hallo zusammen
ich hab da mal ne frage zum prüfungsaufbau: wenn ich 252 stgb prüfe, der durch anwendung von gewalt auch 223 verwirklicht, gibt es dann ein problem bei der rechtswidrigkeit? ich hab mir nämlich gedacht, dass 252 gerade die anwendung von gewalt vorsieht, um sich im besitz einer sache zu erhalten, die aus einer straftat stammt. der täter wird doch dann nie gerechtfertigt sein ?? ich hab die rechtswidrigkeit jedenfalls mit diesem argument bejaht.
wenn 223 in tateinheit mit 252 steht, dann müßte ich dort doch auch die rechtswidrigkeit des 223 mit dem hinweis auf 252 bejahen ??
rechtswidrigkeit bei 252...
Moderator: Verwaltung
- BuggerT
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Also ehrlich gesagt verstehe ich dein Problem nicht ganz: Wenn der Täter den Tatbestand verwirklicht, handelt er grundsätzlich rechtswidrig ("TB indiziert die RW"). Er handelt nur ausnahmsweise dann nicht rechtswidrig, wenn sein Verhalten durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist, zB Notwehr, Notstand etc.
Wenn also kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist, kannst du die RW mit einem Satz bejahen.
grtz
BuggerT
Wenn also kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist, kannst du die RW mit einem Satz bejahen.
grtz
BuggerT
hm ja,
ich hätte wohl dazuschreiben sollen, dass der täter nach dem diebstahl auf der flucht ist und auf eine dritte person stößt, die im begriff ist, ihm die sache wegzunehmen, bzw. seine freiheit zu berauben und der täter deshalb gewalt anwendet. jetzt stellt sich mir die frage, ob dass denn nicht offensichtlich ist , dass die gewaltanwendung rechtswidrig ist und man deshalb notwehr , etc. ( wegen angriff auf persönliche freiheit usw.) gar nicht erst anfängt zu prüfen.
ich hätte wohl dazuschreiben sollen, dass der täter nach dem diebstahl auf der flucht ist und auf eine dritte person stößt, die im begriff ist, ihm die sache wegzunehmen, bzw. seine freiheit zu berauben und der täter deshalb gewalt anwendet. jetzt stellt sich mir die frage, ob dass denn nicht offensichtlich ist , dass die gewaltanwendung rechtswidrig ist und man deshalb notwehr , etc. ( wegen angriff auf persönliche freiheit usw.) gar nicht erst anfängt zu prüfen.
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