Hi zusammen,
habe mir gerade mal einen etwas komischen Fall zu Gemüte geführt und gemerkt, dass mir doch noch einiges Wissen fehlt....vielleicht könnt ihr mir helfen. Wie behandele ich folgendes Problem:
A möchte jemanden ermorden, braucht Hilfe und heuert B an, diesem erkärt er allerdings dass das Opfer totkrank sei und um seinen Tod gebeten hat. A und B töten daraufhin das Opfer O in dessen Wohnung.
Strafrechtliche Einordnung?
Wie wirkt sich die Vorstellung des B fallgestalterisch aus?
Irrtum?
Moderator: Verwaltung
- pHr3d
- Power User
- Beiträge: 710
- Registriert: Mittwoch 11. Februar 2004, 18:20
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Ich würde sagen, dass der Irrtum des B auf die Strafbarkeit des A schonmal gar keine Auswirkungen haben kann.
Lösung nach Auffassung der Literatur (bei Mord):
--> erst die Strafbarkeit des A wegen §§ 212, 211, 25 II prüfen bzw. gem. § 212, 25 II im Falle des einfachen Totschlags - bei Mittäterschaft, was nahe liegt, wenn sie gemeinsam töteten
Bei B würde ich ebenfalls eine Strafbarkeit gem. §§ 211, 212, 25 II prüfen, dann aber nach der Schuld § 28 II ansprechen:
Nach der Lit. sind § 211 und § 216 strafschärfende bzw. privilegierende persönliche Merkmale i.S.d. § 28 II.
Da B wohl selbst keine Mordmerkmale aufweist und zu seinen Gunsten wegen seines Irrtums § 216 einschlägig ist, muss § 28 II zweimal angewandt werden und die Strafbarkeit des B auf diesem Weg von § 211 zu § 212 - und von § 212 zu § 216 reduziert werden.
Lösung nach Auffassung der Literatur (bei Mord):
--> erst die Strafbarkeit des A wegen §§ 212, 211, 25 II prüfen bzw. gem. § 212, 25 II im Falle des einfachen Totschlags - bei Mittäterschaft, was nahe liegt, wenn sie gemeinsam töteten
Bei B würde ich ebenfalls eine Strafbarkeit gem. §§ 211, 212, 25 II prüfen, dann aber nach der Schuld § 28 II ansprechen:
Nach der Lit. sind § 211 und § 216 strafschärfende bzw. privilegierende persönliche Merkmale i.S.d. § 28 II.
Da B wohl selbst keine Mordmerkmale aufweist und zu seinen Gunsten wegen seines Irrtums § 216 einschlägig ist, muss § 28 II zweimal angewandt werden und die Strafbarkeit des B auf diesem Weg von § 211 zu § 212 - und von § 212 zu § 216 reduziert werden.
- pHr3d
- Power User
- Beiträge: 710
- Registriert: Mittwoch 11. Februar 2004, 18:20
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Trifft zu für die 1. und 3. Gruppe der Mordmerkmale aber das ernstliche Verlangen zur Tötung gem. §216 I ist doch wohl Tatbezogen. Und ich würde auch keine Mittäterschaft annehmen sondern mittelbare Täterschaft aber der SV ist zugegebener Maßen etwas unpräzise.dapaus hat geschrieben: Nach der Lit. sind § 211 und § 216 strafschärfende bzw. privilegierende persönliche Merkmale i.S.d. § 28 II.
I'm not happy till you're not happy.
Soweit ich weiss, ist das Merkmal "durch das Täterverlangen zur Tötung bestimmt" ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 II, also ein täterbezogenes.
Die systematische Einordnung des Merkmals "durch Tötungsverlangen bestimmt" ist zwar streitig.
Aber egal ob man es als obj. oder subjektives Tatbestandsmerkmal oder als subj. Schuldmerkmal ansieht, die Vorstellung des Tätersvom Vorliegen des Verlangens ist immer ausreichend (wenn man das Merkmal als obj. TBM ansieht gem. § 16 II).
Da es immer auf die Vorstellung des Täters ankommt, handelt es sich bei dem Merkmal "durch Verlangen bestimmt" um ein täterbezogenes i.S.d. § 28 II.
Wenn man mittelbare Täterschaft annähme, müsste man problematisieren, ob diese auch dann vorliegen kann, obwohl B voll tatbestandsmäßig handelte. Da A hier einen Irrtum bei B hervorgerufen hat, liegt hier ein Fall des Täters hinter dem Täter vor.
Mittelbare Täterschaft ist nach BGH deshalb möglich.
Die systematische Einordnung des Merkmals "durch Tötungsverlangen bestimmt" ist zwar streitig.
Aber egal ob man es als obj. oder subjektives Tatbestandsmerkmal oder als subj. Schuldmerkmal ansieht, die Vorstellung des Tätersvom Vorliegen des Verlangens ist immer ausreichend (wenn man das Merkmal als obj. TBM ansieht gem. § 16 II).
Da es immer auf die Vorstellung des Täters ankommt, handelt es sich bei dem Merkmal "durch Verlangen bestimmt" um ein täterbezogenes i.S.d. § 28 II.
Wenn man mittelbare Täterschaft annähme, müsste man problematisieren, ob diese auch dann vorliegen kann, obwohl B voll tatbestandsmäßig handelte. Da A hier einen Irrtum bei B hervorgerufen hat, liegt hier ein Fall des Täters hinter dem Täter vor.
Mittelbare Täterschaft ist nach BGH deshalb möglich.