Abgrenzung § 242 & § 303 StGB bei Zweckentfremdung
Moderator: Verwaltung
Abgrenzung § 242 & § 303 StGB bei Zweckentfremdung
Die Abgrenzung zw. § 242 & § 303 StGB erfolgt über das Merkmal der Aneignung. Daher liegt § 303 vor, wenn Lebensmittel in den Dreck geschmissen werden, aber § 242, wenn der Täter sie ißt. Wie ist nun aber abzugrenzen, wenn der Täter einen Apfel für seine Ziele zweckentfremdet und damit z.B. ein Schaufenster einschmeißt. Liegt bzgl. des matschigen Apfels nur § 303 od. hat sich der Täter auch etwas angeeignet. Ich sehe hier nicht klar und finde leider auch keine Literatur dazu. Hat jemand eine Idee?? - Vielen Dank schon jetzt!!
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