Diebstahl eher ungewöhnlich.
Moderator: Verwaltung
Diebstahl eher ungewöhnlich.
Ich bin beim Lernen gerade auf folgendes Problem gestossen:
T geht in ein Kaufhaus und steckt einen elektr. Gegenstand für sich selbst ein. Darüberhinaus steckt er einem Passanten der sich auch im Kaufhaus aufhält einen Gegenstand in die Jacke, um gemeinsam mit ihm durch die Kasse und die alarmauslösenden Scanner zu gehen. Sprich er inszeniert ein Ablenkungsmanöver. Er handelt mit Absicht (is ja klar).
Mein Problem ist, über welche Tatbestände ich den T zur Rechenschaft ziehen kann, speziell für das Zustecken.
Habt ihr eine Idee, meine Bücher verraten mir nämlich dazu nix.
Danke
T geht in ein Kaufhaus und steckt einen elektr. Gegenstand für sich selbst ein. Darüberhinaus steckt er einem Passanten der sich auch im Kaufhaus aufhält einen Gegenstand in die Jacke, um gemeinsam mit ihm durch die Kasse und die alarmauslösenden Scanner zu gehen. Sprich er inszeniert ein Ablenkungsmanöver. Er handelt mit Absicht (is ja klar).
Mein Problem ist, über welche Tatbestände ich den T zur Rechenschaft ziehen kann, speziell für das Zustecken.
Habt ihr eine Idee, meine Bücher verraten mir nämlich dazu nix.
Danke
- Baron
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@ Baron: Genau dasselbe fragte ich mich auch gerade...insofern käme doch evtl. wohl eher § 263 in Betracht...Baron von Igidor hat geschrieben:hmm... aber der will doch den anderen gegenstand (also bei dem anderen kunden) ueberhaupt niemandem zueignen, oder ?Diebstahl in mittelbarer Täterschaft.
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auch das nicht. Es fehlt definitiv an der Absicht stoffgleicher Bereicherung.Survivor hat geschrieben:@ Baron: Genau dasselbe fragte ich mich auch gerade...insofern käme doch evtl. wohl eher § 263 in Betracht...Baron von Igidor hat geschrieben:hmm... aber der will doch den anderen gegenstand (also bei dem anderen kunden) ueberhaupt niemandem zueignen, oder ?Diebstahl in mittelbarer Täterschaft.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
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es gibt ja noch genug andere faelle. z.B. den einen fall mit der lagertheorie und der abgrenzung zw. diebstahl in mittb. taeterschaft und dreiecks-betrug.hm, aber die Konsequenz würde ja bedeuten, dass es Diebstahl in mittelbarer Täterschaft so gut wie nicht gibt ? Muss bei der Drittzueignugsabsicht der Dritte davon wissen ?
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Wir sind uns aber einig, dass im hier vorliegenden Fall keine Zueignungsabsicht festzustellen ist, oder?BuggerT hat geschrieben:Nein, es kommt darauf an, dass der TÄTER - hier also der mittelbare Täter - die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignen will. Auch hier gelten die üblichen Kriterien: vorübergehende Aneignung (mit Absicht!), mind. billigende Inkaufnahme der dauerhaften Enteignung.
grtz
BuggerT
Es kommt dem Täter lediglich darauf an, den genannten Zwischenfall zu inszenieren, nicht die Sache dem Dritten zuzueignen.
Anders wäre es natürlich, wenn ein Täter einem Dritten etwas zusteckt und es ihm später wieder abnehmen will.
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Ich denke, das ist an mehreren Stellen nicht ganz unproblematisch. Zum einen müsste man sich fragen, ob hier von einer Aneignung gesprochen werden kann. Zwar genügt es, wenn diese vorübergehend ist, aber die Aneignung hat zum Ziel, das Zueignungsobjekt - wenn auch nur vorübergehend - dem eigenen Vermögen (bzw dem des Dritten) einzuverleiben. Vorliegend anzunehmen, dass der Täter die Dritt-Aneignungsabsicht hat, halte ich zwar für vertretbar, aber wohl nur mit sehr guter Begründung.ProstG! hat geschrieben:Wir sind uns aber einig, dass im hier vorliegenden Fall keine Zueignungsabsicht festzustellen ist, oder?BuggerT hat geschrieben:Nein, es kommt darauf an, dass der TÄTER - hier also der mittelbare Täter - die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignen will. Auch hier gelten die üblichen Kriterien: vorübergehende Aneignung (mit Absicht!), mind. billigende Inkaufnahme der dauerhaften Enteignung.
grtz
BuggerT
Es kommt dem Täter lediglich darauf an, den genannten Zwischenfall zu inszenieren, nicht die Sache dem Dritten zuzueignen.
Anders wäre es natürlich, wenn ein Täter einem Dritten etwas zusteckt und es ihm später wieder abnehmen will.
Dann stellt sich aber auch die Frage, ob hier der Täter wirklich die faktische Verdrängung des Eigentümers aus dessen Eigentümerposition zumindest billigend in Kauf genommen hat. Immerhin will der Täter ja gerade, dass durch den Alarm der Dritte festgehalten wird und der Eigentümer auf diesem Wege auch die Sache wiedererlangt. Meiner Meinung nach spricht also vieles dafür, dass der Täter keinen Vorsatz bzgl der dauerhaften Enteignung hat.
Insgesamt würde ich also ebenfalls die Dritt-Zueignungsabsicht ablehnen.
grtz
BuggerT
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Gute Argumentation. Ich halte aber schon die Aneignungsabsicht für nicht mehr sinnvoll vertretbar (allenfalls in der Klausur - "ein Problem mehr").BuggerT hat geschrieben:Ich denke, das ist an mehreren Stellen nicht ganz unproblematisch. Zum einen müsste man sich fragen, ob hier von einer Aneignung gesprochen werden kann. Zwar genügt es, wenn diese vorübergehend ist, aber die Aneignung hat zum Ziel, das Zueignungsobjekt - wenn auch nur vorübergehend - dem eigenen Vermögen (bzw dem des Dritten) einzuverleiben. Vorliegend anzunehmen, dass der Täter die Dritt-Aneignungsabsicht hat, halte ich zwar für vertretbar, aber wohl nur mit sehr guter Begründung.ProstG! hat geschrieben:Wir sind uns aber einig, dass im hier vorliegenden Fall keine Zueignungsabsicht festzustellen ist, oder?BuggerT hat geschrieben:Nein, es kommt darauf an, dass der TÄTER - hier also der mittelbare Täter - die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignen will. Auch hier gelten die üblichen Kriterien: vorübergehende Aneignung (mit Absicht!), mind. billigende Inkaufnahme der dauerhaften Enteignung.
grtz
BuggerT
Es kommt dem Täter lediglich darauf an, den genannten Zwischenfall zu inszenieren, nicht die Sache dem Dritten zuzueignen.
Anders wäre es natürlich, wenn ein Täter einem Dritten etwas zusteckt und es ihm später wieder abnehmen will.
Dann stellt sich aber auch die Frage, ob hier der Täter wirklich die faktische Verdrängung des Eigentümers aus dessen Eigentümerposition zumindest billigend in Kauf genommen hat. Immerhin will der Täter ja gerade, dass durch den Alarm der Dritte festgehalten wird und der Eigentümer auf diesem Wege auch die Sache wiedererlangt. Meiner Meinung nach spricht also vieles dafür, dass der Täter keinen Vorsatz bzgl der dauerhaften Enteignung hat.
Insgesamt würde ich also ebenfalls die Dritt-Zueignungsabsicht ablehnen.
grtz
BuggerT
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