Auslegung des Merkmals "Verlangen" bei § 216 StGB

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Sonne
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Auslegung des Merkmals "Verlangen" bei § 216 StGB

Beitrag von Sonne »

Hallo,

Würdet Ihr sagen, daß "Verlangen", welches ja sowohl ausdrücklich als auch konkludent geäußert werden kann, vorliegt, wenn der Patient lediglich mündlich vor seiner Ehefrau, was durch Verwandte bestätigt wird, erklärt hat, er wolle kein lebens unwürdiges Leben führen? Wobei diese Erklärung schon mehrere Jahre zurückliegt. Ich zweifle daran, weil ich schon mal gelesen hatte, oder meine gelesen zu haben, daß eine "Patientenverfügung lediglich acht Monate gegenüber einem Arzt Gültigkeit hat.

Danke.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

also wenn die Äußerung mehrere Jahre zurückliegt, dann gilt sie nicht mehr, da hast du Recht
Sonne
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Beitrag von Sonne »

erstmal Dankeschön für die schnelle Antwort. Dann hätte ich an dich, und natürlich an alle anderen, noch ein paar Fragen in dieser Richtung. 1. wie lange gilt eine, nur mündlich mitgeteilte Verfügung, wenn man überhaupt annehmen darf, daß sie gilt. Und ist es richtig, daß große Streitigkeit darüber besteht, ob sie auch gilt, sofern der Prozeß des Sterbens noch nicht eingesetzt hat (2.)?

Vielen Dank.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

zu 1.: eine genau festlegbare zeitspanne wird es wohl nicht geben, aber ich denke, dass man so ab 5 Jahren sagen kann, dass die mündliche Aussage dann nicht mehr gilt.

zu 2.: das was du meinst, das ist passive Sterbehilfe, das prüft man innerhalb von 216 StGB und ist dann straflos, wenn der Sterbeprozess schon eingesetzt hat, ein ernsthaftes Verlangen vorliegt und die Handlung ein Unterlassen ist. Nur dann ist man straflos, dh wenn der Sterbeprozess noch nicht eingesetzt hat, dann auf jeden Fall 216 verwirklicht
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