Abgrenzung § 242 & § 303 StGB bei Zweckentfremdung

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

Abgrenzung § 242 & § 303 StGB bei Zweckentfremdung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Abgrenzung zw. § 242 & § 303 StGB erfolgt über das Merkmal der Aneignung. Daher liegt § 303 vor, wenn Lebensmittel in den Dreck geschmissen werden, aber § 242, wenn der Täter sie ißt. Wie ist nun aber abzugrenzen, wenn der Täter einen Apfel für seine Ziele zweckentfremdet und damit z.B. ein Schaufenster einschmeißt. Liegt bzgl. des matschigen Apfels nur § 303 od. hat sich der Täter auch etwas angeeignet. Ich sehe hier nicht klar und finde leider auch keine Literatur dazu. Hat jemand eine Idee?? - Vielen Dank schon jetzt!!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also ich würd sagen Gebrauchsanmaßung... :D

Auch bei Truthähnen *g*
BlaBla
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 185
Registriert: Mittwoch 14. Januar 2004, 11:55

Beitrag von BlaBla »

*lol*
wenn er ihn dadurch sinnvoll nutzt...

*schlagmitdemkopfaufdietastaturwerkommtaufsolcheideen?*
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

och nunja... ich denk stud.jur hat mich schon verstanden :D :D
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Außerdem würd ich mal drüber nachdenken wor der Gewahrsamsbruch bei allgemeinen Geschäftsräumen liegt, wenn das vermeintliche "Diebesgut" dort verbleibt..
Antworten