§ 263 Betrug, oder nicht?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gelöschter Nutzer

§ 263 Betrug, oder nicht?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also: U versendet Waren die "liegen" geblieben sind, und ohne Bestellung, mit einem Beipackzettel auf dem steht: Wenn nicht innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt, verplichten sie sich zur Zahlung des Kaufpreises.

Ich meine mich zu erinnern, dass ich gelesen habe, dass das Betrug sei!
Wenn ich mich irre bitte verbessern!


P.S. Bin grad in den Ferien und hab nix zum Nachschlagen etc. bei mir.

thanks in advance...
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Wenn U Unternehmer ist und der Empfänger Verbraucher, sind imho Ausführungen zu § 241a BGB erwünscht.

Könnte bei einem (versuchten) Betrug eine Rolle spielen.


grtz
BuggerT
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Olli
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Beitrag von Olli »

Würde auch für § 241a BGB plädieren und den Betrug außen vor lassen.
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)

Morgenmagazin: Wir geben ab zur Tagesschau nach Hamburg. Auch eine sehr schöne Stadt.
Jens Riewa: Die schönste. Guten Morgen meine Damen und Herren.
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pHr3d
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Beitrag von pHr3d »

Aber wenn es klappen würde, wäre es dann ein Betrug?
I'm not happy till you're not happy.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hab gerade auch nicht's zum Nachschlagen zur Hand.

Aus dem Bauch ich sagen: wenn der SV es hergibt, eher (+). Es kann natürlich sein, dass der Aufgabensteller etwas zum (möglichen) Schaden hören will. Wenn §241a I BGB greift wird schließlich kein Anspruch begründet. Wenn dieser durch Zahlung leistet, musst du natürlich an eine Kondiktion nachdenken.

Alleine das derjenige einen Anspruch auf Rückzahlung hat schließt aber einen Schaden iSd § 263 nicht aus (zumindest IIRC).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

mag sein, dass ich nicht ganz folgen kann aber warum sollte man §241a BGB prüfen bzw. was genau. Wenn U ohne Bestellung schickt, liegt doch ganz sicher unbestellte Leistung vor, aber was hat das mit nem Strafrechtsfall i.e.S. zu tun? und ist es richtig dann Richtung Betrug zu denken?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

jan-phillip hat geschrieben:mag sein, dass ich nicht ganz folgen kann aber warum sollte man §241a BGB prüfen bzw. was genau. Wenn U ohne Bestellung schickt, liegt doch ganz sicher unbestellte Leistung vor, aber was hat das mit nem Strafrechtsfall i.e.S. zu tun? und ist es richtig dann Richtung Betrug zu denken?
Nö, ganz sicher liegt eine unbestellte Leistung nicht nur alleine dadurch vor, dass U diese nicht bestellt hat (vgl. dazu Lektüre des Gesetzestextes und wenn du die Begründung dazu haben möchtest auch der EU-Richtlinie auf der dieser basiert).

Wie gesagt - wenn der SV das hergibt, sollte dieses wohl diskutiert werden. Das iRe StrafR-HA auf Vorschriften des BGB zurückzugreifen ist, ist eigentlich auch nichts besonderes. Hier ist das z.B. iRd Schadensbegriffs interessant.

Subsumier das Ganze doch einfach mal sauber unter den Betrugs-TB, dann wird dir schon klar, wo du die Schwerpunkte zu setzen hast (wie gesagt, ich kenne deinen SV nicht).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Dieses Verhalten dürfte schon deshalb nicht tatbestandsmäßig iSv § 263 sein, weil es an einer Täuschung über TATSACHEN fehlt. Getäuscht wird hier ausschließlich über die RECHTSLAGE - eine Rechtsbehauptung ist aber keine Tatsachenbehauptung!

Vgl. etwa BGH NJW 2001, 453: "Behauptungen über Rechte können nur dann Gegenstand einer Täuschungshandlung sein, soweit sie zugleich konkludent Tatsachenbehauptungen enthalten. Die bloße (unzutreffende) Behauptung eines Anspruches wäre deshalb allein nicht geeignet, überhaupt eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB zu
begründen."

Zum Problem auch OLG Frankfurt NStZ 1996, 545
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wie wäre denn die Sache zu bewerten wenn der Unternehmer zudem noch Mahnungen versendet? Sind wohl auch keine Tatsachen?

Und wenn der Unternehmer wenn man nicht reagiert mit einer Strafanzeige droht falls man nicht zahlt oder die Ware zurück gibt ist das dann eine Nötigung/Erpressung?
Suche schon die ganze Zeit Literatur dazu aber anscheinend bin ich zu blöd... :-w

Jemand einen Tipp? Oder ne Fundstelle...? [-o<
chris0
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Beitrag von chris0 »

habe die entscheidung nicht im Kopf, aber das Verfassen solcher Schreiben die eine Zahlungspflicht suggerieren, sind m.E. nach tb Täuschung im Sinne des §263. Insoweit würde ich nicht auf eine Täuschung der RECHTSlage abstellen, es wird über die Tatsache getäuscht, dass eine Forderung gegenüber dem Empfänger bestehe.
chris0
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Beitrag von chris0 »

hier ist es: BGH NJW 2001, 2187ff.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tja Zwickmühle. Jetzt kann ich mich nicht entscheiden. Logisch klingt beides. Sowohl auf die Behauptung eines Anspruchs also Rechtslage abzustellen, als auch die Tatsachenbehauptung zu bejahen.
Tendiere im Moment eher zu dem ersten. Weil es bei dem og. Urteil um Rechnungsähnliche Schreiben geht. Da besteht die Täuschung darin, dass man darüber Täuscht dass das Schreiben eigentlich keine Rechnung ist. In meinem Fall geht es eher darum das der Anspruch nicht besteht. Oder ist das Wurscht?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also verurteilt wurde mal einer, der Angebote versendet hat, die aussahen wie Rechnungen (nur im kleingedruckten stand das es ein Angebot ist).

Ansonsten ist es aber nicht betrügerisch Forderungen zu behaupten, die man gar nicht hat, solange man bloß keine falschen Tatsachen erfindet.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja, genau dass ist der Fall von cris0...
Aber man kann doch sagen, wenn ich eine Mahnung schreibe behaupte ich, dass ich eine Forderung habe, und zugleich auch das Tatsachen vorliegen die den Anspruch begründen... Es steht auch überall so blöde beschrieben. Man könnte fast meinen es wird willkürlich entschieden ob jemand da noch Tatsachen mitbehauptet :-k
Oh man so ein Käse. #-o
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Was ist,
- wenn ich bei unbestellten Waren ein Zettel mitschicke auf dem steht, das die Rücksendung innerhalb von 14 Tagen möglich ist, und wenn man es in der Zeit nicht zurückschickt, dann gilt das Angebot als angenommen...Täuschung über Tatsachen? Es hat ja einen nachprüfbaren Kern (wann ein Vertrag in dem Fall zu stande kommt. Oder ist es wirklich nur eine Rechtbelehrung/-bahauptung, bei der nur Person mit Fachkompetenz, zB Anwälte täuschen können?)

- die Mahnungen irritieren mich auch, denn es ist ja eine Rechtsbehauptung über einen angeblichen Anspruch, wobei die Tatsache, dass ein Vertrag vorliegt, konkludent mitbehauptet wird

- wenn er später vor der Tür steht und seine "Forderung" geltend machen will...er behauptet ja auch hier konkludent, dass ein Vertrag über die unbestellten Waren vorliegt
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