Ist § 263, 263a oder 265a StGB einschlägig

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Ist § 263, 263a oder 265a StGB einschlägig

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

könntet ihr mir bitte weiterhelfen

nach welcher norm macht sich ein spieler strafbar, wenn er beim roulette mit hilfe eines lasers und computer, die er in seinem handy eingebaut hat, auf die richtige zahl einsetzt und dadurch hohe gewinne erzielt ?

Den laser richtet er auf die roulette-scheibe und kann so mit hilfe des computers die geschwindigkeit messen und vorausberechnen , auf welche zahl die kugel zum stehen bleibt, ohne dabei das spiel irgendwie zu beeinflussen.

Würde sich der spieler nach :
§ 263a StGB strafbar machen ? oder
§ 263 StGB ->bezogen auf den croupier, oder
§265a StGB ?

danke im voraus
chris0
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Beitrag von chris0 »

ich fang mal an..
Bei §263a erscheint mir fraglich, ob das Roulettespiel als ein Datenverarbeitungsvorgang anzusehen ist. Ist mE nach doch eher eine rein mechanische Konstruktion.
Bei §256a fehlt es mE nach am Erschleichen, da der Täter sich nach aussen hin wie ein ordnungsgemäßer Spieler verhält. Problematisch auch die Entgeltlichkeit, da es dem Täter ja nicht darum geht ein Entgelt nicht zu entrichten (könnte hier höchstens der Mindesteinsatz am Tisch sein), sondern seine Gewinnchancen zu erhöhen.

§263 gegenüber dem Croupier könnte durchgehen: als konkludente Täuschung sich nicht durch den Einsatz illegaler Mittel Wissen über das Spielergebnis verschafft zu haben, dann Irrtum des Croupiers in Form des sog. sachgedankliches Mitbewusstseins. Verm.verfügung durch Auszahlung des Gewinns; Schaden klar beim Casinobetreiber (Näheverhältnis für Dreiecksbetrug nach allen Auffassungen + , da Croupier rechtlich zur Auszahlung befugt).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

chris0 hat geschrieben:ich fang mal an..
Bei §263a erscheint mir fraglich, ob das Roulettespiel als ein Datenverarbeitungsvorgang anzusehen ist. Ist mE nach doch eher eine rein mechanische Konstruktion.
Zwar ist sehe ich das Roulettespiel auch nicht gerade als einen Datenverarbeitungsvorgang an. Jedoch könnte aber wohl das Richten des Lasers im Handy auf die Kugel im Kessel sowie die anschließende Auswertung mittels des Handy und der dazugehörigen Software doch ein Datenverarbeitungsvorgang sein, sodass auf jeden Fall § 263a Abs. 1 Var. 3 und Var. 4 zu prüfen wäre, die m.E. beide durchgehen müssten.

chris0 hat geschrieben:Bei §256a fehlt es mE nach am Erschleichen, da der Täter sich nach aussen hin wie ein ordnungsgemäßer Spieler verhält. Problematisch auch die Entgeltlichkeit, da es dem Täter ja nicht darum geht ein Entgelt nicht zu entrichten (könnte hier höchstens der Mindesteinsatz am Tisch sein), sondern seine Gewinnchancen zu erhöhen.
Sehe ich auch so. Würdest Du denn § 265a (hast Dich oben wohl vertippt) trotzdem anprüfen?
chris0 hat geschrieben: §263 gegenüber dem Croupier könnte durchgehen: als konkludente Täuschung sich nicht durch den Einsatz illegaler Mittel Wissen über das Spielergebnis verschafft zu haben, dann Irrtum des Croupiers in Form des sog. sachgedankliches Mitbewusstseins. Verm.verfügung durch Auszahlung des Gewinns; Schaden klar beim Casinobetreiber (Näheverhältnis für Dreiecksbetrug nach allen Auffassungen + , da Croupier rechtlich zur Auszahlung befugt).
Mit dem Resultat, dass der dann wohl den §263a verdrängen würde oder sehe ich das falsch?

MfG, Jurafuchs :D
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