A versetzt dem körperlich unterlegenen B einen Schlag, um ihn zu vertreiben. B bleibt stehen. Ich behaupte hier, der Angriff bleibt gegenwärtig, weil nach der Lage der Dinge eine Wiederholungsgefahr droht. A will B ja loswerden.
Wenn B JETZT (d.h. nach einer logischen Sekunde) wegläuft, ist das eine Nötigung durch Gewalt, weil der Angriff noch gegenwärtig ist oder durch eine Drohung, weil eben ein nächster Schlag droht?
Ist der Schlag an sich, nachdem er getroffen hat, noch ein taugliches Nötigungsmittel? (d.h. nicht die Wiederholungsgefahr, z.B. wenn A sich bei dem Schlag beide Hände bricht - fragt mich nicht, wie das gehen soll, ist nur ein Beispiel - und eine Wiederholung ausgeschlossen ist). Wenn B im Anschluss z.B. vor Wut weggeht?
Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel?
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Eine Drohung kann auch konkludent, z.B. durch bereits vorher verübte Gewalt, bedingt ausgesprochen werden (Tröndle/Fischer, 49. Aufl., § 240 Rn. 15, BGH NJW 1984, 1632, BGH NJW 1990, 1055).
Wenn man jetzt ganz kleinlich sein will, könnte der erste Schlag als versuchte Nötigung und das Inaussichtstellen eines weiteren Schlages als Vollendung angesehen werden. Müßte ich diesen Fall in der Klausur oder als Strafakte bearbeiten, würde ich aber sehr dazu neigen, das Tatgeschehen als eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne einer vollendeten Nötigung zu bewerten.
Wenn der B vor Wut weggeht, ist der Schlag meines Erachtens nicht mehr als kausal für die Handlung anzusehen. Aber darüber kann man angesichts der Diskussion über die Reichweite der vis compulsiva sicher streiten.
Wenn man jetzt ganz kleinlich sein will, könnte der erste Schlag als versuchte Nötigung und das Inaussichtstellen eines weiteren Schlages als Vollendung angesehen werden. Müßte ich diesen Fall in der Klausur oder als Strafakte bearbeiten, würde ich aber sehr dazu neigen, das Tatgeschehen als eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne einer vollendeten Nötigung zu bewerten.
Wenn der B vor Wut weggeht, ist der Schlag meines Erachtens nicht mehr als kausal für die Handlung anzusehen. Aber darüber kann man angesichts der Diskussion über die Reichweite der vis compulsiva sicher streiten.
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Hey, vielen Dank! Da werd ich gleich mal reinschauen. Wer das auch noch tun will, im neuen Tröndle/Fischer ist das Rn. 31.ChristianS hat geschrieben:Eine Drohung kann auch konkludent, z.B. durch bereits vorher verübte Gewalt, bedingt ausgesprochen werden (Tröndle/Fischer, 49. Aufl., § 240 Rn. 15, BGH NJW 1984, 1632, BGH NJW 1990, 1055).
Wenn wir jetzt sagen, B bleibt stehen, dann hätten wir:ChristianS hat geschrieben:Wenn man jetzt ganz kleinlich sein will, könnte der erste Schlag als versuchte Nötigung und das Inaussichtstellen eines weiteren Schlages als Vollendung angesehen werden. Müßte ich diesen Fall in der Klausur oder als Strafakte bearbeiten, würde ich aber sehr dazu neigen, das Tatgeschehen als eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne einer vollendeten Nötigung zu bewerten.
a) Versuchte Nötigung durch den ersten Schlag (Gewalt), wobei der Angriff noch nicht beendet ist und somit etwaige weitere Schläge mit einschließen würden.
b) Versuchte Nötigung durch konkludente Drohung mit einem empfindlichen Übel, nämlich mit weiteren Schlägen? Hab ein komisches Gefühl dabei, weil diese Drohung in dem nicht beendeten Angriff ja schon mit enthalten ist.
Was meinst du? Vielen Dank schon mal, ich geh jetzt Urteile lesen