§ 227 StGB

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

§ 227 StGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo!

Ich habe mir gerade mal den § 227 angeschaut und habe noch einige Zweifel, wie man den richtig prüfen sollte.

Mir geht es eigentlich nicht um ein vollständiges Prüfungsschema, sondern darum, wo man ein paar bestimmte Sachen genau unterzubringen hat:

Wenn ich also den Punkt des spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhangs zwischen Grunddelikt und Todeserfolg geprüft habe, heißt es im Bezug auf diesen Prüfungspunkt bei Herrn Rengier: "(umfasst die allgemeinen objektiven Fahrlässigkeitskriterien....)"

Nun bin ich mir nicht sicher: Muss ich nun nachdem ich den Gefahrverwirklichungszusammenhang geprüft habe nochmal auf diese objektiven Fahrlässigkeitskriterien [objektive Vorhersehbarkeit, obj. Zurechenbarkeit] eingehen oder meint Rengier mit seinem Klammersatz, das diese gewissermaßen schon in der Lehre vom Gefahrverwirklichungszusammenhang enthalten sind ?
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Bei der Prüfung des § 227 gehe ich immer so vor, dass ich zunächst § 222 und § 223 prüfe, auf die ich dann verweisen kann. Die Prüfung der Fahrlässigkeit im Rahmen des § 227 erfolgt dann nur noch verkürzt, da ja die Sorgfaltspflichtverletzung bereits feststeht (Grunddelikt positiv geprüft!); es kommt also nur noch auf die obj. Vorhersehbarkeit des Erfolges incl des Gefahrverwirklichungszusammenhangs an.

Heißt jetzt in concreto:

1. § 222 (+)

2. § 223 (+)

3. § 227

--> TB
hier: Verweis auf § 223 (Verwirklichung des TB des Grunddelikts) sowie auf § 222 (Eintritt und obj. Zurechnung des Todeserfolgs).

- spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

- Fahrlässigkeit (verkürzt! s.o.)

--> RW

--> Schuld
hier: subj. Fahrlässigkeit (wieder verkürzt!!)


Was genau Rengier meint, weiß ich jetzt auch nicht. Aber ganz verzichten würde ich auf eine Fahrlässigkeitsprüfung innerhalb des § 227 nach dem spez. Gefahrverwirklichungszusammenhang nicht.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke =D> , das hilft mir weiter !
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Meiner Meinung nach musst Du die objektive Fahrlässigkeit im Hinblick auf die besondere Folge noch prüfen.
Wenn man alles in § 227 prüft, ist es vielleicht ein bißchen weniger verwirrend, als zunächst § 223 und dann § 222 und in § 227 dann auf beide verweisen (obwohl eigentlich ja nicht falsch). Ich prüf' so:
I. TB
1. TB des GD, 223
2. qualifizierende TBM des § 227
a. verursachung des Todes durch die KV
b. spez. Gefahrzusammenhang
c. Fahrlässigkeit bzgl. der besonderen Folge (§18) /objektive Fahrlässigkeit
II. RWk
III. Schuld
a. hinsichtlich GD
b. subj. Fahrlässigkeit hinsichtlich besonderer Folge
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

also ich prüfe den § 227 ahnlich wie böses ührchen.
ich mach es so:

I. TB des § 223
II. Erfolgsqualifikation des § 227 I
1. Eintritt der schweren Folge: Tod der verletzten Person
2. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (Unmittelbarkeit) zwischen Grunddelikt und Todesfolge
3. Wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge
a. obj. Sorgfaltspflichtverletzung
b. obj. Vorhersehbarkeit des wesentlichen Kausalverlaufs und der schweren Folge
c. Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Strafzumessungsgesichtspunkte (§ 227 II)
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Beitrag von BuggerT »

@MrMan680
Mich würde interessieren, was genau du dann unter Punkt 3a (obj. Sorgfaltspflichtverletzung) prüfst. Denn die Sorgfaltspflichtverletzung steht doch eigentlich schon dadurch fest, dass der Grundtatbestand verwirklicht wurde.

Aus diesem Grund prüfe ich den Fahrlässigkeitsteil nur verkürzt - wie oben beschrieben.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@ BuggerT

in meinem prüfungsschema stellen die unterpunkte a, b und c zu punkt 3 nur die voraussetzungen der fahrlässigkeit gem. § 18 dar.

ich habe gelernt, dass man zur annahme der fahrlässigkeit die obj. pflichtwidrigkeit und obj. vorhersehbarkeit prüft und unter dem punkt rechtswidrigkeit und schuld die subj. pflichtwidrigkeit und subj. vorhersehbarkeit.

mfg
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

@MrMan680
Klar prüft man bei der Fahrlässigkeit grundsätzlich die obj. Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit.

Vor du zu § 227 kommst, prüfst du aber ja auch § 223. Wenn der Täter aber den Grundtatbestand verwirklicht, handelt er sorgfaltswidrig. Dann nochmals eine obj. Sorgfaltspflichtverletzung (im Rahmen des § 227) zu prüfen, halte ich nicht für sinnvoll; daher beschränke ich mich bei der Prüfung im Rahmen des § 227 auf die obj. Vorhersehbarkeit des Erfolges, eingeschlossen des spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhangs.


grtz
BuggerT
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