also in dem Fallbsp. müsste ja wohl die Verurteilung des Bruders ein gegenwärtiger rw Angriff sein und nicht die Entführung.
Nothilfe an sich heißt, dass gegen einen Dritten ein rw Angriff vorliegt, den man abwehrt.
Aber das kann hier wohl nicht dein Ernst sein, das annehmen zu wollen
Ich würde die Nothilfe direkt in einem Satz mit dem Hinweis verneinen, dass sie nur anwendbar ist, wenn nicht in Rechtsgüter Dritter (= der Frau) eingegriffen wird. So spart man sich auch - im Endeffekt sinnlose - Probleme, die in dieser Unschuldskonstellation nicht ohne sind (Vgl. LK-Spendel Rn. 105 ff.)