aufbaufruage zu 239 b ???

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

aufbaufruage zu 239 b ???

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hi,

ich habe ein aufbauproblem. muss ich im obj. tb das entführen und sich-bemächtigen prüfen oder nur eins von beiden? bei mir in der ha steht "b hat j entführt". reicht daws nicht aus, um nur das merkmal entführen zu prüfenm denn ein sich-bemächtigen braucht keine ortsveränderung.

2. problem:

eine frage zur subsumtion.

jich definiere zu erst entführen.

Das Opfer wird entführt, wenn es durch eine vom Täter vorgenommene oder veranlasste Ortsveränderung in eine hilflose Lage verbracht wird.

definiere ich gleich danach die hilflose lage und subsumiere dann oder schritt für schritt.

könnte vielleicht einer von euch das ihr mal beispielhaft vorfführen; weil ich da irgendwie hängen bleibe.

im voraus vielen dank

mfg larzerrus1
Deus Ex Machina
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Registriert: Montag 22. August 2005, 18:08

Beitrag von Deus Ex Machina »

Also wenn da im Sachverhalt eindeutig in drei Wörtern steht "Er entführt X" solltest du überhaupt keine übertriebenen Subsumtionen zum Thema hilflose Lage machen...das musst du nur, wenn du nicht sicher sein kannst, ob die Handlung wirklich unter eine "Entführung" i.S.d. § 239b fällt. Aber wenn es doch so unproblematisch ist wie hier:
"Y hat X wie im Sachverhalt angegeben entführt und sich damit auch gleichzeitig seiner bemächtigt. Der objektive Tatbestand ist folglich erfüllt."

Das Sich-Bemächtigen ist mehr so ein Auffangtatbestand, falls die Handlung nicht zum Entführen reicht (z.B. Geiselnahme in einer Bank, der Täter hält die Geisel fest und drückt ihr eine Waffe an die Schläfe). Wer allerdings eine Entführung gegeben ist, liegt kumulativ auch ein Sich-Bemächtigen vor.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

vielen dank :-x
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