Problem bei´m Diebstahl

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gelöschter Nutzer

Problem bei´m Diebstahl

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

wenn ich einen Diebstahl verneine, weil der Täter die Sache (Fahrrad) nur als Druckmittel gegen den Bestohlenen zum durchsetzen einer Geldforderung entwendet, also die Zueignung nicht gegeben ist. Dann komme ich zu §248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs. Dieser scheitert dann aber an der Ingebrauchnahme, weil der Täter das Fahrrad nur wegschiebt. Was mach ich dann?

Fällt euch da noch was ein? Ich bin ziemlich ratlos!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

sicher, dass keine zueignung gegeben ist? die aneignung liegt ja vor, er nimmt doch die enteignung billigend in kauf. der denkt sich, wenn der typ net zahlt (oder um was immer es in dem fall geht), dann kriegt der sein rad nimmer, is mir egal, dann behalte ich das...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

sehe ich genauso. Er will das Fahrrad ja behalten wenn der andere nicht zahlt. Also mindestesn dolus eventualis bzgl. der Enteignung.
BlaBla
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Beitrag von BlaBla »

Das eigentliche Problem liegt im Subj. TB des 253
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

also diebstahl würde ich bejahen, siehe die oberen antworten
das problem sehe ich auch bei § 253, kurzer blick sagt mir, dass es bei der bereicherungsabsicht probleme geben könnte.
habe mich noch nie mit erpressung beschäftigt, aber würde sagen, dass keine bereicherungsabsicht gegeben ist, der "dieb" hat ja anscheinend eine rechtmässige forderung gegen den "beklauten" (sorry, hab die namen nimmer im kopf und bin faul), einen anspruch auch das geld also, der joecks (§263, Rn. 118) meint, dass der angestrebte vermögensvorteil rechtswidrig sein muss, das is ja hier nicht der fall
also:
242 +
253 -
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pHr3d
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Beitrag von pHr3d »

Wäre dann wohl eine Nötigung oder?
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BlaBla
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Beitrag von BlaBla »

253: P=Frage: was muss denn da identisch sein ? (Standardproblem, s. Wessels BT)
242=(-), siehe subj. TB
248b=lies mal die Defintion und achte dort besonders auf das Adjektiv (klingelts ?)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

wieso verneinst du 242? was spricht gegen meine begründung?
248b ist auf jeden fall nicht gegeben, weil es an der gebrauchnahme fehlt
BlaBla
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Beitrag von BlaBla »

Kein Enteignungsvorsatz, klassischer Rückgabefall bei Anerkennung fremden Eigentums ohne Sachwertverlust der Sache. Er hat ja Rückführungswillen. -> Gut, mit der weiten SW Theorie kriegst Du auch den 242 zusammen...hat hier eigentlich jemand mal an den "kleinen Raub" gedacht.....?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

na, ich sehe die bejahung des dolus eventualis bei der enteignung problemlos gegeben, sorry
BlaBla
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Beitrag von BlaBla »

Ist aber so. Nur nach der weiten SW-Theorie kannst Du den subj. TB annehmen, sonst nicht.
-> Die Zueigenungsabsicht des Täters muss sich kurz gesagt auf die Substanz oder den Sachwert "der" Sache beziehen. Nach der weiten SW-Theorie reicht auch "der Wert aus dem Geschäft mit der Sache" aus (dies liegt hier vor: Fahrrad zurück gegen die Kohle - er will sich gerade nicht das Fahrrad selbst bzw. dessen Wert aneignen)

Exakt zu dieser Fallkonstellation ich u. a. im Klausurenkurs eine Arbeit geschrieben....und locker bestanden...
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