Tun oder Unterlassen?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Tun oder Unterlassen?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich arbeite momentan an einem Fall , an dem es problematisch ist, ob ein Tun oder ein Unterlassen vorliegt.

Muss ich dann immer einen Streit ausformulieren oder kann ich auch zuerst den Anspruch prüfen, bei dem das Tun in Frage kommt.
Falls ich diesen Anspruch nicht durchgehen lasse, könnte ich ja anschließend den entsprechenden Unterlassungsanspruch prüfen.
Wäre dies auch ok oder ist es besser einen Streit während der Unterlassungsprüfung einzubringen?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

1. Tun prüfen, wenn das vorliegt --> BAMM
2. wenn nicht, dann Unterlassen
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also wenn du das Unterlassungsdelikt durchgehen lassen willst, würde ich das im Rahmen des Unterlassungsdelikts machen und nicht mit dem aktiven Tun anfangen und dann erst "überwechseln" (nimmt dann u.U. auch zu viel Platz weg).

Dann würde ich das halt irgendwie Problematisieren: "Fraglich ist jedoch, ob überhaupt ein Unterlassen vorliegt oder ob in der Handlung XY nicht vielmehr ein aktives Tun zu sehen ist. Nach einer Ansicht....."

So würde ich das machen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Was ist, wenn ich weiß, dass eine Unterlassung zu verneinen ist? Kann ich dann sofort das Tun prüfen ohne den Streit anzusprechen?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Genau, dann würde ich es umgekehrt machen.

Ob du den Streit ansprechen musst oder nicht, kommt darauf an ob es überhaupt problematisch ist. Wenn etwas nicht problematisch ist und man es trotzdem anspricht, kostet das nicht nur Platz sondern auch Punkte.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Erst einmal danke für eure Antworten.

Bei meinem Fall ist die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen schon problematisch! Kann ich denn den Streit über die Abgrenzung auch beim Tun prüfen? Wenn ja wo genau?
oder geht dies nur beim Unterlassen ?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

manchmal ein bissel weniger kompliziert denken, dann klappts besser :D
also: ob ein Tun oder Unterlassen vorliegt prüfst du ganz einfach im obj. TB bei der Handlung - und je nachdem für was du dich entscheiden willst, schreibst du gleich im Obersatz noch den 13I dazu oder nicht.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Einen ganz lieben Dank an alle! :)
Ich brauch manchmal ein wenig länger! :D
Dankö!!!
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Also ich würde folgendermaßen unterscheiden:

- Wenn du im Ergebnis ein aktives Tun annimmst, prüfst du im Rahmen des obj- TB bei der Handlung, ob hier Anknüpfungspunkt ein Tun oder Unterlassen ist und entscheidest dich am Ende für ein Tun; dann kannst du einfach weiterprüfen.

- Wenn du im Ergebnis Unterlassen annimmst, würde ich gleich mit dem Unterlassungsdelikt beginnen; bei diesem wird ohnehin in einer Vorprüfung untersucht, ob Tun oder Unterlassen vorliegt.


Ich habe aber auch schon Lösungen gesehen, wo einfach bei aktivem Tun auch eine kleine Vorprüfung angestellt wurde.


grtz
BuggerT
Christoph
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Beitrag von Christoph »

BuggerT hat geschrieben: - Wenn du im Ergebnis Unterlassen annimmst, würde ich gleich mit dem Unterlassungsdelikt beginnen; bei diesem wird ohnehin in einer Vorprüfung untersucht, ob Tun oder Unterlassen vorliegt.
Davon wurde uns in der kleinen Übung abgeraten, respektive es wurde in der Hausarbeit negativ bewertet, wenn man die Überlegung "im luftleeren Raum" vorgenommen hatte. Insofern würde ich die Abgrenzung beim vollendeten Delikt immer bei der Tathandlung anbringen und beim Versuch bei der Frage, ob der Tatentschluss § 13 umfassen muss.
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

@marlin4
Davon wurde euch abgeraten?? Wow, bei uns wurde es immer so gelehrt. Auch die Lehrbücher (zB Wessels/Beulke, Rn 876) gehen von einer Vorprüfung beim Unterlassungsdelikt aus.

Also negativ darf das meines Erachtens nicht gewertet werden!


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Würde es auch so wie BuggerT machen, ist grad im Probeexamen bei uns auch so gefordert worden.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ok Danke an euch!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

zur abgrenzung von tun und unterlassen vgl. Stoffers in JuS 1993, 23 ff.

des weiteren würde ich mich auch buggerT anschließen.

man könnte jedoch bei der annahme eines unterlassungsdeliktes die "vorprüfung" auch in den obj. tatbestand integrieren. das ist eine sog. saubere lösung, die keinesfalls bemängelt werden dürfte.

bsp. §§ 212, 13 I:
OS
1. obj. TB
a) tatobjekt und taterfolg: O - ein anderer Mensch - ist tot. tatobjekt und taterfolg sind gegeben.
b) tathandlung iVm § 13 I
aa. Unterlassen. T müsste den Tod des O durch unterlassen herbeigeführt haben. ...
bb) handlung möglich
...die objektiv gebotene handlung unterlassen haben ...
cc) garantenstellung
dd) entsprechensklausel
c) hypothetische kausalität
d) obj. zurechnung
2. subj. TB usw.
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