Diebstahl eher ungewöhnlich.

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gelöschter Nutzer

Diebstahl eher ungewöhnlich.

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich bin beim Lernen gerade auf folgendes Problem gestossen:

T geht in ein Kaufhaus und steckt einen elektr. Gegenstand für sich selbst ein. Darüberhinaus steckt er einem Passanten der sich auch im Kaufhaus aufhält einen Gegenstand in die Jacke, um gemeinsam mit ihm durch die Kasse und die alarmauslösenden Scanner zu gehen. Sprich er inszeniert ein Ablenkungsmanöver. Er handelt mit Absicht (is ja klar).

Mein Problem ist, über welche Tatbestände ich den T zur Rechenschaft ziehen kann, speziell für das Zustecken.

Habt ihr eine Idee, meine Bücher verraten mir nämlich dazu nix.
Danke
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Diebstahl in mittelbarer Täterschaft. Der neue Gewahrsam muss ja nicht notwendigerweise ein tätereigener sein.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

da stimme ich einfach mal zu. warum findest du denn da nichts!? das ist doch der klassiker des diebstahls in mittelbarer täterschaft.

gruss, huckster
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Baron
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Beitrag von Baron »

Diebstahl in mittelbarer Täterschaft.
hmm... aber der will doch den anderen gegenstand (also bei dem anderen kunden) ueberhaupt niemandem zueignen, oder ?
Survivor
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Beitrag von Survivor »

Baron von Igidor hat geschrieben:
Diebstahl in mittelbarer Täterschaft.
hmm... aber der will doch den anderen gegenstand (also bei dem anderen kunden) ueberhaupt niemandem zueignen, oder ?
@ Baron: Genau dasselbe fragte ich mich auch gerade...insofern käme doch evtl. wohl eher § 263 in Betracht...
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ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Survivor hat geschrieben:
Baron von Igidor hat geschrieben:
Diebstahl in mittelbarer Täterschaft.
hmm... aber der will doch den anderen gegenstand (also bei dem anderen kunden) ueberhaupt niemandem zueignen, oder ?
@ Baron: Genau dasselbe fragte ich mich auch gerade...insofern käme doch evtl. wohl eher § 263 in Betracht...
auch das nicht. Es fehlt definitiv an der Absicht stoffgleicher Bereicherung.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hm, aber die Konsequenz würde ja bedeuten, dass es Diebstahl in mittelbarer Täterschaft so gut wie nicht gibt ? Muss bei der Drittzueignugsabsicht der Dritte davon wissen ?
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Nein, es kommt darauf an, dass der TÄTER - hier also der mittelbare Täter - die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignen will. Auch hier gelten die üblichen Kriterien: vorübergehende Aneignung (mit Absicht!), mind. billigende Inkaufnahme der dauerhaften Enteignung.


grtz
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Baron
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Beitrag von Baron »

hm, aber die Konsequenz würde ja bedeuten, dass es Diebstahl in mittelbarer Täterschaft so gut wie nicht gibt ? Muss bei der Drittzueignugsabsicht der Dritte davon wissen ?
es gibt ja noch genug andere faelle. z.B. den einen fall mit der lagertheorie und der abgrenzung zw. diebstahl in mittb. taeterschaft und dreiecks-betrug.
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Beitrag von ProstG! »

BuggerT hat geschrieben:Nein, es kommt darauf an, dass der TÄTER - hier also der mittelbare Täter - die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignen will. Auch hier gelten die üblichen Kriterien: vorübergehende Aneignung (mit Absicht!), mind. billigende Inkaufnahme der dauerhaften Enteignung.


grtz
BuggerT
Wir sind uns aber einig, dass im hier vorliegenden Fall keine Zueignungsabsicht festzustellen ist, oder?
Es kommt dem Täter lediglich darauf an, den genannten Zwischenfall zu inszenieren, nicht die Sache dem Dritten zuzueignen.

Anders wäre es natürlich, wenn ein Täter einem Dritten etwas zusteckt und es ihm später wieder abnehmen will.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Es kommt dem Täter lediglich darauf an, den genannten Zwischenfall zu inszenieren
dann hab ich das wohl eher falschstanden. dachter eher an:
Anders wäre es natürlich, wenn ein Täter einem Dritten etwas zusteckt und es ihm später wieder abnehmen will
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

ProstG! hat geschrieben:
BuggerT hat geschrieben:Nein, es kommt darauf an, dass der TÄTER - hier also der mittelbare Täter - die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignen will. Auch hier gelten die üblichen Kriterien: vorübergehende Aneignung (mit Absicht!), mind. billigende Inkaufnahme der dauerhaften Enteignung.


grtz
BuggerT
Wir sind uns aber einig, dass im hier vorliegenden Fall keine Zueignungsabsicht festzustellen ist, oder?
Es kommt dem Täter lediglich darauf an, den genannten Zwischenfall zu inszenieren, nicht die Sache dem Dritten zuzueignen.

Anders wäre es natürlich, wenn ein Täter einem Dritten etwas zusteckt und es ihm später wieder abnehmen will.
Ich denke, das ist an mehreren Stellen nicht ganz unproblematisch. Zum einen müsste man sich fragen, ob hier von einer Aneignung gesprochen werden kann. Zwar genügt es, wenn diese vorübergehend ist, aber die Aneignung hat zum Ziel, das Zueignungsobjekt - wenn auch nur vorübergehend - dem eigenen Vermögen (bzw dem des Dritten) einzuverleiben. Vorliegend anzunehmen, dass der Täter die Dritt-Aneignungsabsicht hat, halte ich zwar für vertretbar, aber wohl nur mit sehr guter Begründung.

Dann stellt sich aber auch die Frage, ob hier der Täter wirklich die faktische Verdrängung des Eigentümers aus dessen Eigentümerposition zumindest billigend in Kauf genommen hat. Immerhin will der Täter ja gerade, dass durch den Alarm der Dritte festgehalten wird und der Eigentümer auf diesem Wege auch die Sache wiedererlangt. Meiner Meinung nach spricht also vieles dafür, dass der Täter keinen Vorsatz bzgl der dauerhaften Enteignung hat.


Insgesamt würde ich also ebenfalls die Dritt-Zueignungsabsicht ablehnen.


grtz
BuggerT
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Beitrag von ProstG! »

BuggerT hat geschrieben:
ProstG! hat geschrieben:
BuggerT hat geschrieben:Nein, es kommt darauf an, dass der TÄTER - hier also der mittelbare Täter - die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignen will. Auch hier gelten die üblichen Kriterien: vorübergehende Aneignung (mit Absicht!), mind. billigende Inkaufnahme der dauerhaften Enteignung.


grtz
BuggerT
Wir sind uns aber einig, dass im hier vorliegenden Fall keine Zueignungsabsicht festzustellen ist, oder?
Es kommt dem Täter lediglich darauf an, den genannten Zwischenfall zu inszenieren, nicht die Sache dem Dritten zuzueignen.

Anders wäre es natürlich, wenn ein Täter einem Dritten etwas zusteckt und es ihm später wieder abnehmen will.
Ich denke, das ist an mehreren Stellen nicht ganz unproblematisch. Zum einen müsste man sich fragen, ob hier von einer Aneignung gesprochen werden kann. Zwar genügt es, wenn diese vorübergehend ist, aber die Aneignung hat zum Ziel, das Zueignungsobjekt - wenn auch nur vorübergehend - dem eigenen Vermögen (bzw dem des Dritten) einzuverleiben. Vorliegend anzunehmen, dass der Täter die Dritt-Aneignungsabsicht hat, halte ich zwar für vertretbar, aber wohl nur mit sehr guter Begründung.

Dann stellt sich aber auch die Frage, ob hier der Täter wirklich die faktische Verdrängung des Eigentümers aus dessen Eigentümerposition zumindest billigend in Kauf genommen hat. Immerhin will der Täter ja gerade, dass durch den Alarm der Dritte festgehalten wird und der Eigentümer auf diesem Wege auch die Sache wiedererlangt. Meiner Meinung nach spricht also vieles dafür, dass der Täter keinen Vorsatz bzgl der dauerhaften Enteignung hat.


Insgesamt würde ich also ebenfalls die Dritt-Zueignungsabsicht ablehnen.


grtz
BuggerT
Gute Argumentation. Ich halte aber schon die Aneignungsabsicht für nicht mehr sinnvoll vertretbar (allenfalls in der Klausur - "ein Problem mehr").
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