problem mit §142

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

problem mit §142

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

x verursacht nachts in trunkenheit einen unfall, wobei an seinem noch unter fremdem eigentumsvorbehalt stehenden auto ein grosser schaden, sowie an seinem beifahrer erhebliche verletzungen entstehen. nun bringt er den beifahrer auf dessen bitte zu fuss ins krankenhaus, lässt das auto stehen und begibt sich nach hause(schlafen).

ist hier §142 einschlaegig oder scheitert es bereits daran, dass es keiner feststellung zur besseren durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher ansprüche bedarf? versicherungsgesellschaften werden ja nicht als geschädigte anerkannt, den schaden am auto hat er als vorbehaltskäufer ja alleinig und der beifahrer willigt zumindest konkludent in einen vorübergehenden feststellungsverzicht ein.

selbst wenn man ein interesse bejahr, handelt er ja zuerst berechtigt/entschuldigt und bei der nachträglichen feststellung fehl es am vorsatz?
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

/edit:
Sorry, ich war bei § 315c :wink2:.

SV hört sich aber gewaltig danach an, als sollten hierzu Ausführungen gemacht werden.

Probleme: Auto als Tatobjekt, Beifahrer als Tatobjekt? Einwilligung möglich? usw.

Das nur meine ersten Gedanken.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

danke,
ja die 315 etc sind natürlich auch einschlägig. mir gehts aber nur um das problem mit §142.
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