Ich hab eine Frage zur Ingerenzhaftung.
Wenn beispielsweise A und B zusammen wohnen, A den B beklaut, B dies rausbekommt und zum A sagt: Wenn du nicht auziehst, zeig ich dich bei der Polizei an!
Daraufhin ist A so geschockt, dass er stolpert und vom fenster fliegt!
B hilft den A nicht , sondern geht in die Kneipe um ein Bierchen zu trinken.
1)Wie sieht es jetzt z.B bei solchen Fällen mit der Ingerenz aus?
Würdet ihr in diesem Fall eine Garantenstellung durch Ingerenz
bejahen? Problematisch ist ja, dass die Worte des A doch eigentlich
kein pflichtwidriges Vorverhalten darstellen oder?
2) Kennt ihr vielleicht hilfreiche Quellen, die ich zur Veranschaulichung
durchlesen sollte?
Ingerenz!!!!
Moderator: Verwaltung
- Bart Wux
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Ingerenz heißt ja nicht nur pflichtwidrig, sondern wichtiger, es muß erstmal eine Gefahr geschaffen werden und dies dann pflichtwidrigerweis...unrechtmäßigerdings...
allein durch seine durchaus gerechtfertigten Worte kann ja B keine Gefahr geschaffen haben...
allein durch seine durchaus gerechtfertigten Worte kann ja B keine Gefahr geschaffen haben...
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"
Robert Underdunk Terwilliger
Robert Underdunk Terwilliger
Wie wäre beispielsweise der Fall zu beurteilen, wenn A in der Kneipe F trifft , die eine Freundin des C ist. A kriegt ein schlechtes Gewissen und sagt zu der F, dass C vor der Wohnung auf sie wartet, in der Hoffnung , dass F den C sieht und ihn hilft. F rettet anschließend den C.
Wie kann man hier beispielsweise einen Rücktritt prüfen?
Versuchter Totschlag durch Unterlassen scheidet ja aus, weil keine Garantenstellung vorliegt.
Wie sieht es mit einer Aussetzung aus? Würde das hier durchgehen?
Oder kann man bei einer Unterlassenen Hilfeleistung gem.§323c irgendwie analog einen Rücktritt prüfen?
Wie kann man hier beispielsweise einen Rücktritt prüfen?
Versuchter Totschlag durch Unterlassen scheidet ja aus, weil keine Garantenstellung vorliegt.
Wie sieht es mit einer Aussetzung aus? Würde das hier durchgehen?
Oder kann man bei einer Unterlassenen Hilfeleistung gem.§323c irgendwie analog einen Rücktritt prüfen?
Zum Rücktritt beim Unterlassungsdelikt werden unterschiedliche Ansichten vertreten, wann dieser noch möglich ist.
Ich glaube, eine Ansicht stellt auf die letztmögliche Hilfsmölichkeit ab, die andere auf die erstmögliche. Und dann gibt´s da noch ein paar Zwischenansichten, die ich aber gerade auch nicht präsent habe.
Ich glaube, eine Ansicht stellt auf die letztmögliche Hilfsmölichkeit ab, die andere auf die erstmögliche. Und dann gibt´s da noch ein paar Zwischenansichten, die ich aber gerade auch nicht präsent habe.