Hallo,
1. Wenn ich eine Körperverletzung prüfe, und der Täter durch die selbe Handlung mehrere Personen geschädigt hat. (Wobei die schwere der Verletzungen differieren). Kann ich das dann in einem Prüfungspunkt prüfen ? Oder muss ich jeweils schreiben "Strafbarkeit gem. §223 bzgl. X", "Strafbarkeit gem. §223 bzgl. Y" .... ?; Die selbe Frage stellt sich mir auch in Bezug auf Sachbeschädigung. (zwei Verschiedene gleiche Sachen, durch die selbe handlung beschädigt.)
2. Wenn ich §222 prüfe, muss ich dann §212 anprüfen obwohl der Täter augenscheinlich nicht vorsätzlich handelte ?
3. Stellt sich die Frage eines unechten Unterlassungsdeliktes stets nur bei Garantenpflicht ?
mfg
Klausuraufbau und Fahrlässigkeit
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Ohne Gewähr:
1. Bei Personen nein, bei Sachen wohl ja.
2. Wenns offentlichtlich ist dann nur §222, sonst §212 anprüfen.
3. Wiederrum, wenns offentsichtlich nicht gegeben ist, ist keine Prüfung erforderlich. Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist nur bei Garantenpflicht möglich.
1. Bei Personen nein, bei Sachen wohl ja.
2. Wenns offentlichtlich ist dann nur §222, sonst §212 anprüfen.
3. Wiederrum, wenns offentsichtlich nicht gegeben ist, ist keine Prüfung erforderlich. Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist nur bei Garantenpflicht möglich.
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