welche Meinungen es in der Literatur gibt?
Wie löst man das in der Lit? Rspr. wird es dazu noch nicht geben, oder?
Ich werde nächste Woche mal meinen Richter (Jugendstrafsachen) damit überraschen. Ich befürchte zwar, dass er davon auch noch nie gehört hat , aber vielleicht hat er ja eine Meinung, die mich überzeugt .
grtz
BuggerT
Ich wusste doch, dass ich dazu erst was im Rengier gelesen habe. Da heißt es, dass zwar keine Übereignung stattfindet, es aber widersprüchlich wäre, wenn der Verbraucher zwar nach Zivilrecht mit der Sache nach Belieben verfahren dürfe, man ihn aber nach §§ 246, 303 bestrafen könne. Also schlägt er vor, § 241 a als Rechtfertigungsgrund anzuerkennen. Dann sind noch diverse Literaturhinweise angegeben, in denen schon die Rechtswidrigkeit der Zueignung verneint wird.
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Ohne dass ich die Aufsätze jetzt gelesen hätte, aber:
Könnte man nicht auch einen Erlaubnisirrtum bzw. Erlaubnistatbestandsirrtum annehmen ?
Denn der Täter nach 303 StGB weiß normalerweise nicht, dass er kein Eigentümer ist - somit denkt er, er hat sich gar nicht strafbar gemacht.
Oder er denkt, 241a BGB gibt ihm einen Rechtfertigungsgrund, der in der Praxis wohl noch nicht anerkannt ist, sodass er sich in einem Irrtum darüber befindet.
Das wäre doch eine gute Lösung, oder ?
Könnte man nicht auch einen Erlaubnisirrtum bzw. Erlaubnistatbestandsirrtum annehmen ?
Denn der Täter nach 303 StGB weiß normalerweise nicht, dass er kein Eigentümer ist - somit denkt er, er hat sich gar nicht strafbar gemacht.
Oder er denkt, 241a BGB gibt ihm einen Rechtfertigungsgrund, der in der Praxis wohl noch nicht anerkannt ist, sodass er sich in einem Irrtum darüber befindet.
Das wäre doch eine gute Lösung, oder ?