Verweisen/Aufbauproblem

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Verweisen/Aufbauproblem

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn man bei einem Delikt der Vorsatz (z.B § 212) problematisch ist, man ihn aber ablehnen muss und dann das noch andere Delikte hat (z.B. § 223), die ebenfalls wieder am Vorsatz scheitern, kann man dann diesbezüglich nach oben z.B. auf den § 212 verweisen obwohl es ja ein anderes Delikt ist? Muss man dann bei allen anderen in Betracht kommenden Delikten (z.B. § 223) auch wieder den obj. Tatbestand komplett durchprüfen und dann erst den Vorsatz verneinen?
Weil der Vorsatz zu verneinen ist prüft man ja dann die entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikte, wäre es vielleicht geschickter nur einmal den Vorsatz zu problematisieren (also bei § 212) und alle nachfolgenden Delikte direkt als Fahrlässigkeitsdelikt zu prüfen, oder ist es dann unsauber?
Hoffentlich hat das jetzt jemand verstanden. Wäre dankbar für eure Hilfe.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Eine jursitische Antwort: das kommt drauf an. Du darft grundsätzlich nichts überflüssiges schreiben. Was überflüssig ist, kommt drauf an wo die Schwerpunkte des Falls sind. Ob du eine Prüfung lange ausführst und ablehnst, nur kurz erwähnst und ablehnst, oder gar nicht erwähnst und gleich fahrlässigkeit prüfst kommt ganz drauf an.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Naja... sagen wir mal so.Tötungsvorsatz ist nicht dasselbe wie Körperverletzungsvorsatz. Also schon prüfen.
Allerdings müsste das ganze objektive Tatbestands Zeugs realtiv kurz in zwei drei Sätzen zu machen sein, wenn dort kein Problem gelagert ist. :D
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also kann ich dann nicht bei § 223 auf die Ausführungen bei § 212 verweisen? Dann müsste man ja alles nochmal prüfen und im Prinzip nochmal dasselbe schreiben. Kann man nicht schreiben, dass der Vorsatz aus den selben Gründen wie bei § 212 zu verneinen ist?
ProstG!
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Registriert: Montag 26. April 2004, 21:43

Beitrag von ProstG! »

Du musst dich fragen, was der Täter wollte. Es ist natürlich etwas anderes, ob er sich denkt: "dem hau ich mal eine auf den Arm" oder "den schlag ich mit voller Wucht nieder und wenn er dann hin is, mir auch egal".

Ist aber gar keine direkt gegen die Körperintegrität geführte Aktion erkennbar. z.B. T wirft eine Bananenschale auf den Boden. O rutsch aus und verletzt sich. Dann kann man wohl sehr schnell zu § 229 kommen und vorher sagen, dass jedes andere Delikt am Vorsatz scheitern würde.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
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