Problem bei´m Diebstahl
Moderator: Verwaltung
Problem bei´m Diebstahl
Hallo,
wenn ich einen Diebstahl verneine, weil der Täter die Sache (Fahrrad) nur als Druckmittel gegen den Bestohlenen zum durchsetzen einer Geldforderung entwendet, also die Zueignung nicht gegeben ist. Dann komme ich zu §248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs. Dieser scheitert dann aber an der Ingebrauchnahme, weil der Täter das Fahrrad nur wegschiebt. Was mach ich dann?
Fällt euch da noch was ein? Ich bin ziemlich ratlos!
wenn ich einen Diebstahl verneine, weil der Täter die Sache (Fahrrad) nur als Druckmittel gegen den Bestohlenen zum durchsetzen einer Geldforderung entwendet, also die Zueignung nicht gegeben ist. Dann komme ich zu §248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs. Dieser scheitert dann aber an der Ingebrauchnahme, weil der Täter das Fahrrad nur wegschiebt. Was mach ich dann?
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also diebstahl würde ich bejahen, siehe die oberen antworten
das problem sehe ich auch bei § 253, kurzer blick sagt mir, dass es bei der bereicherungsabsicht probleme geben könnte.
habe mich noch nie mit erpressung beschäftigt, aber würde sagen, dass keine bereicherungsabsicht gegeben ist, der "dieb" hat ja anscheinend eine rechtmässige forderung gegen den "beklauten" (sorry, hab die namen nimmer im kopf und bin faul), einen anspruch auch das geld also, der joecks (§263, Rn. 118) meint, dass der angestrebte vermögensvorteil rechtswidrig sein muss, das is ja hier nicht der fall
also:
242 +
253 -
das problem sehe ich auch bei § 253, kurzer blick sagt mir, dass es bei der bereicherungsabsicht probleme geben könnte.
habe mich noch nie mit erpressung beschäftigt, aber würde sagen, dass keine bereicherungsabsicht gegeben ist, der "dieb" hat ja anscheinend eine rechtmässige forderung gegen den "beklauten" (sorry, hab die namen nimmer im kopf und bin faul), einen anspruch auch das geld also, der joecks (§263, Rn. 118) meint, dass der angestrebte vermögensvorteil rechtswidrig sein muss, das is ja hier nicht der fall
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Ist aber so. Nur nach der weiten SW-Theorie kannst Du den subj. TB annehmen, sonst nicht.
-> Die Zueigenungsabsicht des Täters muss sich kurz gesagt auf die Substanz oder den Sachwert "der" Sache beziehen. Nach der weiten SW-Theorie reicht auch "der Wert aus dem Geschäft mit der Sache" aus (dies liegt hier vor: Fahrrad zurück gegen die Kohle - er will sich gerade nicht das Fahrrad selbst bzw. dessen Wert aneignen)
Exakt zu dieser Fallkonstellation ich u. a. im Klausurenkurs eine Arbeit geschrieben....und locker bestanden...
-> Die Zueigenungsabsicht des Täters muss sich kurz gesagt auf die Substanz oder den Sachwert "der" Sache beziehen. Nach der weiten SW-Theorie reicht auch "der Wert aus dem Geschäft mit der Sache" aus (dies liegt hier vor: Fahrrad zurück gegen die Kohle - er will sich gerade nicht das Fahrrad selbst bzw. dessen Wert aneignen)
Exakt zu dieser Fallkonstellation ich u. a. im Klausurenkurs eine Arbeit geschrieben....und locker bestanden...