ein täter begeht ein straßenverkehrsdelikt (315b) und damit auch (wie vorhergesehen) eine sachbeschädigung.
menschen wollte er auf keinen fall verletzen, jedoch kommt bei einem rettungsmanöver (der täter hatte die person sonst umgefahren) ein mensch zu schaden.
ist da überhaupt eine abgrenzug dolus eventualis / bewusste fahrlässigkeit erforderlich? oder kann man grundsätzlich wenn nirgends steht er hat es für möglich gehalten den dolus eventualis einfach verneinen?
was meint ihr?
WEnn nicht mal was von "möglich gehalten" dasteht würd ichs andiskutieren aber eher verneinen - sonst droht Sachverhaltsquetsche..
Außerdem komt da ja anscheind noch ein Rettungswille dazu so wie ich das verstanden habe.