Ich wiederhole gerade Mord und frage mich...
wenn ich auf der Flucht von meinem Banküberfall einen Polizisten erschieße, weil ich denke der sucht mich schon, der Polizist aber nur zufälllig in der Gegend ist, ist das dann Mord mit dem Merkmal "Verdeckunsabsicht"?
Ich gehe ja, wenn ich schieße davon aus, dass er schon bescheid weiß... also ist die Tat nicht mehr zu "verdecken"!?! Oder?
Kann mir jemand dazu vielleicht eine Fundstelle angeben an der das mal vernünftig erläutert wird!?
Besten Dank!
§ 211 - Verdeckunsabsicht
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Schon der Wortlaut der Verdeckungsabsicht läßt meines Erachtens darauf schließen, daß es bei diesem Mordmerkmal vor allem auf das subjektive Element ankommt. Nicht umsonst hat die Rechtsprechung die Verdeckungsabsicht als gesetzlich besonders hervorgehobene Form des niederen Beweggrundes qualifiziert. Ob die Polizei tatsächlich schon von einer Täterschaft weiß, kann also dahinstehen.
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Re: § 211 - Verdeckunsabsicht
Keine Rechtsberatung! Ein Anwalt deines Vertrauens wird dir deine Fragen...Don Corleone hat geschrieben:Ich wiederhole gerade Mord und frage mich...
wenn ich auf der Flucht von meinem Banküberfall einen Polizisten erschieße, weil ich denke der sucht mich schon, der Polizist aber nur zufälllig in der Gegend ist, ist das dann Mord mit dem Merkmal "Verdeckunsabsicht"?
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Das stimmt natürlich. Vielleicht habe ich mich oben etwas unglücklich ausgedrückt.ChristianS hat geschrieben:Schon der Wortlaut der Verdeckungsabsicht läßt meines Erachtens darauf schließen, daß es bei diesem Mordmerkmal vor allem auf das subjektive Element ankommt. Nicht umsonst hat die Rechtsprechung die Verdeckungsabsicht als gesetzlich besonders hervorgehobene Form des niederen Beweggrundes qualifiziert. Ob die Polizei tatsächlich schon von einer Täterschaft weiß, kann also dahinstehen.
Die Unterscheidung, ob der Täter glaubt seine Tat sei insgesamt schon bekannt oder er glaubt nur ein einzelner Polizist weiß davon, macht aber auch auf rein subjektiver Ebene Sinn.
Nur in letzterem Fall kann der Täter ja wirklich die erfolgsbezogene Absicht haben, die Tat zu verdecken. Andernfalls ist der Schuss auf einen einzelnen Polizisten höchstens dazu geeignet die Flucht zu ermöglichen und nicht dazu die begangene Tat zu verdecken.