Ich habe mich heute mit dem Erlaubnistatbestandsirrtum beschäftigt und möchte gerne der Rechtsfolgenverweisenden Variante der eingeschränkten Schuldtheorie folgen.
Nun gehe ich bei der Prüfung des vorsätzlichen Delikts so vor:
Du musst der Irrtum problematisieren. Angenommen der Täter denkt dass die Person die ihm nur die Hand geben wollte ihn erstechen wollte musst du in der Fahrlässigkeitsprüfung sagen dass es nicht geht dass der Täter sein gegenüber präventiv k.o. schlägt. Oder eben doch, je nach SV.
BlaBla hat geschrieben:-> Fahrlässigkeit kurz hinterher, fertig
Gerade das ist der Punkt der mich interessiert, irgendwie muss ich doch erklären oder umgehen, dass ich erst Vorsatz (+) sage und dann trotzdem ein Fahrlässigkeitsdelikt prüfe, wo es ja gerade an selbigem fehlt.
Würde es wie Madmax vorschlägt machen und bei der Sorgfaltspflichtverletzung prüfen, ob der ETBi vermeidbar war.
Mal ne andere Frage : Wo prüft ihr den ETBI? Ich habe ihn bislang immer in der Schuld geprüft. Natürlich nehme ich damit ein Stück weit vorweg, welcher Ansicht ich folge. Da manche Korrektoren das Ganze wohl auch in der Rechtswidrigkeit lesen wollen, andere aber gerade das als falsch ansehen, wurde uns im Unirep vorgeschlagen, einen eigenen Prüfungspunkt zwischen Rw. und Schuld dafür aufzumachen. Finde ich irgendwie aber auch komisch, ohne wirkliche Not einen neuen Prüfungspunkt in den bekannten Aufbau zu quetschen...
"Ich weiß nur das, was wir wissen. Ob ich alles weiß, was wir wissen weiß ich auch nicht, aber ich weiß natürlich, niemand von uns weiß etwas was er nicht weiß." (Dr. W. Schäuble)
habe es damals in meiner HA als III zw. Rw und schuld geprüft, (so schlägt es auch wessels/beulke vor) und bin ohne beanstandung mit einer ordentlichen punktzahl weggekommen.
BlaBla hat geschrieben:-> Beim ETB-I findet keine Vermeidbarkeitsprüfung statt
-> findet nur statt beim Verbots- und Erlaubnisirrtum
Im Rahmen der Prüfung des vollendeten Delikts natürlich nicht. Bei der anschließenden Fahrlässigkeitsprüfung kann man dem Täter aber evtl. schon vorhalten, dass er das Nichtvorliegen des Rechtfertigungsgrundes bei sorgfältigem Handeln hätte erkennen können, so dass das ETBI vermeidbar gewesen wäre.
"Ich weiß nur das, was wir wissen. Ob ich alles weiß, was wir wissen weiß ich auch nicht, aber ich weiß natürlich, niemand von uns weiß etwas was er nicht weiß." (Dr. W. Schäuble)