Irrtumsfall: Anstiftung oder mittelbare Täterschaft?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

Irrtumsfall: Anstiftung oder mittelbare Täterschaft?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo!

Nehmen wir an, A bewegt B dazu, eine Straftat zu begehen. Dabei geht er irrig davon aus, dass B ohne Vorsatz handelt.

Nach der herrschenden Lehre wäre A der Anstiftung schuldig. Denn er ist mangels objektiver Tatherrschaft nicht selbst mittelbarer Täter, der Anstiftervorsatz ist aber als "Minus" zum Gedanken, selbst Täter zu sein, vorhanden. Die Rechtsprechung sieht das, weil sie die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme rein subjektiv vornimmt, anders: Weil A in seiner Vorstellung mittelbarer Täter war, wird er auch als solcher bestraft.

Bis hier ganz einfach und nachvollziehbar. Nehmen wir nun aber denselben Fall mit einer kleinen Abwandlung an: Diesmal gehe A irrig davon aus, dass B ohne Schuld handele.

In meinen Augen ist die Abgrenzung dieselbe wie in der ersten Variante. Wenn man nur auf die subjektive Vorstellung des Täters abstellt, müsste gleichwohl mittelbare Täterschaft anzunehmen sei. (Am Rande: Ich würde mich eher der herrschenden Lehre anschließen.)

Aber in der Literatur, die mir gerade vorliegt, steht davon nichts. In der zweiten Variante scheint vielmehr große Einigkeit darüber zu bestehen, dass Anstiftung vorliegt.

Wieso? Wo liegt in diesem Zusammenhang der maßgebliche Unterschied zwischen (fehlendem) Vorsatz und (fehlender) Schuld?

Desira
Gelöschter Nutzer

Re: Irrtumsfall: Anstiftung oder mittelbare Täterschaft?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

meiner Ansicht nach kann man nur zur Anstiftung kommen, denn es wird eine vorsätzliche, rechtswidrige und nicht notwendigerweise schuldhafte Tat vorausgesetzt. Infolge dessen, kann der Irrtum über die Schuld keine Rolle spielen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aber es geht doch um jemanden, der glaubt, mittelbarer Täter zu sein! Da spielen die Voraussetzungen der Anstiftung doch bei der Frage, ob mittelbare Täterschaft vorliegt, insofern keine Rolle. Er irrt sich über die Schuld und in Folge dessen über die eigene Tatherrschaft.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hi.
nach dem grundsatz der limitierten akzessorietät ist in solchen fällen auch eine anstiftung denkbar, da diese eben nur eine vorsätzlich rechtswidrige tat voraussetzt.
die abgrenzung hängt davon ab, ob die "handlungsherrschaft" des handelnden von der "willensherrschaft" des hintermannes überlagert wird.
mittelbare täterschaft ist also anzunehmen, wenn der hintermann die schuldlosigkeit kennt und weiß, dass der handelnde sein werkzeug ist.
(alles nach wessels/beulke strR AT, 30.aufl, rn 538)

in deinem fall denkt der hintermann aber nur, der handelnde sei schuldlos. aus sicht des hintermannes liegt also § 25 Abs. 1 vor, tatsächlich ist aber § 26 stgb gegeben.
zu betrafen ist B wegen Anstiftung, weil der anstiftervorsatz vom vorliegenden "vorsatz zur mittelbaren begehung" mit eingeschlossen wird und die anstiftung im verhältnis zur mittelbaren täterschaft die minder schwere beteiligungsform ist.
(wessels/beulke, so., rn 547 mit weiteren verweisen)

viele grüße
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das ist nicht ganz die Antwort auf meine Frage. Ich möchte eigentlich wissen, warum die Rechtsprechung in diesem Fall nicht auf die subjektive Theorie abstellt oder, wenn sie es doch tut, wieso sie dann nicht zu einem anderen Ergebnis kommt als die hLit und folglich zu einem anderen Ergebnis als Anstiftung.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hm, nun sehe ich das problem klarer. bei genauerem hinsehen entpuppen sich auch die fundstellen im wessels als nutzlos. wessels geht für den vorliegenden fall einfach davon aus, dass die objektive theorie angewendet wird ohne dies zu begründen.
mist, nun will ichs auch wissen und hab keine idee, wie sich das rausfinden lässt..... :silly:
Antworten