x verursacht nachts in trunkenheit einen unfall, wobei an seinem noch unter fremdem eigentumsvorbehalt stehenden auto ein grosser schaden, sowie an seinem beifahrer erhebliche verletzungen entstehen. nun bringt er den beifahrer auf dessen bitte zu fuss ins krankenhaus, lässt das auto stehen und begibt sich nach hause(schlafen).
ist hier §142 einschlaegig oder scheitert es bereits daran, dass es keiner feststellung zur besseren durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher ansprüche bedarf? versicherungsgesellschaften werden ja nicht als geschädigte anerkannt, den schaden am auto hat er als vorbehaltskäufer ja alleinig und der beifahrer willigt zumindest konkludent in einen vorübergehenden feststellungsverzicht ein.
selbst wenn man ein interesse bejahr, handelt er ja zuerst berechtigt/entschuldigt und bei der nachträglichen feststellung fehl es am vorsatz?
problem mit §142
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